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Erscheinung:04.12.2015 | Thema Solvabilität Invaliditätsbegriff unter Solvency II sowie Zuordnung von Verpflichtungen aus Berufsunfähigkeitsversicherungen

Darstellung der Leistung aus Verträgen, welche Leistungen aus Individualität abdecken.

Einleitung

Art. 1 Nr. 3 delegierte Verordnung (EU) 2015/35 (DVO) legt den Begriff der Krankenversicherungsverpflichtung unter Solvency II fest. Demnach werden Krankenversicherungsverpflichtungen als Verpflichtungen aus Verträgen verstanden, welche Leistungen abdecken, die für die medizinische Behandlung oder Pflege aufgrund von Krankheit, Unfall, Invalidität oder Gebrechlichkeit entstehen, oder die eine Erstattung von dadurch verursachten Kosten vorsehen.

Segmentierung von Verträgen, welche Leistungen aus Invalidität abdecken

Gemäß Art. 1 Nr. 4 bis 6 DVO sind auch Krankenkosten-, Einkommensersatz- und Arbeitsunfallversicherungsverpflichtungen Krankenversicherungsverpflichtungen unter Solvency II.

Eine exakte Definition des Begriffs „Invalidität“ wird in den maßgeblichen Rechtstexten unter Solvency II nicht vorgenommen. Die Auslegung berücksichtigt daher auch die Intention des englischen Originalrechtstextes, bei der der verwendete Begriff „disability“ weiter zu fassen ist als es die deutsche Übersetzung „Invalidität“ nach dem gängigen Verständnis zunächst nahelegen könnte.

Aus diesem Grund könnten sich - ausgehend von den derzeit hier in verschiedenen Versicherungssparten betriebenen Produkten - Missverständnisse ergeben, wenn es um die Frage geht, auf welche Weise die jeweils eingegangenen Verpflichtungen in Hinblick auf die Segmentierung und darauf aufbauende Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung nach der Standardformel zu behandeln sind. Die nachfolgenden Erläuterungen und Beispiele sollen dabei eine Hilfestellung geben.

Sämtliche Verpflichtungen eines Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens, die unabhängig von der zu erwartenden Leistungsdauer im Falle einer vollständigen oder teilweisen Berufs- bzw. Arbeitsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit, Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung etc. Leistungen vorsehen, sehen Leistungen aus Invalidität (im Sinne der Begriffsbestimmung von Solvency II) vor.

Aus diesem sehr weit gefassten Begriff der „Invalidität“ ergibt sich, dass Verträge mit derartigen Leistungsmerkmalen Krankenversicherungsverpflichtungen darstellen. Daher sind diese in die entsprechenden Geschäftsbereiche zu segmentieren und entsprechend auch im krankenversicherungstechnischen Risikomodul in der Standardformel zu berücksichtigen (vgl. hierzu insbesondere Art. 154 bis 156 sowie Anhang XVI DVO).

Für die Praxis lässt sich insgesamt folgern, dass die nachfolgend beispielhaft genannten Produkte unabhängig vom Anbieter unter den Geschäftsbereich 29 (Krankenversicherungsverpflichtungen vgl. Art. 55 Abs. 3 DVO) gemäß Anhang I DVO fallen:

  • Produkte mit Zahlung fester Beträge bei dauerhafter/vorübergehender Invalidität mit Beitragsanpassungsmöglichkeit (u.a. private Pflegepflichtversicherung, ergänzende geförderte Pflegeversicherung, Krankentagegeldversicherung),
  • Produkte mit Zahlung fester Beträge bei dauerhafter/vorübergehender Invalidität ohne Beitragsanpassungsmöglichkeit (u.a. Berufsunfähigkeit-, Erwerbsunfähigkeits-, Arbeitsunfähigkeitsversicherung),
  • Produkte mit Leistungen in Höhe der angefallenen Kosten für medizinische Behandlungen oder Pflege im Falle von dauerhafter/vorübergehender Invalidität mit/ohne Beitragsanpassungsmöglichkeit (u.a. private Krankenkostenversicherung, Pflegekostenversicherung)

Behandlung von Zusatzversicherungen

Soweit Krankenversicherungsverpflichtungen (vgl. Art. 55 Abs. 3 DVO) in Form von Zusatzversicherungen abgeschlossen wurden, ist für die Zuordnung zum Geschäftsbereich 29 im Allgemeinen eine Entbündelung des Vertrages erforderlich. Soweit dies im Einzelfall nicht möglich ist, kann nach Art. 55 Abs. 7 DVO auch eine Zuordnung zum Geschäftsbereich der Hauptversicherung in Betracht kommen.

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