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Erscheinung:15.04.2016 | Thema Verbraucherschutz Finanzprodukte: BaFin-Internetrecherche zu Verstößen gegen Werbevorschriften

Die Wertpapieraufsicht der BaFin hat Ende vergangenen Jahres eine umfangreiche Internet-Recherche zu möglichen Verstößen gegen Vorschriften des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG), des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG), des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) durchgeführt. Besonderes Augenmerk lag dabei auf den Vorschriften, die die Anbieter von Finanzprodukten beachten müssen, wenn sie diese bewerben.

Ziel war es, durch eine möglichst umfassende Marktaufsicht das Aufsichtsziel des kollektiven Verbraucherschutzes zu stärken und Werbeverstöße aufzudecken.

Dazu untersuchte die BaFin nicht nur Verkaufsunterlagen und Werbeanzeigen für Publikums-Investmentvermögen, Internetseiten von Kapitalverwaltungsgesellschaften und Werbung für öffentliche Angebote von Wertpapieren und Vermögensanlagen, sondern suchte zusätzlich nach Werbeanzeigen für Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumenten bei Internet-Suchmaschinen. Insgesamt sichtete sie 244 Internetseiten und mehr als 170 Werbeanzeigen.

Dabei stieß die BaFin auf 74 mögliche Verstöße – darunter nur wenige von Unternehmen, die unter ihrer ständigen Aufsicht stehen. Einige dieser Verdachtsfälle prüft die BaFin derzeit noch; gegen einige Anbieter hat sie bereits aufsichtsrechtliche Maßnahmen eingeleitet.

Kapitalverwaltungsgesellschaften und Investmentvermögen

Die BaFin überprüfte bei der Internetrecherche insgesamt 82 Kapitalverwaltungsgesellschaften und 162 Publikums-Investmentvermögen daraufhin, ob die Verkaufsunterlagen ordnungsgemäß bereitgestellt und in Werbeanzeigen auf den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen verwiesen wurde. Außerdem untersuchte sie, ob die Kapitalverwaltungsgesellschaften die Impressen auf ihren Internetseiten ordnungsgemäß gestaltet hatten.

Bei 92 Prozent der überprüften Publikums-Investmentvermögen stellte die BaFin keinerlei Auffälligkeiten fest (siehe Grafik 1). Dies ist ein erfreuliches Ergebnis, das zum einen an der hohen Professionalität der Kapitalverwaltungsgesellschaften liegt, zum anderen an der ständigen Aufsicht durch die BaFin, die stets unverzüglich auf die Beseitigung derartiger Verstöße hinwirkt, wenn sie solche feststellt.

Lediglich in 13 Fällen wurden entweder nicht alle Verkaufsunterlagen bereitgestellt, die der Anleger zur umfassenden Information über das Finanzprodukt benötigt, oder es wurde nicht hinreichend auf den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen hingewiesen.

Investmentvermögen

Grafik 1: Auffälligkeiten bei Publikums-Investmentvermögen Grafik 1: Auffälligkeiten bei Publikums-Investmentvermögen Quelle: BaFin

Bei der Überprüfung der Impressen der Kapitalverwaltungsgesellschaften stellte die BaFin in insgesamt zehn Fällen fest, dass der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis auf die BaFin als Aufsichtsbehörde nicht vollständig war oder ganz fehlte.

Werbung für öffentliche Angebote

Außerdem sichtete die BaFin bei ihrer Internetrecherche Werbung für öffentliche Angebote von Wertpapieren und Vermögensanlagen nach § 2 Nr. 4 WpPG und § 1 Absatz 1 VermAnlG. Die Anbieter müssen einen Prospekt bei der BaFin einreichen und von ihr billigen lassen, bevor sie ihn veröffentlichen. Die BaFin suchte darüber hinaus online nach öffentlichen Angeboten, für die kein Prospekt bei ihr eingereicht wurde. Sie verwendete hierbei nicht nur die gängigen Suchmaschinen, sondern nutzte auch Finanz- und Newsportale.

