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Stand:geändert am 07.03.2024 | Thema BaFin-Finanzierung Finanzierung

Die BaFin erhält keine Gelder aus dem Bundeshaushalt. Sie zieht zur Kostentragung die von ihr beaufsichtigten Unternehmen heran.

I. Einleitung

Die BaFin finanziert ihre Ausgaben vollständig durch eigene Einnahmen. Das bedeutet, dass sie keine Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt erhält. Die gesetzliche Grundlage für die Kostentragung ergibt sich aus dem Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG).

Danach setzt sich die Finanzierung der BaFin insbesondere aus

  • Gebühren (Bundesgebührengesetz (BGebG) i.V.m. der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV))
  • gesonderten Erstattungen (§ 15 FinDAG) und
  • Umlagen (§§ 16 ff. FinDAG)

zusammen (§ 13 Abs. 1 FinDAG). Die konkrete Höhe der Gebühren bemisst sich nach der FinDAGebV.

Gegebenenfalls können Ihnen als beaufsichtigtem Unternehmen darüber hinaus noch weitere Kosten entstehen, von denen die Wichtigsten hier kurz vorgestellt werden sollen:

  • Zum einen sind dies die so genannten "Kosten im weiteren Sinne". Damit sind solche Kosten gemeint, die durch die Vollstreckung von Zwangsmitteln, insbesondere Zwangsgeldern, und die Festsetzung von Geldbußen bei ordnungswidrigem Verhalten entstehen.
  • Zum anderen müssen die Unternehmen die Kosten übernehmen, die dadurch entstehen, dass Wirtschaftsprüfer und andere Sachverständige eingeschaltet werden oder die Unternehmen ihre gesetzlichen Auskunfts- und Berichtspflichten erfüllen. Allerdings werden diese Kosten nicht durch die BaFin abgerechnet, sondern auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung direkt zwischen dem Unternehmen und dem jeweiligen Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen. Auch daher kann die BaFin keine Angaben über die Höhe der zu erwartenden Belastungen machen.
  • Schließlich fallen auch Kosten für Einlagensicherungen und Entschädigungseinrichtungen an, deren Mitgliedschaft für bestimmte Institute gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Kosten werden ebenfalls nicht durch die BaFin abgerechnet. Nähere Informationen können ggf. auf den Internetseiten der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) und der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) eingeholt werden.

Aktuelle Daten können der Kosten- und Einnahmeverteilung der BaFin entnommen werden. Weitere Hinweise hierzu finden Sie im Dokument „Kosten- und Leistungsrechnung der BaFin“ unter „Mehr zum Thema“.

II. Die Finanzierung der BaFin im Einzelnen

1. Gebühren

Bei Gebühren handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Entgelt, das für die Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen erhoben wird. In der Regel fallen Gebühren für die Erteilung einer besonderen Erlaubnis oder einer Ausnahmegenehmigung an, welche die Unternehmen konkret beantragen können. Bestimmte Verwaltungsleistungen können jedoch auch unabhängig von einem Antrag gebührenpflichtig sein, wenn sie im Tätigkeitsbereich des Instituts entstehen. So muss ein Kreditinstitut z.B. nach Nr. 5.1.4.1 des Gebührenverzeichnisses der FinDAGebV eine Gebühr dafür entrichten, wenn die BaFin für das Institut einen Korrekturposten auf die Eigenmittel (§ 10 Absatz 7 Satz 1 KWG) festsetzt.

Die rechtliche Grundlage für die Gebührenerhebung der BaFin finden sich in §§ 1, 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 BGebG in Verbindung mit §§ 1 bis 5 der FinDAGebV und der Anlage zu § 2 Absatz 1 FinDAGebV (Gebührenverzeichnis). Die FinDAGebV ist am 01.10.2021 in Kraft getreten. Sie vereint mit Ausnahme der einschlägigen Gebührentatbestände nach der IFGGebV (nun) alle weiteren in den Zuständigkeitsbereich der BaFin fallenden Gebührentatbestände. Nur für die Fälle einer Erhebung von Gebühren für eine individuell zurechenbare gebührenpflichtige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, gelten die bisherigen Regelungen fort (§ 4 FinDAGebV).

In der FinDAGebV finden sich neben Festgebühren auch Zeitgebühren.

Näheres zu den Gebührenarten, insbesondere auch Informationen zu deren Kalkulation, finden Sie hier.

2. Gesonderte Erstattung (§ 15 FinDAG)

Die Kosten einer besonders aufwendigen Tätigkeit für ein einzelnes Unternehmen sind von diesem gesondert zu erstatten. Die einschlägigen Sachverhalte werden im Gesetz aufgezählt (§ 15 Abs. 1 und 2 FinDAG). Dabei handelt es sich hauptsächlich um Vor-Ort-Prüfungen bei dem jeweiligen Unternehmen.
Zu beachten ist, dass der BaFin nicht nur die Kosten ihrer eigenen, für die besondere Tätigkeit eingesetzten Mitarbeiter zu erstatten sind. Erstattungsfähig ist auch der Personal- und Sachaufwand, der bei den Personen und Einrichtungen angefallen ist, derer sich die Bundesanstalt bedient, um ihre Aufgaben durchzuführen. Dies sind insbesondere Wirtschaftsprüfer sowie Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank.

3. Umlage (§§ 16 ff. FinDAG)

Seit dem 1. Januar 2013 sind im FinDAG sämtliche Regelungen zur Umlage der BaFin festgeschrieben. Die bisherigen Vorschriften zur Umlage aus der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem FinDAG (FinDAGKostV) wurden in das FinDAG überführt und haben damit vollständig Gesetzesrang erlangt (§§ 16 ff. FinDAG).

