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Stand:geändert am 30.09.2023 | Thema Verbraucherschutz Basiskonto

Seit Einführung des Zahlungskontengesetzes (ZKG) hat jeder Verbraucher, der sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält, einen Anspruch auf ein Basiskonto. Das schließt auch Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende ein. Personen ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können (Geduldete), haben ebenfalls diesen Anspruch.

1. Was ist ein Basiskonto?

Ein Basiskonto ist ein Zahlungskonto, das Sie wie ein Girokonto nutzen können, für das aber besondere Schutzvorschriften gelten. Die Bank darf sich beim Basiskonto zum Beispiel nicht frei entscheiden, wen sie als Kunden ablehnt, oder wann sie es kündigt (siehe Ziffern 7 und 13).

Damit diese Regeln greifen, müssen Sie das Konto als Basiskonto beantragen oder ausdrücklich mit der Bank vereinbaren, dass Sie ein Basiskonto führen möchten.

2. Wer hat Anspruch auf ein Basiskonto?

Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags hat jeder Verbraucher, der sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält. Das gilt auch für Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende. Personen ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können (Geduldete), haben ebenfalls diesen Anspruch.

Für die Kontoeröffnung genügt die Angabe einer postalischen Anschrift. Das heißt, die Erreichbarkeit über Angehörige (Familie), Freunde oder eine Beratungsstelle reicht aus. Ein Wohnsitz im Sinne des Meldegesetzes ist nicht nötig.

3. Was bietet mir das Basiskonto?

Bei dem Basiskonto handelt es sich um ein Zahlungskonto, über das Sie Geld einzahlen oder abheben sowie Lastschriften, Überweisungen und Zahlungskartengeschäfte ausführen können.

Die Bank muss Ihnen jedoch keinen Überziehungsrahmen einräumen. Das heißt, Sie können dann keine Schulden machen, indem Sie mehr Geld abheben oder überweisen, als Guthaben auf dem Konto ist.

Inhaber eines Basiskontos erhalten – im Vergleich zu sonstigen Zahlungskonten, zum Beispiel Girokonten – außerdem besonderen Schutz: Banken dürfen nur angemessene Entgelte erheben und die Kündigungsmöglichkeiten der Bank sind deutlich eingeschränkt.

Das Basiskonto kann auf Antrag auch als Pfändungsschutzkonto geführt werden. Mehr Informationen zum Pfändungsschutzkonto erhalten Sie hier.

4. Bei wem bekomme ich ein Basiskonto?

Grundsätzlich muss jede Bank, die Verbrauchern Zahlungskonten anbietet, Basiskonten zur Verfügung stellen. Ein Zahlungskonto liegt vor, wenn über das Konto Geld eingezahlt oder abgehoben werden kann sowie Lastschriften, Überweisungen und Zahlungskartengeschäfte ausgeführt werden können.

Eine Bank darf Ihren Antrag auf ein Basiskonto nur ablehnen, wenn ein gesetzlicher Ablehnungsgrund vorliegt. (siehe Ziffer 7.)

5. Wie stelle ich meinen Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos bei der Bank?

Wenn Sie ein Basiskonto eröffnen möchten, benutzen Sie bitte das dafür vorgesehene Antragsformular. Sie erhalten das Formular auch von der Bank, bei der Sie das Basiskonto eröffnen möchten - entweder direkt vor Ort, per Post oder auf der Bank-Internetseite. Die Benutzung des Formulars ist nicht verpflichtend. Das Formular beschleunigt jedoch die Überprüfung und verhindert Schwierigkeiten, wenn später mal ein Nachweis notwendig wird.

Die Bank muss Ihnen bestätigen, dass sie Ihren Antrag erhalten hat.

6. Welche Unterlagen muss ich bei der Kontoeröffnung vorlegen?

Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, die Identität des Antragstellers zu überprüfen. Deshalb benötigen Sie den Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos (siehe Ziffer 5.) und ein Dokument zur Identifikation. Das heißt, Sie müssen sich bei Antragstellung ausweisen. Welche Dokumente Sie dafür nutzen können, regeln das Geldwäschegesetz und die Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung. Folgende Dokumente genügen den Anforderungen:

  • gültige amtliche Ausweise, die ein Lichtbild des Inhabers enthalten müssen und die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllen.
    Das sind zum Beispiel (inländische oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen) anerkannte oder zugelassene Pässe, Personalausweise sowie Pass- oder Ausweisersatzpapiere. Die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Asylgesetz ist ein Ausweisersatzpapier.
  • Duldungsbescheinigungen nach § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes,
  • Ankunftsnachweise gemäß § 63a Asylgesetz.

Für die Kontoeröffnung genügt die Angabe einer postalischen Anschrift. Das heißt, die Erreichbarkeit über Angehörige (Familie), Freunde oder eine Beratungsstelle reicht aus. Ein Wohnsitz im Sinne des Meldegesetzes ist nicht nötig.

7. Kann mein Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos abgelehnt werden?

Die Bank kann den Abschluss eines Basiskontovertrags nur unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen. Das ist der Fall, wenn:

  • Sie bereits bei einer anderen Bank in Deutschland ein Zahlungskonto haben und Sie dieses Konto tatsächlich nutzen können,
  • Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die Bank oder einen ihrer Mitarbeiter oder einen ihrer Kunden verurteilt worden sind,
  • Sie bereits Inhaber eines Basiskontos bei derselben Bank waren und diese den Basiskontovertrag wegen Zahlungsverzug oder wegen Nutzung des Kontos zu verbotenen Zwecken berechtigt gekündigt hat, oder
  • die Bank durch die Aufnahme und Unterhaltung einer Geschäftsbeziehung zu Ihnen gegen ihre Allgemeinen Sorgfaltspflichten aus dem Geldwäschegesetz und aus dem Kreditwesengesetz oder bei der Begründung der Ablehnung gegen ihre Verschwiegenheitspflichten verstoßen würde.

