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Erscheinung:04.12.2015 | Thema Solvabilität Bewertung der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften

Im Rahmen der Solvabilitätsübersicht nach Solvency II werden die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge berechnet (§ 77 Abs. 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)). Demgegenüber stehen einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften als Aktiva in der Solvabilitätsübersicht.

Einleitung

Nach § 86 VAG folgt die Berechnung der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen den Regelungen zur Ermittlung der versicherungstechnischen Rückstellungen unter Solvency II. Weitergehende Regelungen zu den einforderbaren Beträgen ergeben sich aus Art. 41 delegierte Verordnung (EU) 2015/35 (DVO) sowie den EIOPA Leitlinien zur Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen (EIOPA-BoS-14/166 DE).

Ermittlung der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften

Gemäß Art. 41 Abs. 1 DVO werden die aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge im Rahmen der Grenzen der Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen berechnet, auf die sich diese Beträge beziehen. Für die Zwecke der Ermittlung der einforderbaren Beträge werden diejenigen Rückversicherungsverträge berücksichtigt, die zum Stichtag der Bewertung bestehen. Zukünftige Rückversicherungsverträge können berücksichtigt werden, sofern den Vorgaben der Leitlinie 78 genüge getan ist.

Nach § 86 Abs. 1 VAG i.V.m. § 75 Abs. 3 VAG sind die einforderbaren Beträge in homogene Risikogruppen, die zumindest nach Geschäftsbereichen getrennt sind, zu segmentieren. Leitlinie 19 fordert darüber hinaus, dass die Unternehmen die Einheitlichkeit zwischen den homogenen Risikogruppen, die sie zur Bewertung ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der Rückversicherung verwenden, und den einforderbaren Beträgen sicherstellen.

Art. 41 Abs. 3 DVO spezifiziert darüber hinaus die Zahlungsströme, die in der Ermittlung der einforderbaren Beträge zu berücksichtigen sind. Die Zahlungsströme umfassen nur Zahlungen, die die Regulierung von Versicherungsfällen und nicht regulierte Versicherungsansprüche betreffen. Dazu gehören auch die erwarteten Prämienzahlungen des Erstversicherers an den Rückversicherer im Rahmen des Rückversicherungsvertrags.

Berücksichtigung von Depotverbindlichkeiten in der Solvabilitätsübersicht

Art. 41 Abs. 3 DVO legt fest, dass in dem Fall, dass für Zahlungsströme ein Depot angelegt wurde, die einforderbaren Beträge entsprechend angepasst werden, damit die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf die sich das Depot bezieht, nicht doppelt gezählt werden.

Wurde für Zahlungsströme ein Bardepot angesetzt, so führt dies in der Handelsbilanz zu einer Depotverbindlichkeit. Diese Depotverbindlichkeit ist auch im Rahmen der Solvabilitätsübersicht unter Solvency II anzusetzen. Die einforderbaren Beträge sind entsprechend zu erhöhen, um eine Doppelzählung von Verbindlichkeiten zu vermeiden.

Für die Zwecke der Anpassung der einforderbaren Beträge um das Gegenparteiausfallrisiko nach § 86 Abs. 3 VAG regelt Art. 42 Abs. 4 DVO die Ermittlung des durchschnittlichen Verlustes aufgrund des Ausfalls einer Gegenpartei. Als durchschnittlicher Verlust sind demnach mindestens 50% der einforderbaren Beträge ohne Berücksichtigung der Anpassung für das Gegenparteiausfallrisiko anzusetzen, es sei denn, es besteht eine zuverlässige Grundlage für eine andere Bewertung. In dem Fall, dass ein Depot angelegt wurde und die einforderbaren Beträge entsprechend angepasst wurden, bestimmt sich die Höhe des durchschnittlichen Verlustes nach Art. 42 Abs. 4 DVO auf der Grundlage der einforderbaren Beträge ohne Berücksichtigung der Anpassung um das Depot.

Berücksichtigung von Depotverbindlichkeiten in der SCR Standardformel

Im Rahmen des Gegenparteiausfallrisikomoduls in der Standardformel gemäß § 96 VAG ist der Verlust bei Ausfall gemäß Art. 192 DVO zu ermitteln. Wurde ein Depot angelegt und die einforderbaren Beträge entsprechend angepasst, so ist diese Verbindlichkeit im Kontext der Ermittlung des Verlustes bei Ausfall nach Art. 192 Abs. 1 DVO nicht zu berücksichtigen. Die Höhe der einforderbaren Beträge nach Abs. 2 (a) ermittelt sich daher vor Berücksichtigung der Anpassung der einforderbaren Beträge um das Depot.

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