Durch die vollständige Übernahme der Aufgabe der Bilanzkontrolle durch die BaFin zum 01. Januar 2022 wurden die Regelungen über die Umlegung von Kosten im FinDAG überarbeitet. Im Folgenden sind die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden Regelungen dargestellt.

Die jährlich zu erhebende Umlage stellt in der Regel die größte finanzielle Belastung für die beaufsichtigten Unternehmen dar. Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch Gebühren oder durch die "gesonderte Erstattung" bzw. sonstige Einnehmen gedeckt werden, sind sie anteilig auf die beaufsichtigten Unternehmen umzulegen (§ 16 FinDAG).

Um die Ausgaben des laufenden Jahres zu decken, erhebt die BaFin in jedem Jahr eine Vorauszahlung, die mit Ausnahme des Aufgabenbereichs Abwicklung in zwei gleich hohen Raten zum 15. Januar und zum 15. Juli zu zahlen ist. Im Folgejahr werden dann die tatsächlichen Kosten

  • festgestellt
  • auf die einzelnen Umlagepflichtigen verteilt und
  • mit den Vorauszahlungen verrechnet.

3.1 Kostenermittlung für die einzelnen Aufgabenbereiche 1

Die BaFin ermittelt den für jeden Umlagepflichtigen maßgeblichen Umlagebetrag anhand der Jahresrechnung, welche die Bundesanstalt für das jeweilige Umlagejahr erstellt und durch den Verwaltungsrat festgestellt wird (§ 16m Abs. 2 FinDAG). Die Jahresrechnung enthält eine Aufstellung der entsprechenden Einnahmen und Ausgaben. Als Umlagejahr gilt das Haushaltsjahr, für das die Kosten zu erstatten sind (§ 16a Abs. 3 FinDAG).

Eine Übersicht über die Ermittlung der umlagefähigen Kosten der BaFin gibt § 16b FinDAG.

Einnahmen aus Gebühren und "gesonderter Erstattung" zieht die BaFin von den Kosten des jeweiligen Aufgabenbereichs ab (§ 16b Abs. 4 FinDAG). Zudem müssen Fehlbeträge oder Überschüsse aus der Umlage der vorangegangenen Umlagejahre gruppenbezogen hinzugerechnet bzw. abgezogen werden (§ 16c FinDAG).

3.2 Berechnung der Umlage innerhalb des Aufgabenbereichs

Stehen die Kosten für den jeweiligen Aufgabenbereich fest, werden diese Kosten innerhalb der einzelnen Bereiche verteilt. Hierzu gibt es im FinDAG ein feingliederiges Verteilungssystem. Es berücksichtigt dabei auch die wirtschaftliche Belastbarkeit der beaufsichtigten Unternehmen.

An dieser Stelle möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Sie als Aufsichtspflichtiger grundsätzlich auch zu den Umlagebeträgen mehrerer Aufgabenbereiche oder Gruppen herangezogen werden können (§ 16d Satz 2 FinDAG). Damit ist es beispielsweise möglich, dass Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowohl für den Aufgabenbereich "Banken und sonstige Finanzdienstleistungen" als auch für den Aufgabenbereich "Wertpapierhandel" umlagepflichtig sind.

Versicherungsunternehmen können gleichzeitig auch als Emittenten auftreten und damit für die Aufgabenbereiche "Versicherungen" und "Wertpapierhandel" umlagepflichtig sein (siehe hierzu auch die Beispiele unter "FAQ - Fragen und Antworten").

3.2.1 Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen

Im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen tragen die Kreditinstitute (KI), die Finanzdienstleistungsinstitute (FDI), die Wertpapierinstitute (WPI), die Zahlungsinstitute (ZAG), Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KrZMG, die Factoring- und Finanzierungsdienstleistungsunternehmen, die Kapitalverwaltungsgesellschaften, die extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaften, die bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten, die Datenbereitstellungsdienstleister, die Schwarmfinanzierungs-Dienstleister sowie die im Ausland ansässigen Unternehmen mit Zweigstellen im Inland (§ 53 Abs. 1 Satz 1 KWG), die Umlagebeträge (§ 16d in Verbindung mit § 16e FinDAG).

Damit die einzelnen Institutsgruppen nur die für sie anfallenden Kosten tragen, werden diese innerhalb des Aufgabenbereiches getrennt nach den Gruppen der

  • Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute,
  • Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen,
  • Abwicklungsanstalten,
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften
  • Datenbereitstellungsdienstleister
  • Schwarmfinanzierungs-Dienstleister

erfasst. Kosten, die nicht einer dieser Gruppen direkt, aber dem Aufgabenbereich zuzuordnen sind, werden ebenfalls gesondert erfasst und im Rahmen einer Gemeinkostenverteilung auf die Gruppen aufgeteilt.

Die Umlagepflicht besteht für das Umlagejahr, in dem ein Umlagepflichtiger der Aufsicht durch die BaFin nach Maßgabe des einschlägigen Aufsichtsgesetzes (z.B. des KWG) unterlag. Maßgeblich sind hier Beginn und Ende der Erlaubnis. Die Umlagepflicht besteht aber auch dann, wenn die Voraussetzungen nicht während des ganzen Jahres vorlagen (§ 16e Abs. 4 FinDAG). In diesem Fall wird die Umlageverpflichtung anteilig nach Monaten berechnet, bzw. die Bemessungsgrundlage anteilig berechnet (§ 16f Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 FinDAG).

