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Erscheinung:03.02.2014 | Thema Versicherungsvermittler Vermittlung von Versicherungsverträgen durch gesetzliche Krankenkassen aus Sicht der BaFin

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gelten für die gesetzlichen Krankenkassen keine Sonderregeln, wenn sie Zusatzleistungen privater Krankenversicherungen vermitteln.

Obwohl es sich um ein zivil- beziehungsweise wettbewerbsrechtliches Urteil handelt, hat es aus Sicht der Versicherungsaufsicht eine wichtige Auslegungsfrage zum Anwendungsbereich des § 34d Gewerbeordnung (GewO) geklärt. Die Schlussfolgerung, dass gesetzliche Krankenversicherer bei der Vermittlung privater Zusatzleistungen jetzt immer eine gewerberechtliche Erlaubnis benötigen, trifft jedoch aus Sicht der BaFin nicht in allen Fällen zu.

An der geteilten Aufsichtsstruktur ändert das BGH-Urteil nichts. Nach wie vor beaufsichtigt die BaFin nur die privaten Krankenversicherer. Versicherungsvermittler oder gesetzliche Krankenkassen fallen nicht unter die Aufsicht der BaFin. Zuständige Erlaubnisbehörden für Versicherungsvermittler sind nach der Gewerbeordnung die Industrie- und Handelskammern (IHKs), für gesetzliche Krankenkassen ist das Bundesversicherungsamt zuständig.

Für die Praxis der gesetzlichen Krankenversicherer bedeutet das Urteil jedoch, dass sie mit der für sie zuständigen IHK klären sollten, ob und in welchem Umfang sie eine Erlaubnis brauchen oder ob sie sich als gebundene Versicherungsvermittler registrieren lassen müssen. Dies sollten sie tun, bevor sie beginnen, ergänzende Versicherungsleistungen zu vermitteln.

Versicherungsaufsichtsgesetz und Gewerbeordnung

Für die von der BaFin beaufsichtigten privaten Krankenversicherer gilt: Wie alle Versicherungsunternehmen müssen auch sie § 80 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) beachten, wenn sie mit Versicherungsvermittlern zusammenarbeiten wollen. Dieser regelt die Anforderungen an die mit dem Vertrieb von Versicherungen befassten Personen. In der Norm findet sich ein Verweis auf den § 34d GewO.

§ 34d GewO differenziert zwischen verschiedenen Arten von Vermittlern und kennt auch erlaubnisfreie Tätigkeiten. Grundsätzlich werden daher aus Sicht der BaFin auch gesetzliche Krankenkassen, die vermittelnd tätig werden, künftig im Wesentlichen in eine der folgenden drei Gruppen einzuordnen sein:

  • Makler und Mehrfachvertreter mit Erlaubnis (§ 34d Absatz 1 GewO)
  • gebundene Vermittler ohne Erlaubnis, aber mit Registrierungspflicht (§ 34d Absatz 4 GewO)
  • produktakzessorische Vermittler mit Befreiungsmöglichkeit oder ohne Erlaubnis (§ 34d Absatz 3 und 9 GewO)

Folgen für gesetzliche und private Krankenversicherer

Wie eine gesetzliche Krankenversicherung im Einzelfall gewerberechtlich eingeordnet wird, hängt jedoch von Art und Umfang ihrer Vermittlungstätigkeit ab. Für die Beurteilung sind zunächst weiterhin die Landesbehörden zuständig. Eine gesetzliche Krankenkasse lediglich als Tippgeber für eine private Zusatzversicherung einzustufen, wird nur selten in Betracht kommen.

Die BaFin weist deshalb die von ihr beaufsichtigten Versicherer darauf hin – insbesondere die privaten Krankenversicherer –, dass sie verstärkt darauf zu achten haben, dass bei der Zusammenarbeit mit gesetzlichen Krankenversicherungen im Regelfall § 80 VAG und § 34d GewO Anwendung finden. Zudem ist das Rundschreiben 9/2007 (VA) zu beachten. Die BaFin wird Zuwiderhandlungen bei der Missstandsaufsicht aufgreifen und gegebenenfalls als Ordnungswidrigkeit sanktionieren.

Urteil

Im September 2013 urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren, dass für die gesetzlichen Krankenkassen keine Sonderregeln gelten, wenn sie Zusatzleistungen privater Krankenkassen vermitteln. Beklagt war eine gesetzliche Krankenkasse. Dieser ist es nach dem Urteil verboten, „im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Endverbrauchern den Abschluss von Versicherungsverträgen mit privatwirtschaftlich organisierten Versicherungsunternehmen anzubieten, zu ermöglichen und/oder mit einem derartigen Angebot zu werben, wenn und solange die Beklagte nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 34d Gewerbeordnung ist.“ Der BGH hatte sich während des Verfahrens intensiv mit der Frage beschäftigt, ob und inwieweit diese Norm auch für gesetzliche Krankenkassen gilt. Die rein zivilrechtliche Entscheidung ist zwar für Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte nicht bindend. Aufgrund der Argumentation des Gerichts ist jedoch davon auszugehen, dass die Auslegung des BGH künftig auch bei gewerberechtlichen Entscheidungen in Verwaltungsverfahren Beachtung findet.

Hinweis

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Autor: Olaf Temmen, BaFin

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