Insgesamt stieß sie auf 44 Verdachtsfälle. Bei mehr als der Hälfte, nämlich in 29 Fällen, handelte es sich um unerlaubte Angebote, das heißt es wurde kein von der BaFin gebilligter Verkaufsprospekt veröffentlicht.

Wertpapiere

Bei den Werbeanzeigen für öffentlich angebotene Wertpapiere fehlte in drei Fällen der Hinweis auf den Prospekt oder die Information, wo der Anleger diesen erhalten kann. Bei den übrigen 22 Verstößen handelte es sich um unerlaubt angebotene Wertpapiere.

Hinsichtlich der Art der Wertpapiere, bei denen die BaFin Verstöße feststellte, dominierten die (nicht börsennotierten) Aktien mit 27 Prozent (siehe Grafik 2). Weitere 12 Prozent der Verdachtsfälle bezogen sich auf Genussscheine, 23 Prozent auf sonstige Wertpapiere, also beispielsweise Zertifikate und Wandelschuldverschreibungen. Ein großer Teil der betroffenen Wertpapiere konnte jedoch aufgrund mangelnder Informationen auf den jeweiligen Internetseiten nicht eindeutig einer Gruppe zugeordnet werden.

Art des Wertpapiers

Grafik 2: Verdachtsfälle je Wertpapier-Gruppe Grafik 2: Verdachtsfälle je Wertpapier-Gruppe Quelle: BaFin

Bei Anbietern, gegen die die BaFin wegen des Verdachts eines unerlaubten öffentlichen Angebots bereits in der Vergangenheit aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergriffen hatte, stellte sie keine Verstöße fest. Dies zeigt, dass die Maßnahmen erfolgreich waren.

Vermögensanlagen

In Bezug auf die Beteiligungsformen der beworbenen Vermögensanlagen betrafen die meisten Verdachtsfälle Unternehmensbeteiligungen. Nachrangdarlehen waren mit drei und sonstige Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nr. 7 VermAnlG mit fünf Verdachtsfällen vertreten. Diese Vermögensanlagen sind erst prospektpflichtig, seit im Juli 2015 das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten ist.

Bei der Bewerbung öffentlich angebotener Vermögensanlagen fiel auf, dass lediglich eine Werbeanzeige den in § 12 Absatz 2 VermAnlG vorgeschriebenen Warnhinweis auf das Totalverlustrisiko des eingesetzten Vermögens enthielt. In elf Werbeanzeigen wurde nicht auf den Verkaufsprospekt hingewiesen (siehe Grafik 3). Fünf Werbeanzeigen enthielten zwar Angaben zur möglichen Rendite, machten aber nicht darauf aufmerksam, dass der Ertrag auch geringer ausfallen kann. Zudem verstießen Anbieter gegen die Vorschriften, indem sie mit zu günstigen Konditionen warben, in der Werbung den nicht erlaubten Begriff „Fonds“ verwendeten, mit den Befugnissen der BaFin oder der angeblichen Sicherheit der Vermögensanlage warben.

Werbeverstöße

Grafik 3: Verstöße gegen Werbevorschriften für Vermögensanlagen Grafik 3: Verstöße gegen Werbevorschriften für Vermögensanlagen Quelle: BaFin Werbeverstöße

Dieses Ergebnis zeigt einmal mehr, dass Anleger, die in Finanzprodukte investieren wollen, die lediglich prospektpflichtig sind, besonders vorsichtig sein sollten. Besonders, wenn Werbeanzeigen das Finanzprodukt als übermäßig positiv und risikoarm beschreiben, ist Wachsamkeit geboten.

Werbeanzeigen bei Suchmaschinen

Darüber hinaus überprüfte die BaFin insgesamt 129 Werbeanzeigen für Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumenten bei Internet-Suchmaschinen, die sich am Suchverhalten des Nutzers orientieren. Zu rund einem Drittel handelte es sich um Werbeanzeigen nicht beaufsichtigter Unternehmen und Anbieter.

In sieben Anzeigen stellte die BaFin Werbeverstöße fest. Die Anzeigen nannten die Vorteile der beworbenen Finanzprodukte, ohne auf die damit verbundenen Risiken hinzuweisen.

Hinweis

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Autor: Felix Ebenrett, BaFin

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