BaFin zieht BVI-Wohlverhaltensregeln zur Auslegung des InvG heran
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird ab sofort die vom Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) erlassenen Wohlverhaltensregeln (BVI-Wohlverhaltensregeln) zur Auslegung des InvG, insbesondere des § 9 InvG, heranziehen. Der BVI hat die BVI-Wohlverhaltensregeln in enger Abstimmung mit der BaFin kürzlich überarbeitet.
Die Anforderungen der BVI-Wohlverhaltensregeln gelten unverzüglich für alle Kapitalanlagegesellschaften im Sinne von § 2 Abs. 6 InvG und alle Investmentaktiengesellschaften im Sinne von § 2 Abs. 5 InvG; sie gelten nicht für Zweigniederlassungen von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens im Sinne von § 13 Abs. 1 InvG.
Die BaFin hat die von den Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften gemäß § 19e InvG beauftragten Abschlussprüfer gebeten, bereits im Prüfungsbericht (§ 19f InvG) für das Geschäftsjahr 2010 zu erläutern, ob die BVI-Wohlverhaltensregeln von den Gesellschaften beachtet wurden.

