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Erscheinung:09.09.2013, Stand:geändert am 09.09.2013 Wie weit ist der Begriff „Vertriebsvorgabe“ auszulegen?

Der Begriff der Vertriebsvorgabe ist weit auszulegen. Deshalb findet der Begriff auch auf diejenigen Vorgaben Anwendung, die lediglich eine mittelbare Beziehung zu den von den Anlageberatern empfohlenen Geschäften aufweisen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift („(…) unmittelbar oder mittelbar (…)“). Auch die Gesetzesbegründung zum AnsFuG legt ein weites Begriffsverständnis zugrunde. So ist dort ausgeführt, dass Vertriebsvorgaben „(…) in verschiedensten Formen zu Tage (…)“ treten. Ausdrücklich wird beschrieben, dass dies direkt oder mittelbar erfolgen kann. Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass von der neuen Vorschrift sämtliche Erscheinungsformen von Vertriebsvorgaben erfasst sein sollen (BR-Drs. 584/10 S. 27 a. E.). Vor diesem Hintergrund ist es irrelevant, ob den von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen beschriebenen Zielen ein konkretes Auswirkungspotential innewohnt. Gerade die mittelbare Einwirkung soll nach Vorstellung des Gesetzesgebers ausreichen, um das Vorliegen von Vertriebsvorgaben anzunehmen.

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