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Erscheinung:15.02.2016 Bausparkassen: Gesetz und Verordnung novelliert

Das Bausparkassengesetz (BausparkG) und die Bausparkassen-Verordnung (BausparkV) sind Ende 2015 umfassend novelliert worden. Das Spezialitätsprinzip für Bausparkassen wurde beibehalten. Innerhalb dieses Rahmens hat die Novelle jedoch zahlreiche Änderungen und Neuerungen mit sich gebracht.

So wurden die Zuständigkeiten zur Beaufsichtigung von Bausparkassen an die europäischen Vorschriften angepasst, insbesondere an die Verordnung über den einheitlichen europäischen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory MechanismSSM; SSM-Verordnung), das Kollektivrisikomanagement neu geregelt und neue Regelungen getroffen, die die Ertragslage der Bausparkassen sichern und stärken sollen.

Bausparkassen dürfen nun auch Geschäfte betreiben, deren Betrieb zuvor für sie nicht zulässig war. Sie können nun zum Beispiel unter bestimmten Bedingungen Hypothekenpfandbriefe ausgeben und ab dem Jahr 2017 verfügbare Mittel in begrenztem Umfang auch in Aktien anlegen.

Bauspargeschäft und Spezialitätsprinzip

Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden. Sie dürfen außer dem Bauspargeschäft nur bestimmte andere Geschäfte mit wohnwirtschaftlichem Bezug betreiben (Spezialitätsprinzip). Jeder Bausparer einer Bausparkasse ist Mitglied einer Zweckspargemeinschaft (Kollektiv).

Veränderte Rahmenbedingungen

Seit der letzten umfassenden Novellierung des Bausparkassengesetzes Ende 1990 haben sich die Rahmenbedingungen für Bausparkassen verändert. Die jüngste Novelle soll dem hierdurch entstandenen Anpassungsbedarf Rechnung tragen.

Zunächst haben sich wesentliche Rechtsgrundlagen für die Aufsicht über Bausparkassen verändert, insbesondere durch Anpassungen des Kreditwesengesetzes (KWG) und zwei neue europäische Verordnungen: die Eigenmittelverordnung (Capital Requirements RegulationCRR) und die SSM-Verordnung.

In den letzten 25 Jahren ist zudem die Einbindung der Bausparkassen in Konzernstrukturen fortgeschritten. Dies birgt grundsätzlich die Gefahr, dass Außenstehende auf das Risikomanagement der Bausparkassen Einfluss nehmen und dabei von Interessen geleitet sein könnten, die den Interessen der Bauspargemeinschaft entgegenlaufen.

Schließlich stellt das anhaltend niedrige Kapitalmarktzinsniveau die Bausparkassen vor neue Herausforderungen und belastet derzeit ihre Erträge. Es ist momentan nicht absehbar, wie lange die Zinsen so niedrig bleiben werden.

Kreditgeschäft

Gemäß dem durch das Änderungsgesetz vom 21. Dezember 2015 novellierten Bausparkassengesetz dürfen Bausparkassen Mittel aus der Zuteilungsmasse nun unter bestimmten Voraussetzungen auch zur Gewährung sonstiger Baudarlehen verwenden. Das zulässige Gesamtlimit für sonstige Baudarlehen wurde von 75 auf 100 Prozent der Bauspardarlehen und der Vor- und Zwischenfinanzierungsdarlehen erhöht. Die Bausparkassen erhalten so laut Gesetzesbegründung die Möglichkeit, über den bisher zulässigen Umfang hinaus sonstige Baudarlehen zu gewähren. Dies könne sich positiv auf ihre Ertragslage auswirken.

Zuteilungsmasse und Darlehensarten
Die Zuteilungsmasse setzt sich aus den Bauspareinlagen, den Mitteln, die zur Gewährung von Bauspardarlehen zugeführt worden sind, und dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung zusammen, abzüglich der Summe der gewährten Bauspardarlehen. Sie unterliegt der Zweckbindung nach § 6 Absatz 1 Bausparkassengesetz. Die Bausparkasse darf sie also etwa grundsätzlich nur für das Bauspargeschäft und zur Rückzahlung fremder Gelder verwenden, die der Zuteilungsmasse zugeführt worden sind. Die Zweckbindung soll die Zweckspargemeinschaft der Bausparer davor schützen, dass die Bausparkassen die Mittel der Zuteilungsmasse sachfremd für andere Geschäfte verwenden, die sie neben dem eigentlichen Bauspargeschäft betreiben dürfen.

