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Stand:geändert am 31.03.2016 Makroprudentielle Aufsicht

Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk BoardESRB) ist als spezielles Gremium ohne eigene Rechtspersönlichkeit bei der Europäischen Zentralbank (EZB) in Frankfurt am Main angesiedelt. Auch wenn der ESRB nicht Teil der EZB ist, wird diese zusammen mit den nationalen Zentralbanken eine führende Rolle im ESRB spielen.

Der Präsident der EZB ist gleichzeitig auch der Vorsitzende des ESRB und vertritt diesen nach außen. Zentrales Beschlussorgan ist der Verwaltungsrat, in dem als stimmberechtigte Mitglieder der Präsident und der Vizepräsident der EZB, die Präsidenten der nationalen Zentralbanken, ein Mitglied der EU-Kommission, die Vorsitzenden von EBA, EIOPA und ESMA sowie die Vorsitzenden der beratenden Ausschüsse teilnehmen. Zwar nehmen auch hochrangige Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden an den Sitzungen teil, sie besitzen hier jedoch ebenso wie der Vorsitzende des Wirtschafts- und Finanzausschusses (WFA) kein Stimmrecht.

Fachliche Unterstützung erhält der Verwaltungsrat durch einen Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss, einen Beratenden Fachausschuss sowie einen Lenkungsausschuss. Die EZB stellt das Sekretariat des ESRB.

Systemrisiken rechtzeitig erkennen

Der ESRB hat die Aufgabe, insbesondere makroökonomische Entwicklungen zu beobachten, um Systemrisiken für die Finanzstabilität in der Europäischen Union frühzeitig zu erkennen und einzudämmen sowie Schaden von der EU abzuwenden. Für diese Zwecke kann der ESRB festlegen, welche Informationen zu erheben sind und diese auswerten. Er kann Systemrisiken nach Priorität einordnen und ermitteln. Werden dabei signifikante Risiken für die Finanzstabilität festgestellt, so kann der ESRB Warnungen aussprechen und gegebenenfalls Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen beschließen.

Sowohl Warnungen als auch Empfehlungen können allgemeiner oder spezifischer Art sein. Sie können sich an die EU insgesamt, einen oder mehrere Mitgliedstaaten sowie eine oder mehrere europäische beziehungsweise nationale Aufsichtsbehörden richten. Der ESRB kann auch Empfehlungen zu einschlägigen EU-Rechtsvorschriften an die EU-Kommission aussprechen. Grundsätzlich werden die Warnungen und Empfehlungen vertraulich behandelt und richten sich nicht an die breite Öffentlichkeit. Allerdings kann der Verwaltungsrat von Fall zu Fall beschließen, dass eine Warnung oder Empfehlung veröffentlicht wird.

Der ESRB hat keine Möglichkeit, eventuelle Warnungen und Empfehlungen zwangsweise gegenüber dem Adressaten durchzusetzen. Allein mithilfe von politischem Druck ist es möglich, Warnungen und Empfehlungen auch gegen eventuelle Widerstände durchzusetzen: Der Adressat muss nämlich dem ESRB und dem Rat mitteilen, welche Maßnahmen er zur Umsetzung der Empfehlungen ergriffen hat beziehungsweise angemessen rechtfertigen, weshalb er eine Empfehlung nicht umgesetzt hat (so genannter Act-or-Explain-Mechanismus). Stellt der ESRB fest, dass eine Empfehlung nicht befolgt wurde oder der Adressat keine angemessene Begründung für seine Untätigkeit gegeben hat, setzt er den Adressaten, den Rat und gegebenenfalls die betroffene europäische Finanzaufsichtsbehörde davon in Kenntnis, wobei er die Vorgaben zur Geheimhaltung beachten muss.

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