Erscheinung:28.05.2013, Stand:geändert am 26.06.2019Welche Konsequenzen hat es für einen Handelsteilnehmer, wenn er einem mittelbaren Teilnehmer Zugang zu einem inländischen organisierten Markt oder einem multilateralen Handelssystem verschafft, dieser mittelbare Teilnehmer jedoch nicht über die erforderliche Erlaubnis zum Betreiben des Eigenhandels verfügt?
Der Handelsteilnehmer ist dann gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 KWG in die Anbahnung bzw. den Abschluss einer ohne die erforderliche Erlaubnis erbrachten Finanzdienstleistung einbezogen. Die BaFin kann dann auch von dem Handelsteilnehmer, der den Zugang gewährt, die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte verlangen.
Ergänzend wird auf die „ESMA Q&A on MiFID II and MiFIR market structures topics“ (Direct Electronic Access (DEA) and algorithmic trading, Q&A 24) verwiesen.