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Erscheinung:15.06.2016 | Thema Verbraucherschutz Zahlungskontengesetz: Neue Rechte für Verbraucher - Basiskonto, Kontenwechselhilfe und Transparenz bei Entgelten

Ab dem 19. Juni 2016 hat jeder Verbraucher in Deutschland – ungeachtet seiner Bonität – das Recht auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen. So will es das neue Zahlungskontengesetz (ZKG), das die europäische Zahlungskontenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt hat.

Neben den Regelungen für das sogenannte Basiskonto enthält das ZKG Vorschriften, die für mehr Transparenz bei den Entgelten der Banken und für mehr Wettbewerb sorgen sollen, insbesondere durch die Erleichterung von Kontenwechseln. Die Vorschriften zur Kontenwechselhilfe treten am 18. September 2016 in Kraft, die zur Entgeltinformation und -aufstellung voraussichtlich im Sommer 2017.

Basiskonto

Einen Anspruch auf das Basiskonto nach dem ZKG hat ab dem 19. Juni jeder Verbraucher, der sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält. Dazu zählen auch Menschen ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende sowie geduldete Personen, also Menschen ohne Aufenthaltstitel, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können.

Ziel ist es, allen Bürgern die vollständige Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben zu ermöglichen. Da der unbare Zahlungsverkehr die Bargeldzahlung in weiten Teilen abgelöst hat, ist ein Konto mit grundlegenden Funktionen wie Ein- und Auszahlungen sowie Überweisungen dafür heute eine wichtige Voraussetzung.

Banken in der Pflicht

Das Gesetz verpflichtet jedes Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet, Basiskontoverträge abzuschließen (Kontrahierungszwang). Berechtigten, die ein Basiskonto beantragen, müssen sie ein solches innerhalb von zehn Geschäftstagen einrichten.

Für den Antrag müssen sie dem Verbraucher unentgeltlich ein Formular zur Verfügung stellen. Dieses ist gesetzlich vorgegeben und auch auf der Internetseite der BaFin abrufbar.

Funktionen

Das Basiskonto muss über alle Funktionen verfügen, die für die Nutzung von Basis-Zahlungsdiensten notwendig sind, also für Bareinzahlungen und -auszahlungen, Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen. Das Kreditgeschäft zählt hingegen nicht dazu; Überziehungen muss die Bank nicht dulden.

Der Kontoinhaber kann von der Bank verlangen, das Basiskonto als Pfändungsschutzkonto nach § 850k Zivilprozessordnung (ZPO) zu führen. Bei einem solchen Konto können Bankkunden, die aufgrund mangelnder Bonität von einer Kontopfändung betroffen sind, auf unbürokratische Weise über den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte verfügen. Sie können auch schon bei Antragstellung beantragen, das Basiskonto als Pfändungsschutzkonto einzurichten.

Ablehnungs- und Kündigungsgründe

Nur unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Banken einem Verbraucher ein Basiskonto kündigen oder von vornherein verweigern. So können sie die Kontoführung etwa ablehnen, wenn der Verbraucher bereits bei einem anderen Kreditinstitut in Deutschland ein Basiskonto hat. Zusätzliche Voraussetzung ist allerdings, dass er dieses Konto auch tatsächlich nutzen kann.

Kreditinstitute können ein laufendes Basiskonto kündigen, wenn der Kontoinhaber mindestens drei Monate in Verzug ist und dem Institut mehr als 100 Euro schuldet. Zudem muss zu befürchten sein, dass aus der Führung des Basiskontos weitere Forderungen entstehen werden, deren Erfüllung nicht gesichert ist. Hat ein Institut aus diesen Gründen ein Konto vor weniger als einem Jahr berechtigt gekündigt, kann es die erneute Eröffnung ablehnen.

Die Bank kann den Antrag auf ein Basiskonto auch ablehnen, wenn der Verbraucher innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung wegen einer Straftat gegen die Bank, gegen einen seiner Mitarbeiter oder Kunden verurteilt worden ist. Es muss sich um eine vorsätzliche Straftat handeln, die einen unmittelbaren Bezug zur Bank aufweist. Diese muss beweisen, dass eine solche Straftat vorliegt. Unter diesen Voraussetzungen kann sie auch ein laufendes Basiskonto kündigen.

Ein Ablehnungsgrund liegt außerdem vor, wenn das Institut einem Verbraucher das Basiskonto gekündigt hat, weil er dieses vorsätzlich für illegale Zwecke genutzt hat. Gleiches gilt, wenn Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verlangen, dass ein Institut die Kontoeröffnung ablehnt.

Verbraucher, denen ein Kreditinstitut die Einrichtung eines Basiskontos verweigert, können überprüfen lassen, ob die Entscheidung rechtmäßig ist.

