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Erscheinung:28.05.2013, Stand:geändert am 26.06.2019Wann liegt eine Entscheidung des Systems über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags ohne menschliche Intervention für einzelne Geschäfte oder Aufträge vor?

Gem. Art. 18 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 gilt ein System als System mit eingeschränkter oder gar keiner menschlichen Beteiligung, wenn bei einem Auftrags- oder Quoteverfahren oder einem Verfahren zur Optimierung der Auftragsausführung ein automatisiertes System in einer Phase der Einleitung, des Erzeugens, des Weiterleitens oder der Ausführung von Aufträgen oder Quotes
Entscheidungen nach vorgegebenen Parametern trifft. Es kommt darauf an, ob das System selbstständig Entscheidungen über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung von Aufträgen trifft. Eine Entscheidung des Systems liegt auch dann vor, wenn das System auf Algorithmen oder einzelne Parameter eines Algorithmus von anderen Systemen reagiert und als Reaktion ohne weitere menschliche Intervention Aufträge einleitet, erzeugt, weiterleitet oder ausführt.

Keine Entscheidung des Systems liegt dagegen vor, wenn vor Einleitung, Erzeugung, Weiterleitung oder Ausführung von Aufträgen noch eine menschliche Intervention erforderlich ist. Sofern Algorithmen beispielsweise nur dazu dienen, den Händler auf das Vorliegen einer bestimmten Situation aufmerksam zu machen, und der Händler anschließend noch eigenständig die Entscheidungen über das Einleiten, Erzeugen, Weiterleiten oder Ausführen von Aufträgen treffen muss, löst die Nutzung solcher Algorithmen noch keine Erlaubnispflicht aus. So fällt beispielsweise die Nutzung einer Chartsoftware, die so programmiert ist, dass sie immer dann einen akustischen oder visuellen Hinweis gibt, wenn der Kurs des Handelsinstrumentes einen gleitenden Durchschnitt schneidet ohne dabei automatisch weitere Entscheidungen über die Erteilung, Änderung oder Löschung von Aufträgen zu treffen, nicht unter die Erlaubnispflicht.

Ergänzend wird auf die „ESMA Q&A on MiFID II and MiFIR market structures topics“ (Direct Electronic Access (DEA) and algorithmic trading, Q&A 8) verwiesen.

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