3.2.1.1 Bemessungsgrundlage (Verteilungsschlüssel)

Um die Kosten verteilen zu können, muss es eine Bemessungsgrundlage geben. Diese wird für Kredit-, Wertpapier- und Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3 ZAG, Kreditdienstleistungsinstitute nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KrZwMG, die Factoring- und Finanzierungsdienstleistungsunternehmen, bundesrechtliche Abwicklungsanstalten, Datenbereitstellungsdienstleister, Schwarmfinanzierungs-Dienstleister sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften in § 16f Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 FinDAG geregelt.

3.2.1.1.1 Bemessungsgrundlage für Kredit-, Wertpapier- und Finanzdienstleistungsinstitute, einschließlich reiner Leasing- und Factoringunternehmen sowie Abwicklungsanstalten

Für die Kredit-, Wertpapier- und Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3 ZAG, Kreditdienstleistungsinstitute nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KrZwMG, sowie Abwicklungsanstalten gilt als Bemessungsgrundlage das Verhältnis der Bilanzsumme des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Umlagepflichtigen der Gruppe (§ 16f Abs. 1 Nr. 1 FinDAG). Maßgebend sind mit der Ausnahme der Abwicklungsanstalten die Bilanzzahlen des dem Umlagejahr vorausgehenden Geschäftsjahres. So werden für das Umlagejahr 2023 etwa die Bilanzzahlen des Jahres 2022 herangezogen. Bei den Abwicklungsanstalten ist die Bilanz für das im Umlagejahr endende Geschäftsjahr maßgebend.

3.2.1.1.2 Reduzierung der Bemessungsgrundlage (anzusetzende Bilanzsumme)

Sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen, legt die BaFin bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage auch eine abweichende Bilanzsumme zugrunde. § 16f Abs. 2 Satz 1 FinDAG zählt sieben Fälle auf, in denen sich die Bemessungsgrundlage reduzieren kann.

  • Wenn die Bilanz zu mehr als einem Fünftel Treuhandgeschäfte im Sinne des § 6 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung - RechKredV) ausweist, gilt die um die Beträge dieser Geschäfte gekürzte Bilanzsumme (Nr. 1a).
  • Wenn sich die erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 2 Abs. 3 oder Abs. 6 Satz 2 KWG beurteilt, wird der Bruchteil der Bilanzsumme angesetzt, der dem Verhältnis der von diesen Instituten oder Einrichtungen und Unternehmen betriebenen, ihnen nicht eigentümlichen Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entspricht (Nr. 1b).
  • Wenn zu mehr als einem Fünftel bankgeschäfts-, finanzdienstleistungs-, wertpapierinstituts-, zahlungsdienst-, e-Geld-geschäfts- oder kreditdienstleistungsfremde Geschäfte betrieben werden, gilt der Bruchteil der Bilanzsumme, der dem Verhältnis der erlaubnispflichtigen Geschäfte oder Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entspricht (Nr. 1c).
  • Bei Einzelkaufleuten vermindert sich die Bilanzsumme um ein fiktives Geschäftsführergehalt, das auf die Höhe des Jahresüberschusses und die Höhe der Bilanzsumme begrenzt ist (Nr. 1d).
  • Bei Instituten, die eine Erlaubnis als Kreditdienstleistungsinstitut nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des KrZwMG haben, die um die Höhe der Ansprüche, die sie selbst vom Kreditgeber im Sinne des § 2 Abs. 11 des KrZwMG aus notleidenden Kreditverträgen erworben haben, reduzierte Bilanzsumme (Nr. 1e).
  • Wenn die Geschäftstätigkeit im Umlagejahr aufgenommen wird, gilt die Bilanzsumme, die in der nach § 32 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 und Satz 6 KWG i.V.m. § 14 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung oder nach § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZAG oder nach § 10 Abs. 3 Nr. 6 des KrZwMG vor der Aufnahme der Geschäfte vorzulegenden Planbilanz für das erste Geschäftsjahr ausgewiesen war; liegt bei der Ermittlung des jeweils zu entrichtenden Umlagebetrages nach § 16m Abs. 2 FinDAG bereits eine auf der Grundlage der jeweils anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften aufgestellte und festgestellte Bilanz für das erste erlaubnispflichtige Geschäftsjahr vor, ist diese maßgebend (Nr. 2).
  • Wenn die Voraussetzungen für die Umlagepflicht nicht das ganze Jahr vorlagen, wird ein Bruchteil der ermittelten Bilanzsumme angesetzt. Der Bruchteil entspricht dabei dem Verhältnis der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate des Umlagejahres (Nr. 3).

In den fünf erstgenannten Fällen wird die Bilanzsumme nur auf Antrag des Umlagepflichtigen gekürzt. Dazu sind die entsprechenden Voraussetzungen spätestens vor dem 1. Juni des auf das Umlagejahr folgenden Jahres durch geeignete Nachweise zu belegen. Verspätet vorgetragene Gründe bleiben unberücksichtigt. D.h., der Antrag auf Kürzung für das Umlagejahr 2023 muss vor dem 1. Juni 2024 bei der BaFin eingegangen sein. Die entsprechende Bilanzsumme nach § 16f Abs. 1 Nr. 1 FinDAG ist durch die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers, einer Buchprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes oder einer Prüfungsstelle der Sparkassen- und Giroverbände zu belegen (vgl. § 16f Abs. 2 Satz 4 FinDAG). Die Beweislast für den Zugang des Antrags liegt beim Umlagepflichtigen.

