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Erscheinung:17.01.2019 | Thema Verbraucherschutz Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG

Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Anleger verschiebt sich. Möglicher Ausfall von Forderungen

Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift:

Name: te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG
Anschrift: Mouginsstr. 26, 85609 Aschheim
Staat: Deutschland

Bezeichnung der Vermögensanlage sowie das Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospektes:

Vermögensanlage: te Solar Sprint IV
Art der Vermögensanlage: Nachrangdarlehen
Datum der Prospektaufstellung: 14.10.2016

Zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG:

Die Emittentin hat Nachrangdarlehen an mehrere Projektgesellschaften gewährt. Die Projektgesellschaften haben mehrere tausend Photovoltaikanlagen erworben, die auf Dächern von Privathäusern installiert und an die jeweiligen Hauseigentümer vermietet sind. Für die Zins- und Rückzahlung der von der Emittentin te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG an die Projektgesellschaften ausgereichten Nachrangdarlehen sollten gemäß Verkaufsprospekt die Projektgesellschaften die Mietzinsforderungen aus den Mietverträgen der Photovoltaikanlagen bündeln und verbriefen. Die MEP-Werke, München, die für Umsetzung von Neugeschäft wie auch für das Servicing der Photovoltaikanlagen in den Projektgesellschaften verantwortlich sind, stellten im Sommer 2018 das Geschäftsmodell um. In Folge dessen konnten die Projektgesellschaften die geplante Anschlussfinanzierung der Photovoltaikanlagen bislang nicht im geplanten Umfang umsetzen. Zur Refinanzierung bieten die Projektgesellschaften nun einen Teil des Portfolios den Hauseigentümern zum Eigentumserwerb an. Bei Abschluss werden die bisherigen Mietverträge aufgehoben.

Wie sich bei Neubewertung der wirtschaftlichen Situation der Projektgesellschaften zum Stichtag 31.12.2018 herausstellte, fehlen den Projektgesellschaften durch die Verschiebung der Refinanzierung und die Umstellung der Verträge kurz- bis mittelfristig freie finanzielle Mittel zur Leistung der fälligen Zins- und Rückzahlungen der Nachrangdarlehen an die Emittentin. Daher können die Projektgesellschaften die Forderungen der Emittentin auf Zins- und Rückzahlung derzeit nicht aus Jahresüberschüssen oder sonstigem freien Vermögen bedienen.

Es besteht die Gefahr, dass es hierdurch bei der Emittentin zu einem teilweisen oder vollständigen Forderungsausfall hinsichtlich der noch bestehenden Zins- und Rückzahlungsansprüche gegen diese Projektgesellschaften aus den Nachrangdarlehensverträgen kommt. Ein solcher Forderungsausfall hätte negative Auswirkungen auf die Liquidität der Emittentin und ist daher geeignet, die Fähigkeit der Emittentin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Anlegern auf Zins- und Rückzahlung der Vermögensanlage erheblich zu beeinträchtigen.

Datum des Eintritts der der Tatsache zugrunde liegenden Umstände:

Die vorgenannte Umstellung von einem Miet- auf ein Eigentumsmodell bei den von den Projektgesellschaften errichteten Photovoltaikanlagen zog eine Neubewertung der wirtschaftlichen Lage der Projektgesellschaften nach sich. Diese Neubewertung und die damit einhergehende Anpassung der Erwartung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Begleichung ausstehender Zins- und Rückzahlungen aus diesen Projektgesellschaften erfolgte zum 31.12.2018.

Hinweis:

Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt.

Die Bundesanstalt geht davon aus, dass die Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes entspricht, und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft.

Nürnberg, 16.01.2019

te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Komplementärin te Verwaltung II GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Keller

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