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Erscheinung:04.12.2015 | Thema Rückstellungen Projektion des Referenzzinses gemäß § 5 Abs. 3 Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV)

Nach Art. 77 Abs. 2 der Solvency-II-Richtlinie werden bei der Berechnung des besten Schätzwertes alle ein- und ausgehenden Zahlungsströme berücksichtigt, die zur Abrechnung der Versicherungs- und Rückversicherungsverbindlichkeiten benötigt werden. Der gemäß § 5 Abs. DeckRV ermittelte Referenzzins spielt eine Rolle im Rahmen der Ermittlung der zukünftigen Zahlungsströme aus Überschussbeteiligungen.