Abgesehen davon haben die beaufsichtigten Unternehmen in den Gruppen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen sowie Abwicklungsanstalten die Bilanzsummen - durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigt - bis zum 30. Juni des dem Umlagejahr folgenden Jahres der BaFin mitzuteilen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine festgestellte und geprüfte Bilanz für das letzte Geschäftsjahr bei der Bundesanstalt eingereicht worden ist oder die eingereichte Bilanz nicht den Anforderungen des §§ 340 bis 340k des Handelsgesetzbuches und der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung genügt (§ 16f Abs. 4 FinDAG). Bei Finanzdienstleistungsinstituten oder Kreditdienstleistungsinstituten, deren Bilanzsumme des letzten Geschäftsjahres 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die Bestätigungen nach § 16f Abs. 4 Satz 1 FinDAG auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden.
Liegen die Bilanz oder die Daten nach § 16f Abs. 4 FinDAG am 01. Juli nicht vor, schätzt die Bundesanstalt die Bilanzsumme und setzt den Umlagebetrag anhand der geschätzten Daten fest (§ 16f Abs. 5 Satz 1 FinDAG). Unter Umständen kann auf Antrag jedoch auch eine Nachfrist von bis zu einem Monat gewährt werden.

3.2.1.1.3 Bemessungsgrundlage für Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften

Bei den Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaften dient als Bemessungsgrundlage der Wert der von den Kapitalverwaltungsgesellschaften verwalteten Investmentvermögen und den von extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaften zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten und angelegten Mitteln. Die Summe der Werte des einzelnen Umlagepflichtigen wird ins Verhältnis zum Gesamtbetrag des Wertes gesetzt, der auf alle Umlagepflichtigen entfällt (§ 16f Abs. 1 Nr. 2 FinDAG).

3.2.1.1.4 Bemessungsgrundlage für Datenbereitstellungsdienstleister und Schwarmfinanzierungs-Dienstleister

In der Gruppe der Datenbereitstellungsdienstleister und Schwarmfinanzierungs-Dienstleister wird der Umlagebetrag des Einzelnen nach dem Verhältnis zwischen der Anzahl der angefangenen Monate, in denen der einzelne Umlagepflichtige umlagepflichtig war, zur Gesamtzahl der angefangenen umlagepflichtigen Monate aller Umlagepflichtigen der Gruppe berechnet (§ 16f Abs. 1 Nr. 3 FinDAG).

3.2.1.2 Mindestbeträge

In jedem Fall haben die beaufsichtigten Unternehmen aber bestimmte Mindestbeträge zu tragen. Für den Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen gelten die in § 16g Abs. 1 FinDAG festgelegten Mindestbeträge von

  • grundsätzlich 4.000 € für alle Kreditinstitute,
  • davon abweichend 3.500 € für Kreditinstitute mit einer Bilanzsumme nach § 16f FinDAG von 100 Mio. € oder weniger,
  • 2.500 € für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung (vgl. Nr. 1a),
  • 3.500 € für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 6, 8 oder 11 KWG (Kryptoverwahrgeschäft, Kryptowertpapierregisterführung, Anlageverwaltung), wenn in diesen Fällen die Erlaubnis die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen oder wenn die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 11 KWG (Anlageverwaltung) die Befugnis umfasst, auf eigene Rechnung zu handeln (vgl. Nr. 1b) aa),
  • 3.500 € für Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, 5, 8 oder 9 (Anlagevermittlung, Abschlussvermittlung, Platzierungsgeschäft, Finanzportfolioverwaltung) des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG), wenn in diesen Fällen die Erlaubnis die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen bzw. für WPI mit einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2, 6, 7 oder 10 WpIG (Finanzkommissionsgeschäft, Emissionsgeschäft, Betrieb eines multilateralen Handelssystems, Betrieb eines organisierten Handelssystems, Eigenhandel in den nähere geregelten Fallkonstellationen des § 2 Abs. 2 Nr. 10 WpIG) (vgl. Nr. 1b) bb),
  • 2.500 € für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6, 8 oder 11 KWG (Kryptoverwahrgeschäft, Kryptowertpapierregisterführung, Anlageverwaltung), wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen oder einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a S. 3 KWG (Eigengeschäft) (vgl. Nr. 1c) aa),
  • 2.500 € für Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, 5, 8 oder 9 WpIG (Anlagevermittlung, Abschlussvermittlung, Platzierungsgeschäft, Finanzportfolioverwaltung), wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 WpIG (Anlageberatung) (vgl. Nr. 1c) bb),
  • 1.300 € für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 5 oder 7 KWG (= Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortengeschäft) und für Institute im Sinne des § 1 Abs. 3 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) (= Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute) und für Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes (KrZwMG) (vgl. Nr. 1d),
  • soweit die Bilanzsumme eines Unternehmens in den Fällen der Nummer 1b bis 1d (gilt somit nicht für Unternehmen, die nur das Factoring und Finanzierungsleasing betreiben) den Betrag von 100.000 € unterschreitet, reduziert sich der jeweilige Mindestbetrag für dieses Unternehmen um die Hälfte (vgl. Nr. 1e),
  • 1.300 € in der Gruppe Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen (vgl. Nr. 2),
  • • 7.500 € für Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaften (vgl. Nr. 3).

Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Mindestbeträge noch angehoben werden. Dies betrifft indes nur die in § 16g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b bis 1d FinDAG genannten FDI und WPI, die eine Bilanzsumme von 750.000 € und mehr aufweisen (§ 16g Abs. 2 FinDAG).

3.2.2 Aufgabenbereich Versicherungen

Im Aufgabenbereich Versicherungen sind die Umlagebeträge von der Gesamtheit der umlagepflichtigen Versicherungsunternehmen sowie den Pensionsfonds zu tragen (§ 16h Abs. 1 FinDAG). Die Umlagepflicht besteht für das Umlagejahr, in welchem ein Umlagepflichtiger der Aufsicht durch die BaFin nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) unterlag und eine Erlaubnis der BaFin vorlag (§ 16h Abs. 1 S. 2 FinDAG). Die Umlagepflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nicht während des ganzen Jahres vorlagen.

