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Erscheinung:10.06.2016 | Thema Bilanzkontrolle Auslegungsentscheidung zum Ausweis der Beteiligung an den Bewertungsreserven in der Standmitteilung

Bewertungsreserven in der Standmitteilung

Geschäftszeichen VA 26-I 4202-2015/0001

10. Juni 2016

Die jährliche Standmitteilung bei überschussberechtigten Lebensversicherungsverträgen muss die dem entsprechenden Versicherungsvertrag nach § 153 Abs. 1 und 3 VVG rechnerisch zugeordnete Beteiligung an den Bewertungsreserven in vollem Umfang ausweisen. Der Ausweis lediglich eines garantierten Mindestanteils an der Bewertungsreservenbeteiligung – auch Sockelbeteiligung, Sockelbetrag oder Mindestbeteiligung genannt – in den jährlichen Standmitteilungen entspricht nicht den Anforderungen aus § 155 VVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 VVG-InfoV.

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes.

Nach § 155 Satz 1 VVG ist der Versicherungsnehmer einer Versicherung mit Überschussbeteiligung jährlich in Textform über die Entwicklung seiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten. § 6 Abs. 1 Nr. 3 VVG-InfoV ergänzt hierzu, dass dem Versicherungsnehmer einer überschussberechtigten Versicherung alljährlich eine Information über den Stand der Überschussbeteiligung sowie eine Information darüber, inwieweit diese Überschussbeteiligung garantiert ist, mitzuteilen ist. Der Begriff der Überschussbeteiligung wird in § 153 Abs. 1 VVG legaldefiniert. Die Überschussbeteiligung umfasst demnach sowohl die Beteiligung an dem Überschuss als auch die Beteiligung an den Bewertungsreserven. Eine Differenzierung der Beteiligung an den Bewertungsreserven in einen ausweispflichtigen garantierten Anteil (Sockelbeteiligung) und einen nicht ausweispflichtigen volatilen Anteil findet nicht statt.

Die jährliche Standmitteilung muss demnach die dem betroffenen Versicherungsvertrag nach § 153 Abs. 1 und 3 VVG gesamte rechnerisch zugeordnete Beteiligung an den Bewertungsreserven ausweisen. Des Weiteren spricht auch die Gesetzesbegründung für dieses Rechtsverständnis.

In der Begründung zu § 153 Abs. 1 VVG (vgl. die Bundestagsdrucksache 16/3945, S. 96) wird ausgeführt, dass der Begriff der Überschussbeteiligung erweitert wird. Neben der in der bisherigen Praxis bereits vorhandenen Überschussbeteiligung trete die Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes.

Nach der weiter folgenden Erläuterung zu § 153 Abs. 3 VVG (vgl. die Bundestagsdrucksache 16/3945, S. 96) sind die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln, wobei sich diese Ermittlung nach den Vorgaben des § 54 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung richten würde. Die rechnerische Zuordnung müsse über ein verursachungsorientiertes Verfahren erfolgen. Die Versicherungsnehmer wären entsprechend jährlich über ihren Anteil an den Bewertungsreserven zu informieren, wobei diese Verpflichtung in der nach § 7 Abs. 2 VVG zu erlassenden Rechtsverordnung festgelegt werden solle.

Der Gesetzgeber hatte demnach die Erwartungshaltung, dass die Versicherungsnehmer im Rahmen der jährlichen Standmitteilung über die ihrem Vertrag nach § 153 Abs. 1 und 3 VVG rechnerisch zugeordnete Beteiligung an den Bewertungsreserven informiert werden. § 153 Abs. 1 und 3 VVG bezieht sich aber auf die gesamten vorhandenen Bewertungsreserven.

Dieses Rechtsverständnis steht letztlich auch im Einklang mit der Zielsetzung des § 155 VVG bzw. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 VVG-InfoV.

Sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach der Gesetzesbegründung zu § 155 VVG (vgl. die Bundestagsdrucksache 16/3945, S. 97) dient die Pflicht zur jährlichen Unterrichtung des Versicherungsnehmers dem Zweck, diesem während der sehr langen Laufzeit des Versicherungsvertrages Klarheit über die Entwicklung seiner Ansprüche zu verschaffen. Als Ansprüche kommen insoweit aber neben der Erlebens- bzw. Todesfallleistung auch der Anspruch auf einen Rückkaufswert oder der Anspruch auf eine beitragsfreie Versicherung in Betracht. Durch die Ausweisung alleine der Sockelbeteiligung an den Bewertungsreserven wird es dem Versicherungsnehmer aber unmöglich gemacht, sich insbesondere im Hinblick auf einen möglichen Rückkauf des Vertrages über den voraussichtlichen Stand seines Anspruchs Klarheit zu verschaffen.

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