Bausparkassen können folgende Darlehen gewähren:

  • Bauspardarlehen
  • Darlehen, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von Leistungen der Bausparkasse auf Bausparverträge ihrer Bausparer dienen (Vorfinanzierungs- oder Zwischenfinanzierungskredite) und
  • sonstige Darlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen (sonstige Baudarlehen)

Bei der Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum können Bausparkassen fortan Beleihungen bis zum Beleihungswert vornehmen. Bisher galt hier eine Beleihungsgrenze von 80 Prozent des Beleihungswerts. Bei der Finanzierung anderer wohnungswirtschaftlicher Maßnahmen können Bausparkassen Beleihungen jedoch auch weiterhin grundsätzlich nur bis zu 80 Prozent des Beleihungswerts vornehmen.

Beleihung
Bausparkassen müssen Forderungen aus Bauspardarlehen, Vor- und Zwischenfinanzierungsdarlehen und sonstigen Baudarlehen grundsätzlich durch die Bestellung von Hypotheken oder Grundschulden an einem deutschen Pfandobjekt, etwa einem Grundstück, sichern. Der bei einer solchen Beleihung angenommene Wert des Pfandobjekts (Beleihungswert) darf dessen Verkehrswert, also üblicherweise den Marktwert, nicht übersteigen. Bei der Feststellung des Beleihungswerts sind nur die dauernden Eigenschaften des Pfandobjekts und der Ertrag zu berücksichtigen, den das Pfandobjekt bei ordnungsgemäßer Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann.

Die Änderung soll gemäß dem Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags die Möglichkeiten der Bausparkassen zur Finanzierung selbstgenutzten Wohneigentums erweitern. Auch könne sie Anreize setzen, vermehrt Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen. Die Ausweitung der Beleihungsgrenze erfolge daher auch, um den Bausparkassen die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Kerngeschäft zu stärken.

Pfandbriefgeschäft

Bausparkassen können nun für bestimmte Zwecke Hypothekenpfandbriefe nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) ausgeben, insbesondere zur Gewährung von Darlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen. Dies war bislang nicht zulässig.

Auf diese Weise sollen die Bausparkassen eine vergleichsweise kostengünstige Refinanzierungsmöglichkeit erhalten. Nach dem Bausparkassengesetz dürfen sie sich nur für bestimmte Zwecke refinanzieren, etwa zur Gewährung von Darlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen. Hierfür können sich die Bausparkassen zum Beispiel refinanzieren, indem sie fremde Gelder von Kreditinstituten aufnehmen oder von sonstigen Gläubigern entgegennehmen oder indem sie sonstige Schuldverschreibungen ausgeben.

Fonds zur bauspartechnischen Absicherung

Die letzte Bausparkassengesetz-Novelle schuf 1990 den „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“ (FbtA). Es handelt sich um einen Sonderposten, den unter bestimmten Voraussetzungen jede Bausparkasse zu bilden hat, um die Belange der Bausparer zu wahren. In seiner bisherigen Ausgestaltung diente er dem Zweck, auch in Zeiten knapper kollektiver Liquidität mangels neuer Bauspareinlagen eine hinreichend zügige Zuteilung von Bauspardarlehen gewährleisten zu können.

Nunmehr sichert der Sonderposten nicht mehr nur die Gewährleistung gleichmäßiger, möglichst kurzer Wartezeiten zwischen dem Beginn des Bausparvertrags und dessen Zuteilung ab, sondern auch die für den nachhaltigen Betrieb des Bauspargeschäfts erforderliche kollektiv bedingte Zinsspanne.

Der FbtA kann somit von der jeweiligen Bausparkasse nun auch genutzt werden, um kollektiv bedingte Erträge zu sichern. Diese Zweckerweiterung soll es den Bausparkassen laut Gesetzesbegründung ermöglichen, Ertragsbelastungen im aktuellen Niedrigzinsumfeld mit Mitteln des FbtA entgegenzuwirken.