3.2.2.1 Bemessungsgrundlage (Verteilungsschlüssel)

Auch hier verteilt die BaFin die Kosten anhand einer Bemessungsgrundlage. Für Versicherungsunternehmen bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach § 16h Abs. 2 FinDAG. Maßgeblich ist das Verhältnis der verdienten Brutto-Beitragseinnahmen des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Brutto-Beitragseinnahmen aller Umlagepflichtigen. Von den Brutto-Beitragseinnahmen sind die an die Versicherungsnehmer zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile in voller Höhe und die Provisionsaufwendungen aus der aktiven Rückversicherung zu 50 Prozent abzuziehen. Für Pensionsfonds gilt dies bezogen auf die Pensionsfondsbeiträge und Versorgungsberechtigten entsprechend.

Sofern die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vorlagen, ist die Bemessungsgrundlage anteilig nach Monaten zu berechnen (§ 16h Abs. 3 FinDAG).

Um die Bemessungsgrundlage berechnen zu können, wird auf Daten zurückgegriffen, die die beaufsichtigten Unternehmen im Rahmen ihrer Berichtspflichten nach der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen bei der BaFin einreichen.

3.2.2.2 Mindestbeträge

Die Mindestumlage für Versicherungsunternehmen beträgt 250 € (§ 16h Abs. 4 FinDAG).

3.2.3 Aufgabenbereich Wertpapierhandel

Die Umlageparameter sind für den Aufgabenbereich Wertpapierhandel in den §§ 16i und 16j FinDAG geregelt.

In der Gruppe der Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter sind Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 10 WpHG und solche Institute und Unternehmen umlagepflichtig, auf die § 2 Abs. 8 S. 7 WpHG anzuwenden ist.

In der Gruppe der Emittenten umlagepflichtig sind Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind.

Betreiber von Datenbereitstellungsdiensten mit einer Erlaubnis oder einer Fiktion der Erlaubnis zum Erbringen von Datenbereitstellungsdiensten nach § 32 Absatz 1f KWG, soweit sie nach dem Wertpapierhandelsgesetz beaufsichtigt werden, sind umlagepflichtig in der Gruppe der Datenbereitstellungsdienstleister.

Ein Unternehmen kann in mehreren Gruppen zur Umlagezahlung herangezogen werden.

Die Umlagepflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nicht während des ganzen Jahres vorlagen.

3.2.3.1 Bemessungsgrundlage (Verteilungsschlüssel)

Für die Umlagepflichtigen in der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter ist der Umlagebetrag, gemäß § 16 j Abs. 1 Satz 1 FinDAG, nach dem Verhältnis der Nettoerträge des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Nettoerträge aller Umlagepflichtigen der Gruppe nach Maßgabe des § 16j Abs. 1 Satz 2 FinDAG zu bemessen.


Wie hoch die Umlagebeträge der einzelnen Emittenten ausfallen, bemisst sich nach den Umsätzen von Wertpapieren des Umlagepflichtigen, die an den inländischen Handelsplätzen in einem Umlagejahr angefallen sind, vgl. § 16j Abs. 5 FinDAG. Über die Umsätze nach § 16j Abs. 5 Satz 1 FinDAG haben die Handelsplätze der Bundesanstalt zur Festsetzung der Umlage und der Umlagevorauszahlung über die Umsätze Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, vgl. § 16j Abs. 5 Satz 4 FinDAG. Die nach § 16j Abs. 5 Satz 4 FinDAG vorzulegenden Unterlagen umfassen Bestätigungen der gemeldeten Umsätze je Wertpapier durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfergesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft (§ 16j Abs. 5 Satz 6 FinDAG). Die entsprechenden Unterlagen sind nach Aufforderung der Bundesanstalt binnen drei Monaten vorzulegen, vgl. § 16j Abs. 5 Satz 7 FinDAG.

In der Gruppe der Datenbereitstellungsdienstleister wird der Umlagebetrag des Einzelnen nach dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen Monate, in denen Umlagepflicht bestand, zur Gesamtzahl der angefangenen umlagepflichtigen Monate aller Umlagepflichtigen der Gruppe berechnet, vgl. § 16j Abs. 5a i.V.m. § 16f Abs. 1 Nr. 3 FinDAG.


Die Bemessungsgrundlage in der Gruppe der Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter sind die Nettoerträge. Um zu ermitteln, wie hoch der Umlagebetrag des einzelnen Unternehmens ist, werden die Nettoerträge des Unternehmens zur Summe der Nettoerträge aller Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter ins Verhältnis gesetzt. Hierbei werden jeweils die Ertragsdaten zugrunde gelegt, die das Unternehmen im Vorjahr des Umlagejahres erwirtschaftet hat. Für die Abrechnung des Umlagejahres 2023 im Herbst 2024 werden also die Erträge aus dem Jahr 2022 verwendet (§ 16j Abs. 1 FinDAG).


Zu bedenken ist, dass Kreditinstitute und Versicherungen häufig auch als Emittenten am Wertpapierhandel teilnehmen. Daraus folgt regelmäßig, dass z.B. Kreditinstitute sowohl für den Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen als auch für den Bereich Wertpapierhandel als Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie zusätzlich als Emittent umlagepflichtig sind.

