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Erscheinung:31.07.2014 | Thema Verbraucherschutz Anlageberatung: Erweiterte Offenlegungspflichten für Banken ab August 2014

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Offenlegungspflichten von Kreditinstituten bei Anlageberatungsverträgen deutlich ausgeweitet und damit die Rechte der Anleger weiter gestärkt. Er entschied, dass die Institute ihre Kunden ab dem 1. August 2014 – unabhängig vom jeweiligen Anlageobjekt – umfassend und vor allem ungefragt informieren müssen, wenn sie Vertriebsprovisionen erhalten.

Im konkreten Fall (Az. XI ZR 147/12) hatte ein Kunde im Jahr 1996 auf Anraten seiner Bank einen Beitrag von umgerechnet rund 25 Millionen Euro in ein Immobilienprojekt investiert. Hierfür flossen der Bank insgesamt Provisionen von umgerechnet etwa 700.000 Euro zu. Der Kunde erfuhr von den Zahlungen jedoch nicht. Als über das Vermögen der Projektinitiatorin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, verlangte der Kunde von seiner Bank Schadensersatz.

Kunden umfassend informieren

Der BGH führt in der Entscheidung aus, dass die Kreditinstitute aufgrund des Anlageberatungsvertrages verpflichtet seien, den Kunden umfassend zu informieren, wenn sie Vertriebsprovisionen erhalten. Diese Pflicht, die bisher nach der Senatsrechtsprechung nur für offen ausgewiesene Vertriebsprovisionen bestand, gelte auch für den Rückfluss von versteckten Innenprovisionen (Kick-Backs), die im Anlagebetrag enthalten seien.

Zur Begründung verweist der BGH darauf, dass der Gesetzgeber in neuerer Zeit nahezu flächendeckend ein aufsichtsrechtliches Transparenzgebot für den provisionsbasierten Vertrieb von Kapitalanlagen normiert habe. So sei es zum Beispiel Wertpapierdienstleistungsunternehmen untersagt, für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Zuwendungen von Dritten anzunehmen, es sei denn, sie legten dem Kunden die Zuwendung nach Art und Umfang offen (§ 31d Absatz1 Satz 1 Nr. 2 WpHG). Auch Finanzanlagenvermittlern, die nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des Wertpapierhandelsgesetzes fallen, sei die Annahme von Zuwendungen Dritter verboten (§ 34g GewO in Verbindung mit § 17 der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung).

Diese Pflichten seien zwar ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur und hätten grundsätzlich keinen Einfluss auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse zwischen Unternehmen und ihren Kunden. Der Transparenzgedanke müsse jedoch auch bei zivilrechtlichen Beratungsverträgen berücksichtigt werden, da der Anleger eine entsprechende Aufklärung erwarten könne. Da es sich um ein allgemeines Transparenzgebot handele, komme es nicht darauf an, ob das konkrete Anlagegeschäft bestimmten aufsichtlichen Ge- oder Verboten unterfalle.

Urteil gilt nicht rückwirkend

Ungewöhnlich an dieser Entscheidung ist, dass der BGH den Instituten die Offenlegungspflicht für versteckte Vertriebsprovisionen erst ab August 2014 auferlegt hat. Er begründete dies damit, dass die Rechtslage insoweit bislang ungeklärt gewesen sei. Kunden, die bis dahin bei einer Anlageberatung nicht über solche Provisionen informiert wurden, können hieraus daher grundsätzlich keine Ansprüche herleiten. Im konkreten Rechtsstreit verneinte der BGH darum, dass die Bank gegenüber dem Kläger offenlegungspflicht gewesen sei.

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Autor: Thomas Burgwinkel, BaFin

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