Erscheinung:09.09.2013, Stand:geändert am 09.09.2013
Überwacht eine Person bereits dann Vertriebsvorgaben und ist deshalb Vertriebsbeauftragter, weil sie im Rahmen der ihr obliegenden Führungsaufgaben Informationen über die Einhaltung beziehungsweise Erreichung von Vertriebsvorgaben erhält?
Soweit die überwachende Person nicht mit eigener Entscheidungsbefugnis bzw. ausschließlich technischer Erfüllungs-/Überwachungsfunktion ausgestattet ist, ist sie lediglich Gehilfe desjenigen, in dessen Auftrag sie die Überwachung wahrnimmt (diejenige Person ist daher als Vertriebsbeauftragte zu qualifizieren) und ist selbst kein Vertriebsbeauftragter.