3.2.3.2 Reduzierung der Bemessungsgrundlage (anzusetzende Bilanzsumme)

Für die Umlagepflichtigen der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter können bei der Ermittlung des umlagerelevanten Ergebnisses auf Antrag von dem Provisionsergebnis folgende Positionen abgezogen werden (§ 16j Abs. 2 FinDAG):

  1. Nettoerträge aus dem Zahlungsverkehr,
  2. Nettoerträge aus dem Außenhandelsgeschäft,
  3. Nettoerträge aus dem Reisezahlungsmittelgeschäft,
  4. Nettoerträge für Treuhandkredite und Verwaltungskredite,
  5. Nettoerträge aus der Vermittlung von Kredit-, Spar-, Bauspar- und Versicherungsverträgen,
  6. Nettoerträge aus der Kreditbearbeitung und dem Avalgeschäft,
  7. Nettoerträge aus von ausländischen Tochterunternehmen für Einlagengeschäfte erhaltenen Vergütungen,
  8. Nettoerträge aus Nachlassbearbeitungen,
  9. Nettoerträge für Electronic Banking Services,
  10. Nettoerträge aus Gutachtertätigkeiten und
  11. Nettoerträge aus sonstigen Bearbeitungsentgelten.

Wollen die Unternehmen diese Möglichkeit nutzen, müssen sie für die Abrechnung des Umlagejahres 2023 im Herbst 2024 vor dem 01.02.2024 entsprechende Anträge auf Reduzierung der Erträge des Jahres 2022 bei der BaFin einreichen. Diese berücksichtigt die Anträge nur dann, wenn die Abzugsposten mehr als ein Fünftel des Provisionsergebnisses betragen und das Unternehmen mit geeigneten Unterlagen nachweist, dass es diese Voraussetzung erfüllt. Tatsachen, die verspätet vorgetragen oder nachgewiesen werden, bleiben unberücksichtigt. Die Beträge der Abzugsposten sind durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer, eine Buchprüfungsgesellschaft, einen genossenschaftlichen Prüfverband oder eine Prüfstelle der Sparkassen-und Giroverbände zu bestätigen (§ 16j Abs. 2 S. 3 FinDAG).

Für Umlagepflichtige der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ist abweichend von § 16j Abs. 1 und 2 FinDAG der Bruchteil der ermittelten Erträge maßgeblich, der dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate des Umlagejahres entspricht (§ 16j Abs. 3 FinDAG).

3.2.3.3 Mindestbeträge

Bei allen Umlagepflichtigen der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter und der Gruppe Emittenten beträgt der Mindestumlagebetrag 250 € (§ 16j Abs. 6 FinDAG).

3.2.4 Aufgabenbereich Abwicklung

Im Aufgabenbereich Abwicklung sind Institute im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes (RStruktFG) umlagepflichtig. Die Umlagepflicht beginnt mit der Erteilung oder der Fiktion der Erlaubnis nach dem KWG und endet, wenn die Erlaubnis erlischt oder aufgehoben wird.

3.2.4.1 Pauschalbetrag

Folgende Institute zahlen nach § 16k Abs. 2 S. 1 und 5 FinDAG einen Pauschalbetrag von 250 €:

  1. Institute, deren Jahresbeiträge gemäß § 12 Abs. 2 des RStruktFG für das Umlagejahr unter Berücksichtigung von Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 berechnet werden,
  2. Umlagepflichtige Institute, für die im Umlagejahr keine Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 RStruktFG zu berechnen waren und die Daten zur Berechnung der Bilanzsumme, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasst wurde, nicht vorliegen (Institute, die im Umlagejahr ab dem 02.01. neu unter Aufsicht gestellt worden sind (Datum Beginn der Erlaubnis)),
  3. alle Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht sowie Unionszweigstellen (alle Institute, die dem nationalen Restrukturierungsfonds angehören)

3.2.4.2 Bemessungsgrundlage (Verteilungsschlüssel)

Der Umlagebetrag der umlagepflichtigen Institute, die nicht den Pauschalbetrag zahlen, wird nach einem jährlich zu ermittelnden Verteilungsschlüssel bemessen. Der Verteilungsschlüssel in einem Umlagejahr bestimmt sich nach dem Verhältnis der Höhe der Bilanzsumme, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasst wurde, zur Gesamtsumme der Bilanzsummen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasst wurden, der oben genannten umlagepflichtigen Institute.

Maßgebend für die Berechnung des Verteilungsschlüssels ist jeweils die in entsprechender Anwendung des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasste Bilanzsumme, die im Umlagejahr der Berechnung der Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 RStruktFG zugrunde lag. Die Regelungen des § 16f Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Abs. 2, 4 und 5 FinDAG sind entsprechend anzuwenden.

3.2.4.3 Mindestbetrag

Bei den umlagepflichtigen Instituten, die nicht den Pauschalbetrag zahlen, beträgt der Mindestbetrag 250 € (§ 16k Abs. 2 Satz 7 FinDAG).

3.2.5 Aufgabenbereich Bilanzkontrolle

Im Aufgabenbereich Bilanzkontrolle sind Emittenten von am 1. Juli des Umlagejahres zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1 WpHG, für die die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Abs. 13 WpHG der Herkunftsstaat ist, umlagepflichtig; unberücksichtigt bleiben hierbei Anteile und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 4 KAGB.

