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Erscheinung:02.09.2013 13:05 Uhr, Stand:geändert am 20.04.2022 | Thema BaFin-Finanzierung Gebühren: Neues Bundesgesetz löst Verwaltungskostengesetz ab

Am 15. August 2013 sind Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes in Kraft getreten. Artikel 1 enthält das Bundesgebührengesetz (BGebG), Artikel 2 die Folgeänderungen. Zugleich trat am 15. August das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) außer Kraft.

Das neue Gesetz hat zum Ziel, das gesamte Gebührenrecht des Bundes zu modernisieren, zu bereinigen und zu vereinheitlichen. Es soll zum einen die Fachgesetze und -verordnungen zu gebührenrechtlichen Regelungen entlasten, indem es die allgemeinen Regelungen zusammenfasst, eine zentrale Ermächtigungsgrundlage für die Normierung von Gebühren schafft und die Bestimmungen der Fachgesetze in einheitlich aufgebauten Besonderen Gebührenverordnungen bündelt. Zum anderen schafft das Gesetz eine rechtssichere und nachvollziehbare Grundlage für die Erhebung von Gebühren. Es macht, zusammen mit der geplanten Allgemeinen Gebührenverordnung, klare und handhabbare Vorgaben für die Kalkulation der Gebühren, stärkt das Kostendeckungsprinzip und richtet das Gebührenrecht auf die Erfordernisse betriebswirtschaftlicher Grundsätze aus.

Einnahmen der BaFin

Die BaFin ist vom Bundeshaushalt unabhängig und finanziert sich zu 100 Prozent aus eigenen Einnahmen. Diese setzen sich zu mehr als drei Vierteln aus den Umlagezahlungen der beaufsichtigten Unternehmen zusammen (2012: 150,9 Mio. Euro). Hinzu kommen Verwaltungseinnahmen, zu denen unter anderem die Gebühren zählen. Im vergangenen Jahr betrugen die Verwaltungseinnahmen 19,4 Mio. Euro und machten 11,4 Prozent des BaFin-Haushaltes aus. Der Großteil davon – 16,9 Mio. Euro – entfiel auf Gebühren. Die höchsten Einnahmen stammen aus Gebühren für Amtshandlungen nach dem Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz und dem Wertpapierprospektgesetz (6,8 Mio. Euro) und nach dem Investmentgesetz (5,1 Mio. Euro Auslandsinvestment und 1,9 Mio. Euro Inlandsinvestment).

Praxisrelevante Änderungen

Das neue Gesetz bringt einige Änderungen gegenüber dem bislang gültigen Verwaltungskostengesetz mit sich, die für die Praxis relevant sind. Diese betreffen die Entstehung der Gebührenschuld, deren Verjährung, die Fälligkeit der Gebühren und den Säumniszuschlag.

Nach dem Bundesgebührengesetz entsteht die Gebührenschuld grundsätzlich, sobald die individuell zurechenbare öffentliche Leistung (bislang Amtshandlung) beendet ist. Im Gegensatz zum VwKostG stellt das BGebG bei antragsgebundenen Leistungen nicht mehr darauf ab, wann der Antrag eingegangen ist. Es regelt darüber hinaus einige Sonderfälle, unter anderem die Rücknahme eines Antrages oder Widerspruchs und den Abbruch einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. Im Vergleich zum VwKostG unterscheidet das BGebG zudem deutlicher zwischen Festsetzungs- und Zahlungsverjährung.

Fällig wird die Gebühr nunmehr zehn Tage, nachdem die Behörde deren Festsetzung bekanntgegeben hat – es sei denn, die Behörde legt einen anderen Zeitpunkt fest. Bisher wurde die Gebühr mit ihrer Bekanntgabe fällig, wenn die Behörde nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt hatte. Ob ein Säumniszuschlag erhoben wird, steht nun nicht mehr im Ermessen der Behörde, sondern ist verbindlich vorgeschrieben. Er ist zu zahlen, sobald der Fälligkeitstag abgelaufen ist.

Übergangsvorschriften

Auf individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 15. August 2013 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, ist das VwKostG weiterhin vollständig anzuwenden.

Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach Rechtsvorschriften, die vor dem 15. August 2013 erlassen wurden, müssen nach § 23 Absätze 3 bis 7 BGebG einzelne Vorschriften des VwKostG weiter angewendet werden. Dies betrifft unter anderem die Bemessung von Rahmengebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die Ablehnung, Rücknahme oder Erledigung eines Antrags oder eines Widerspruchs, die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes und die Erhebung von Auslagen.

FinDAG und Gebührenverordnungen der BaFin

Kurzfristig wirkt sich das neue Gesetz nur geringfügig auf die Gebührenvorschriften des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG), der Aufsichtsgesetze und der Gebührenverordnungen der BaFin aus. Die wichtigste Änderung ist, dass der Begriff „Amtshandlungen“ durch „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt wird.

Spätestens in fünf Jahren, am 14. August 2018, werden sämtliche Gebührenregelungen im FinDAG und den Aufsichtsgesetzen sowie die Gebührenverordnungen der BaFin aufgehoben. An ihre Stelle wird voraussichtlich die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen treten.

BaFin-relevante Gebührenvorschriften

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG): §§ 14 und 17b

Aufsichtsgesetze:

  • Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG): § 47
  • Wertpapierprospektgesetz (WpPG): § 33
  • Vermögensanlagengesetz (VermAnlG): § 27

Gebührenverordnungen der BaFin

  • Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV)
  • Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung (VermVerkProspGebV)
  • Wertpapierprospektgebührenverordnung (WpPGebV)

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Autor: Joachim Würth, BaFin

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