Zuteilung und kollektiv bedingte Zinsspanne
Die Zuteilung ist die Bereitstellung des Bausparguthabens und des Bauspardarlehens aus der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse, nachdem die vertraglich vereinbarten Zuteilungsvoraussetzungen erreicht sind. Die kollektiv bedingte Zinsspanne ist der Quotient aus dem kollektiv bedingten Zinsüberschuss und dem Jahresdurchschnittsbestand an Bauspareinlagen. Der kollektiv bedingte Zinsüberschuss ist die Summe der Erträge aus Bauspardarlehen und der nicht in Bauspardarlehen angelegten Bauspareinlagen abzüglich des Zinsaufwands für Bauspareinlagen.

Kapitalanlagen

Bausparkassen können verfügbare Mittel ab dem 1. Januar 2017 auch in Aktien anlegen. Das durften sie bislang nicht. Die Anlage in Aktien ist auf insgesamt 5 Prozent der Zuteilungsmasse begrenzt, wobei maximal 0,2 Prozent der Summe der Zuteilungsmasse in Aktien eines Unternehmens angelegt werden dürfen. Indirekte Anlagen in Aktien durch Investmentanteile sind jeweils zu berücksichtigen.

Nach dem Bericht des Finanzausschusses soll dies die Möglichkeiten der Bausparkassen erweitern, die Anlagen freier Mittel zu diversifizieren. Die gesetzlichen Begrenzungen der Anlage in Aktien sollen demnach die Verlust- und Konzentrationsrisiken begrenzen.

Weitere Änderungen

Darüber hinaus hat die Novelle des Bausparkassengesetzes weitere Neuregelungen mit sich gebracht. So wurden die Zuständigkeiten zur Beaufsichtigung von Bausparkassen an die Vorschriften der EU angepasst.

Ferner wurden die bausparspezifischen Voraussetzungen erweitert, die ein Unternehmen erfüllen muss, damit die Aufsichtsbehörde ihm eine Erlaubnis zum Betrieb des Bauspargeschäfts erteilen kann. Die Novelle enthält zudem neue Regelungen zum bausparspezifischen Risikomanagement. Bausparkassen müssen nun insbesondere bauspartechnische Simulationsmodelle verwenden und durch einen Wirtschaftsprüfer abnehmen lassen. Neu ist außerdem, dass bestimmte Beherrschungsverträge, bei denen eine Bausparkasse das beherrschte Unternehmen ist – also der Leitung einer anderen Person unterstellt ist –, ausdrücklich verboten sind. Zudem wurde die bereits in der Verwaltungspraxis bestehende Pflicht zur Berichterstattung in Form kollektiver Lageberichte nun gesetzlich manifestiert. Weitere Neuerungen betreffen die Abwicklung von Bausparkassen unter Berücksichtigung bausparspezifischer Besonderheiten.

Bausparkassen können zur Erfüllung von Ansprüchen aus betrieblicher Altersversorgung einem Dritten – also etwa einem Unternehmen im Konzernverbund – Vermögensgegenstände überlassen, die ausschließlich der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen. Fortan unterliegt ein entsprechend beauftragter Dritte unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr den Anlagebeschränkungen für Bausparkassen. Gleichwohl müssen die Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung der Art und Dauer der Altersversorgungsverpflichtungen möglichst sicher und rentabel angelegt werden. Dabei ist auf eine angemessene Mischung und Streuung der Anlagen zu achten und sicherzustellen, dass ausreichend Liquidität zur Erfüllung der Verbindlichkeiten vorhanden ist. Nach dem Bericht des Finanzausschusses soll dies die Bausparkassen insbesondere in die Lage versetzen, sich an Konzernlösungen zur betrieblichen Altersversorgung zu beteiligen, die Anlageformen vorsehen, die über den Katalog der für Bausparkassen zulässigen Anlagen hinausgehen. Sie böten Bausparkassen die Möglichkeit, Synergieeffekte mit positiven Auswirkungen auf ihre Ertragslage zu nutzen.

Bausparkassen-Verordnung

Aufgrund der Novelle des Bausparkassengesetzes musste auch die Bausparkassen-Verordnung neu geregelt werden. Mit der Ablösungsverordnung vom 29. Dezember 2015 wurde daher die bis dahin gültige Bausparkassen-Verordnung abgelöst. Sie konkretisiert insbesondere die jüngsten Neuregelungen des Bausparkassengesetzes.

Die Begründung zur Bausparkassen-Verordnung hat die BaFin auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

Hinweis

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Autor: David Zacharias, BaFin

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