3.2.5.1 Bemessungsgrundlage (Verteilungsschlüssel)

Der Umlagebetrag der umlagepflichtigen Institute bemisst sich, vorbehaltlich von § 16l Abs. 3 FinDAG, nach dem Verhältnis der Höhe der Börsenumsätze des einzelnen Umlagepflichtigen zur Gesamthöhe der Börsenumsätze aller Umlagepflichtigen. Maßgeblich ist hierbei die Höhe aller in einem Umlagejahr an den inländischen Börsen angefallenen Börsenumsätze von Wertpapieren des einzelnen Umlagepflichtigen, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind. Nach § 16l Abs. 4 Satz 1 FinDAG haben die inländischen Börsen der Bundesanstalt zur Festsetzung der Umlage und der Umlagevorauszahlung über die Börsenumsätze Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Diese vorzulegenden Unterlagen umfassen Bestätigungen der gemeldeten Umsätze je Wertpapier durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfergesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft (§ 16l Abs. 4 Satz 3 FinDAG). Die entsprechenden Unterlagen sind, nach § 16l Abs. 4 Satz 4 FinDAG binnen drei Monaten vorzulegen.

3.2.5.2 Mindestbetrag

Die Mindestumlage für Bilanzkontrollemittenten beträgt 250 € (§ 16l Abs. 3 FinDAG).

3.3 Vorauszahlungen auf die Umlage

Sobald das Bundesministerium der Finanzen den Haushaltsplan genehmigt hat, setzt die BaFin Vorauszahlungen auf die Umlagebeträge dieses Umlagejahres fest (vgl. § 16n FinDAG). Vorauszahlungspflichtig ist, wer im letzten abgerechneten Umlagejahr umlagepflichtig war und im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung umlagepflichtig ist, es sei denn, er weist bis zum 01. November des dem Umlagejahr vorausgehenden Jahres nach, dass er im darauffolgenden Jahr nicht mehr umlagepflichtig sein wird, vgl. § 16n Abs. 2 Satz 1 FinDAG. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, hat der Vorauszahlungspflichtige den Vorauszahlungsbetrag auch dann für das volle Umlagejahr zu leisten, wenn er in diesem Jahr teilweise oder überhaupt nicht mehr umlagepflichtig sein wird (§ 16n Abs. 2 Satz 2 FinDAG). Damit die Umlagebeträge erst auf die verschiedenen Aufgabenbereiche und anschließend auf die einzelnen Unternehmen verteilt werden können, werden zunächst die Verhältnisse des letzten abgerechneten Umlagejahres zugrunde gelegt.
Sollten sich später gegenüber dem endgültig festgesetzten Umlagebetrag Überzahlungen ergeben, werden diese erstattet. Eventuelle Fehlbeträge müssen die beaufsichtigten Unternehmen nachträglich begleichen.

III. Schlussbemerkungen

Die Finanzierungsdetails sind komplex.

Weitere Hinweise und Hilfestellungen können Sie den „FAQ - Fragen und Antworten“ entnehmen. Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben, können Sie sich jederzeit über ZII2@bafin.de an das zuständige Referat ZII 2 wenden.

  1. „Aufgabenbereiche“ bedeutet in diesem Zusammenhang nicht Organisationseinheiten, sondern meint nach § 16d FinDAG die Zugehörigkeit zu einer Umlagegruppe, wobei ein Unternehmen durch seine Erlaubnis/Tätigkeit durchaus mehreren so genannten Aufgabenbereichen zugehören kann.

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Fragen & Antworten

Unter welchen Voraussetzungen können Abweichungen von der Bemessungsgröße zugelassen werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Bemessungsgrundlage nach § 16f Abs. 2 FinDAG für den Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen bzw. § 16j Abs. 2 FinDAG für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel reduziert werden. Dies muss jedoch gesondert beantragt und nachgewiesen werden.

Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig mit Ihren Fragen an uns zu wenden.

Wann wird eine Bilanzsumme geschätzt? Woher kommt der geschätzte Wert?

Der BaFin lag zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung keine entsprechende Bilanzsumme vor. Sofern eine Bilanz aus einem anderen Jahr vorlag, wurde diese angesetzt. War dies nicht der Fall, wurde die Bilanzsumme auf Basis des arithmetischen Mittels berechnet. Hierbei wurde die Summe aller vorliegenden Bilanzsummen durch die Anzahl der entsprechenden Unternehmen geteilt (vergleiche § 16f Abs. 5 FinDAG).

Warum werde ich zur Umlage herangezogen?

Die Finanzierung der BaFin erfolgt verursachungsgerecht: Die Kosten, die für die Aufsicht in den einzelnen Bereichen angefallen sind, müssen von den in diesem Bereich tätigen Unternehmen gezahlt werden. Wenn Ihr Unternehmen eine entsprechende Erlaubnis zum Betreiben eines unter BaFin-Aufsicht stehenden Geschäftes besitzt, begründet diese Erlaubnis Ihre Umlagepflicht.

Warum erhalten die beaufsichtigten Unternehmen mehrere Umlagebescheide?

IVor der Gründung der BaFin bestanden die drei selbständigen Aufsichtsämter für das Kreditwesen, Versicherungswesen und Wertpapierwesen. Zu diesem Zeitpunkt erhielten die beaufsichtigten Unternehmen von der jeweiligen Aufsichtsbehörde einen Umlagebescheid. Diese drei Aufsichtsämter wurden zum 1. Mai 2002 unter dem Dach der BaFin zusammengeführt. Die einzelnen Aufsichtsbereiche bestehen aber weiterhin fort. Entsprechend der gesetzlichen Regelung im FinDAG muss die BaFin für jeden Aufsichtsbereich eine eigenständige Umlage, mit eigenständigen auf die spezifische Aufsichtsart abzielenden Bemessungsgrundlagen und Aufsichtspflichten erheben.

Dies hat zur Folge, dass z.B. Kreditinstitute in der Regel mindestens zwei Umlagebescheide erhalten. Einen Umlagebescheid für den Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen (als KI) und einen Umlagebescheid für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel (als WPDU).

Welches Bemessungsjahr wird bei der Umlage für den Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen zugrunde gelegt?

