Erscheinung:09.09.2013, Stand:geändert am 09.09.2013
Sind gezielte Kundenansprachen, etwa im Rahmen von Vertriebsmaßnahmen, von – auch ausgewählten/selektierten – Kunden zum Wechsel in andere Finanzinstrumente (z.B. Reduzierung von Anteilen von offenen Immobilienfonds in den Depots, etwa aufgrund geänderter Einschätzung durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, oder Tausch von Anlagevolumina in andere Beratungsfelder durch Verkauf von Wertpapieren des Kunden) als Vertriebsvorgaben anzusehen?
Ja, wenn sie den Umsatz, das Volumen oder den Ertrag unmittelbar oder mittelbar betreffen.