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Erscheinung:18.07.2002 | Geschäftszeichen WA 32 - 2536-1/2002 Kriterien für die Befreiung von der Pflicht zur jährlichen Prüfung nach § 36 Abs. 1 WpHG

Neuregelung des § 36 Abs. 1 S. 2 WpHG

Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 WpHG kann die Bundesanstalt auf Antrag von der jährlichen Prüfung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen absehen, soweit eine jährliche Prüfung im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit nicht erforderlich erscheint.

Die Neuregelung trägt der Tatsache Rechnung, dass die jährliche Prüfung nach § 36 WpHG für die Wertpapierdienstleistungsunternehmen zum Teil mit erheblichen Kosten verbunden ist, die vor allem kleine Unternehmen mit geringem Umsatz stark belasten.

Eine Befreiung von der jährlichen Prüfung wird auf schriftlichen Antrag widerruflich für zunächst ein Kalenderjahr erteilt. In die nachfolgende Prüfung nicht einzubeziehen ist der Zeitraum, auf den sich die jährliche Prüfung, von der befreit wird, erstrecken würde.

Die Bundesanstalt entscheidet über die Anträge nach § 36 Abs. 1 Satz 2 WpHG insbesondere nach folgenden Kriterien:

  1. Die Art der Geschäftstätigkeit erlaubt eine Befreiung, wenn Wertpapierdienstleistungen ausschließlich gegenüber professionellen Anlegern erbracht werden. Eine Befreiung wird auch erteilt, wenn Privatkunden etwa nur Produkte mit einem geringen Aufklärungsbedarf angeboten werden. Die Art der Geschäftstätigkeit erlaubt keine Befreiung, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen das Emissionsgeschäft betreibt, sowie EUREX-Geschäfte oder kreditfinanzierte Wertpapiergeschäfte für Kunden abschließt.

  2. Vom Umfang der Geschäftstätigkeit ist eine jährliche Prüfung nicht erforderlich, wenn ein Kreditinstitut nicht mehr als 500 Kundendepots führt. Für den Bereich der Anlage-/Abschlussvermittler ist die Regelprüfung nicht erforderlich, wenn das Unternehmen nicht mehr als 3 Mitarbeiter einschließlich Geschäftsführer hat; Finanzportofolioverwalter dürfen zusätzlich nicht mehr als 5 Mio. EUR Kundenvermögen verwalten.

  3. Eine Befreiung von der jährlichen Prüfung kommt -auch wenn die Voraussetzungen im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit vorliegen- nur in Betracht, wenn bei der vorangegangenen Prüfung keine Mängel festgestellt wurden und sich weder die Art des Geschäftstätigkeit, noch die Organisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens wesentlich geändert hat. Von der jährlichen Prüfung kann nur abgesehen werden, wenn bereits eine Erstprüfung ohne Mängel stattgefunden hat.

Freistellungsanträge müssen Angaben über Art und Umfang der Geschäftstätigkeit enthalten. Dabei ist auch auf die oben und 1.-3. genannten Gesichtspunkte einzugehen.

Anträge von verbandsgeprüften Kreditinstituten sind der Bundesanstalt über ihren Verband einzureichen. Der Antrag ist mit einer Stellungnahme des Verbandes zu versehen, die insbesondere erkennen lässt, ob das Kreditinstitut das zu prüfende Geschäft nach dem Ergebnis der letzten Prüfung ordnungsgemäß betrieben hat oder welche Beanstandungen zu verzeichnen waren.

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