8. Welche Möglichkeiten habe ich, wenn mein Antrag auf ein Basiskonto abgelehnt wird?

Wenn Ihr Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos abgelehnt wurde, haben Sie drei Möglichkeiten, dagegen vorzugehen:

  • Sie können ein Verwaltungsverfahren bei der BaFin beantragen,
    (dazu nutzen Sie unser Antragsformular als PDF-Download oder unser Online-Formular; zum Ablauf s. Ziff. 9)
  • Sie können eine Klage auf Basiskontoeröffnung vor den Zivilgerichten erheben oder
  • Sie können sich an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle wenden.
    (hier finden Sie die für Sie zuständige Schlichtungsstelle)

9. Wie läuft das Verwaltungsverfahren bei der BaFin ab?

Wenn die Bank Ihren Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos abgelehnt hat, können Sie ein Verwaltungsverfahren bei der BaFin beantragen (PDF-Formular zum Download / Online-Formular. Die BaFin bestätigt Ihnen den Eingang schriftlich.

Danach prüft die BaFin, ob die Voraussetzungen für den Abschluss eines Basiskontovertrages vorliegen. Wenn die Bank Ihren Antrag auf Basiskontoeröffnung zu Unrecht abgelehnt hat, ordnet die BaFin die Kontoeröffnung an. Das heißt, die Bank muss Ihnen dann ein Basiskonto anbieten. Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung der BaFin über den Abschluss des Verfahrens.

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, lehnt die BaFin Ihren Antrag ab. Sie können dann Widerspruch bei der BaFin einlegen, damit die Entscheidung noch einmal überprüft wird. Auch das Institut kann gegen die Anordnung des Abschlusses eines Basiskontovertrags Widerspruch einlegen.

10. Welche Kosten können im Verwaltungsverfahren für mich entstehen?

Das Verwaltungsverfahren bei der BaFin ist kostenlos. Für Ausgaben, die Ihnen beim Schriftwechsel entstehen wie z. B. Porto, müssen Sie allerdings selbst zahlen. Auch Anwaltskosten oder Gebühren für Beratungen werden Ihnen nicht erstattet.

11. Kann ich für das Verwaltungsverfahren auch einen Rechtsanwalt beauftragen?

Ja. Ein Rechtsanwalt ist für das Verfahren aber nicht erforderlich. Sie können sich jedoch durch Dritte (also bspw. einen Rechtsanwalt) vertreten lassen. Bitte beachten Sie, dass Sie die Kosten der Vertretung durch einen Rechtsanwalt selbst tragen müssen.

12. Wie kann ich die BaFin erreichen?

Bitte verwenden Sie das Formular für das Verwaltungsverfahren und senden es an:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Referat ZR 1
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn

Daneben erhalten Sie allgemeine Informationen auch über das Verbrauchertelefon der BaFin. Sie erreichen es an allen Arbeitstagen von 8 bis 18 Uhr unter der Telefonnummer 0800 2 100 500.

Sie können auch das Online-Beschwerdeformular nutzen.

13. Darf die Bank ein Basiskonto kündigen?

Die Möglichkeiten der Bank, ein Basiskonto zu kündigen, sind durch das ZKG begrenzt. Die Gründe für die Kündigung eines Basiskontovertrags sind im ZKG aufgezählt. Aus einem anderen Grund darf eine Bank ein Basiskonto nicht kündigen.

Sofern vereinbart, kann die Bank das Basiskonto mit einer Kündigungsfrist (von mindestens zwei Monaten) kündigen, wenn

  • der Kontoinhaber seit mehr als 24 Monaten über das Basiskonto keinen Zahlungsvorgang ausgeführt hat,
  • der Kontoinhaber die Voraussetzungen zum Abschluss eines Basiskontovertrags nicht mehr erfüllt,
  • der Kontoinhaber ein weiteres Zahlungskonto im Geltungsbereich dieses Gesetzes eröffnet hat, das von ihm genutzt werden kann,
  • der Kontoinhaber eine angekündigte Änderung des Basiskontovertrags abgelehnt hat (sofern es sich um eine Änderung im Rahmen des § 675g des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt, die die Bank allen Inhabern der bei ihr geführten entsprechenden Basiskonten wirksam angeboten hat).

Die Bank kann den Basiskontovertrag auch ohne Vereinbarung eines entsprechenden Kündigungsrechts unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten kündigen, wenn der Kontoinhaber

  • eine vorsätzliche Straftat gegen seine Bank oder deren Mitarbeiter oder Kunden mit Bezug auf deren Stellung als Mitarbeiter oder Kunden des Instituts begangen oder durch sonstiges vorsätzliches strafbares Verhalten die Interessen der Bank schwerwiegend verletzt hat und dieser deshalb die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann oder
  • der Kontoinhaber mehr als drei Monate keine Entgelte oder Kosten an die Bank entrichtet hat. Der geschuldete Betrag muss aber 100 € übersteigen und es muss zu besorgen sein, dass aus der Führung des Basiskontos weitere Forderungen entstehen werden, deren Erfüllung nicht gesichert ist.

Die Bank kann den Basiskontovertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Kontoinhaber

  • das Zahlungskonto vorsätzlich für Zwecke nutzt, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, oder
  • unzutreffende Angaben gemacht hat, um den Basiskontovertrag abschließen zu können, und bei Vorlage der zutreffenden Angaben kein solcher Vertrag mit ihm abgeschlossen worden wäre.

14. Angemessene Entgelte

Banken dürfen für die Führung von Basiskonten angemessene Entgelte vereinbaren (§ 41 ZKG). Für die Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten zu berücksichtigen.

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