Erscheinung:09.09.2013, Stand:geändert am 10.10.2018 Handelt es sich bei für die Erbringung der Anlageberatung festlegten Grundsätzen, bestimmte Finanzinstrumente oder Emittenten bevorzugt oder ausschließlich zu berücksichtigen, um Vertriebsvorgaben?
Grundsätze, bestimmte Finanzinstrumente, Arten von Finanzinstrumenten und/oder Emittenten bei der Erbringung der Anlageberatung bevorzugt oder ausschließlich zu berücksichtigen, sind als Vertriebsvorgaben i.S.d. § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 WpHG anzusehen. Soweit die konkrete Ausgestaltung eines Hausmeinungskonzepts ausschließlich der Qualitätssicherung dient, wird sie in der Regel nicht als Vertriebsvorgabe einzustufen sein.