Die Frage lässt sich am einfachsten anhand eines konkreten Beispiels erklären. Im Jahr 2021 stehen die Kosten der BaFin für das Umlagejahr 2020 endgültig fest. Für die Berechnung der Umlage wird nun die festgestellte Bilanz Ihres Unternehmens für das Geschäftsjahr, welches dem Umlagejahr vorausgegangen ist, herangezogen (vgl. § 16f Abs. 1 Nr. 1 FinDAG). Das ist in diesem Beispiel die festgestellte Bilanz für das Geschäftsjahr 2019.

Im Jahr 2021 wird also die Umlage für das Jahr 2020 auf der Basis der Bilanzsummen des Jahres 2019 berechnet.

Bezogen auf das Beispiel wäre es zwar theoretisch denkbar, die Umlage 2020 auf der Basis der Bilanzsummen des Jahres 2020 zu berechnen. Immerhin werden die Bilanzsummen des Jahres 2020 in 2021 bekannt gegeben. Allerdings ergeben sich im Laufe des Jahres häufig noch Änderungen an den Zahlen. Zudem haben einige Unternehmen ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr. Daher ist es von Vorteil, auf die Bilanzsummen des Vorjahres zurückzugreifen.Die Frage lässt sich am einfachsten anhand eines konkreten Beispiels erklären. Im Jahr 2021 stehen die Kosten der BaFin für das Umlagejahr 2020 endgültig fest. Für die Berechnung der Umlage wird nun die festgestellte Bilanz Ihres Unternehmens für das Geschäftsjahr, welches dem Umlagejahr vorausgegangen ist, herangezogen (vgl. § 16f Abs. 1 Nr. 1 FinDAG). Das ist in diesem Beispiel die festgestellte Bilanz für das Geschäftsjahr 2019.

Warum wurden bei der Umlage Mindestbeträge eingeführt?

Die BaFin erhebt Mindestbeträge, da sich bei jedem beaufsichtigten Unternehmen ein gewisser "Grund-Aufsichtsaufwand" ergibt, unabhängig von der Größe des Unternehmens. Daher ist es verursachungsgerecht, die beaufsichtigten Unternehmen an diesem Grundaufwand durch eine Mindestumlage zu beteiligen. Außerdem steigt der Aufwand für die Beaufsichtigung eines Unternehmens nicht linear mit der Größe des beaufsichtigten Unternehmens an.

Wegen der großen Spannweite der Bilanzsummen der KI, FDI und WPI wurde darüber hinaus im Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen eine sehr differenzierte Mindestumlagestaffelung eingeführt.

Müssen dieselben KI und FDI sowohl für den Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen als auch für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel Umlagen zahlen?

Unternehmen können grundsätzlich zu Umlagebeträgen mehrerer Aufsichtsbereiche herangezogen werden (§ 16d Satz 2 FinDAG). Damit ist es beispielsweise möglich, dass Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowohl für den Aufsichtsbereich "Banken und sonstige Finanzdienstleistungen" als auch für den Aufsichtsbereich "Wertpapierhandel" umlagepflichtig sind. Dennoch handelt es sich nicht vollständig um dieselbe Gruppe von Umlagepflichtigen.

Für den Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen sind sämtliche KI im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 KWG und sämtliche FDI im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6, 8 oder 11 oder S. 3 KWG umlagepflichtig.

Für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel umlagepflichtig sind dagegen nur

  • Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des WpHG und Institute und Unternehmen, auf die § 2 Absatz 8 Satz 7 WPHG anzuwenden ist (Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter) und
  • Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind (Gruppe Emittenten) sowie Datenbereitstellungsdienstleiter, soweit sie nach dem WpHG beaufsichtigt werden.

Dies bedeutet beispielsweise für reine Hypothekenbanken, dass sie für den Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen, nicht aber für den Bereich Wertpapierhandel, umlagepflichtig sind. Regelmäßig handelt es sich bei den Kreditinstituten jedoch um Vollbanken, die für beide Aufsichtsbereiche umlagepflichtig sind.

Habe ich Rechtsmittel gegen die Umlage?

Der normale Verwaltungsrechtsweg bleibt Ihnen natürlich offen (Widerspruch / Widerspruchsbescheid ggf. Klage beim Verwaltungsgericht). Bitte denken Sie daran, dass aktuell ein Widerspruch nicht per E-Mail oder Telefon eingelegt werden kann.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass das Einlegen eines Widerspruches Sie nicht von der Zahlung des Umlagebetrages befreit. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Die BaFin erhebt für den Fall der Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung der Umlage Gebühren. Beispielsweise kann eine Gebühr erhoben werden, wenn Widersprüche vollständig oder teilweise zurückgewiesen werden. Diese Gebühr kann bis zu 10 % des streitigen Betrages, mindestens aber 50 Euro betragen (9.1 FinDAGebV).

Bei einem Widerspruch, der sich allein gegen die Festsetzung von Gebühren und Auslagen richtet, beträgt die Gebühr bis zu 25 Prozent des Betrags, hinsichtlich dessen dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BGebG). § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 5 BGebG regelt die Erhebung von Gebühren im Fall einer Antrags- oder Widerspruchsrücknahme. Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf sonstige Weise, bevor die individuell zurechenbare öffentliche Leistung vollständig erbracht ist, sind bis zu 75 Prozent der für die Leistung vorgesehenen Gebühr zu erheben. Wird ein Widerspruch zurückgenommen oder erledigt sich auf sonstige Weise, bevor der Widerspruchsbescheid erlassen ist, beträgt die Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrags, der für die angefochtene Leistung festgesetzt wurde. Keine Gebühr ist zu erheben, wenn die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen hat.

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