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Erscheinung:09.09.2013, Stand:geändert am 10.10.2018 Müssen einem Vertriebsbeauftragten im Hinblick auf Vertriebsvorgaben immer auch andere Vertriebsbeauftragte oder mit der Anlageberatung befasste Mitarbeiter nachgeordnet werden?

Nein. Vertriebsbeauftragte sind nach § 87 Abs. 4 WpHG solche Mitarbeiter, die mit der Ausgestaltung, Umsetzung oder Überwachung von Vertriebsvorgaben per zugeordneter Kompetenz betraut sind. Diese Mitarbeiter sind vor ihrer Tätigkeitsaufnahme anzuzeigen. Ist ein Vertriebsbeauftragter aufgrund der Organisationsstruktur des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nicht für einen mit der Anlageberatung betrauten Mitarbeiter zuständig, ist er vor Tätigkeitsaufnahme nur als Vertriebsbeauftragter nach § 87 Abs. 4 WpHG anzuzeigen.

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