Ablehnung: Möglichkeiten des Verbrauchers
Lehnt ein Kreditinstitut den Antrag eines Verbrauchers auf ein Basiskonto ab, kann sich dieser bei der BaFin beschweren – oder aber ein Verwaltungsverfahren beantragen. Die BaFin entscheidet dann, ob die Bank dem Antrag stattgeben muss. Die Bank hat ebenso wie der Verbraucher das Recht, gegen die Entscheidung der BaFin Widerspruch und Klage einzureichen. Alternativ kann der Verbraucher wegen der Ablehnung der Kontoeröffnung direkt gegen das Institut klagen oder die Schlichtungsstelle bei der Bundesbank einschalten. Solange die Schlichtung läuft, ist ein Verwaltungsverfahren bei der BaFin nicht möglich.

Transparenz bei Entgelten

Unabhängig von der Art des Kontos verlangt das Zahlungskontengesetz zudem von den Instituten, Verbrauchern vor Vertragsschluss Informationen zu den Entgelten bereitzustellen (Entgeltinformation). Auch während der Laufzeit der Verträge müssen sie sie mindestens einmal jährlich über erhobene Entgelte informieren (Entgeltaufstellung). Die neuen Transparenzregelungen sollen dafür sorgen, dass Verbraucher die Kosten von Kontodienstleistungen besser vergleichen können.

Da sich die Angebote der Anbieter teils stark unterscheiden, sollen bestimmte Begriffe in den Informationen europaweit vereinheitlicht werden. Hierzu wird die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA einen ergänzenden Rechtsakt erlassen. Erst dann können die Regelungen zur Entgelttransparenz in Kraft treten, also voraussichtlich im Sommer 2017.

Unter den Aspekt der Entgelttransparenz fallen auch die Regelungen des ZKG zu Vergleichswebseiten. Diese sollen es Verbrauchern ermöglichen, die unterschiedlichen Angebote einfach und objektiv zu vergleichen. Damit das gewährleistet ist, können sich Vergleichswebseiten künftig durch akkreditierte Bewertungsstellen zertifizieren lassen.

Kontenwechsel

Schließlich sollen die Banken ihren Kunden künftig auch den Kontenwechsel erleichtern, indem sie auf Antrag Daueraufträge und andere Leistungen unkompliziert auf einen anderen Anbieter übertragen. Verletzt eine Bank diese Pflicht, so haften die empfangende und die übertragende Bank dem Verbraucher als Gesamtschuldner für Schäden. Diese Regelungen treten am 18. September 2016 in Kraft.

Interview mit Silke Deppmeyer: „Das Basiskonto ist eine große Chance für alle“

Silke Deppmeyer, Leiterin des Referats für das Basiskonto

Frau Deppmeyer, das Basiskonto wird landläufig gern als „Girokonto für Jedermann“ betitelt. Verdient es diese Bezeichnung?

Ja, denn genau das ist es. Bisher war es für viele Menschen schwierig, wenn nicht gar unmöglich, an ein Girokonto zu kommen. Dies betraf etwa Obdachlose und Asylsuchende, aber auch Personen mit schlechter Bonität oder unregelmäßigem Einkommen. Sie waren damit faktisch von vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgeschlossen. Eine Wohnung zu mieten, ist ohne Konto nahezu unmöglich. Arbeitgeber kennen keine Lohntüten mehr. Strom und Wasser in bar bezahlen? Für die meisten von uns heute unvorstellbar. Das Basiskonto ist daher eine große Chance für alle, am Zahlungsverkehr und damit am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Bei welchem Kreditinstitut sie ein Basiskonto beantragen wollen, können sie selbst entscheiden.

Für viele Menschen ist es nicht einfach, einen solchen Antrag zu stellen. Wo erhalten sie Hilfe?

Die BaFin hat auf ihrer Internetseite alles Wesentliche gut verständlich erläutert und dort auch Muster und Formulare veröffentlicht. Für Verbraucher wird es dadurch leichter, einen Antrag zu stellen. Bei Fragen können sie sich an unser Verbrauchertelefon wenden.

Verbraucher, die ein Basiskonto eröffnen wollen, erhalten das Antragsformular auch von der jeweiligen Bank. Überdies müssen die Institute ihnen Informationen zu den Merkmalen, Entgelten, Kosten und Nutzungsbedingungen ihrer Basiskonten leicht zugänglich zur Verfügung stellen.

Wie wird die BaFin überwachen, dass die Institute die Vorgaben einhalten?

Die BaFin wird die Umsetzung durch die Kreditwirtschaft genau beobachten, denn sie ist Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation. Lehnt eine Bank einen Basiskonto-Antrag zu Unrecht ab, so werden wir sie per Anordnung zur Eröffnung des Kontos verpflichten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Banken einen Antrag aber auch ablehnen.

Widerspricht das nicht dem Konzept eines Girokontos für Jedermann?

Nein, denn die Ablehnung ist auf wenige, eng gefasste Ausnahmen beschränkt. Man kann von einer Bank nicht verlangen, etwa einem Verbraucher ein Konto einzurichten, der eine Straftat gegen sie begangen hat. Unstrittig sein dürfte auch, dass das Basiskonto illegale Aktivitäten wie Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf keinen Fall erleichtern darf.

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Autor: Arne Heinrich Huneke, Dr. Frank Gondert, BaFin

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