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Erscheinung:03.12.2014 | Geschäftszeichen BA 34-K 6389-2014/0001 | Thema Compliance Erstattung der Abschlussgebühr für Bausparverträge durch Vermittler

Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich meine Auslegungsentscheidung vom 30.05.2005 „Erstattung der Abschlussgebühr für Bausparverträge durch Vermittler“, GZ: BA 33 (115440) 110 (im Folgenden: Auslegungsentscheidung 05/2005) aus Rechtsgründen, insbesondere unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsfortbildung, wie folgt ändere:

Die Erstattung der Abschlussgebühr für Bausparverträge durch Vermittler werde ich nicht mehr grundsätzlich als Abweichung von den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) ansehen, für die ich nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Bausparkassengesetz (BSpKG) regelmäßig keine Genehmigung erteilen würde. Ich weise jedoch ausdrücklich darauf hin, dass im konkreten Einzelfall die Erstattung der Abschlussgebühr für Bausparverträge durch Vermittler durchaus eine Abweichung von den ABB sein kann. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Erstattung der Abschlussgebühr der Bausparkasse zuzurechnen ist. Ob ich in einem solchen Fall die Abweichung von den ABB genehmigen würde oder, sofern die Abweichung nicht genehmigungsbedürftig sein sollte, die Abweichung aufsichtsrechtlich beanstanden würde, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Eine entsprechende Prüfung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls behalte ich mir daher ausdrücklich vor.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erwarte ich auch nicht mehr grundsätzlich, dass die Bausparkassen durch geeignete Maßnahmen eine Provisionsabgabe, insbesondere eine aus Provisionseinnahmen finanzierte Erstattung der Abschlussgebühr für einen Bausparvertrag, durch den Vermittler an den Kunden verhindern. Den bausparspezifischen Besonderheiten ist jedoch auch künftig Rechnung zu tragen. So bleibt von der Änderung meiner Auslegungsentscheidung 05/2005 das Erfordernis unberührt, dass Bausparkassen die Vorschriften des BSpKG zur präventiven Tarifkontrolle, insbesondere die Regelungen des § 9 BSpKG, einhalten. Dies beinhaltet auch, dass Bausparkassen diese Vorschriften nicht tatsächlich umgehen oder anderweitig unterlaufen. Ferner erwarte ich von den Bausparkassen auch künftig, dass diese eine nachhaltige Vertriebstätigkeit sowie deren Kontrolle und Steuerung dauerhaft gewährleistet erscheinen lassen, um durch den Abschluss ausreichend neuer Bausparverträge (Neugeschäft) eine gleichmäßige und möglichst kurze Wartezeit bis zur Zuteilung sicherstellen zu können. Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen behalte ich mir ausdrücklich vor. Ich weise ferner ausdrücklich darauf hin, dass ich bei einer Erstattung der Abschlussgebühr für Bausparverträge durch Vermittler auch künftig gehalten bin, zu prüfen, ob sich dies auf die Erfüllbarkeit der Bausparverträge auswirkt. Sollte die Erfüllbarkeit der Bausparverträge nicht mehr gewährleistet erscheinen, so kann ich Anordnungen treffen, insbesondere nach § 9 Abs. 2 S. 1 BSpKG, die Änderung der ABB und Allgemeinen Geschäftsgrundsätze verlangen und nach § 9 Abs. 2 S. 2 BSpKG den Abschluss neuer Verträge verbieten sowie nach § 8 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 BSpKG die Erlaubnis zum Betrieb des Bauspargeschäfts zurücknehmen.

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