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Erscheinung:03.07.2015 | Thema Verbraucherschutz Einlagensicherung: Neues Gesetz in Kraft

Am 3. Juli 2015 ist das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) in Kraft getreten. Damit hat der deutsche Gesetzgeber auf Grundlage von Entwürfen der BaFin die europäische Einlagensicherungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Aus dem bisherigen Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz wurden alle Bezüge zur Einlagensicherung gestrichen. Es wurde zum 3. Juli 2015 umbenannt und als Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) fortgeführt. Die gesetzlichen Regelungen zur Einlagensicherung wurden im neuen EinSiG umgesetzt.

Damit sind die Ziele der Einlagensicherungsrichtlinie nun vollständig im deutschen Recht verankert, nämlich die maximale Harmonisierung der europäischen Einlagensicherungssysteme, die Stärkung des Vertrauens der Einleger in deren Leistungsfähigkeit und ein beschleunigtes und vereinfachtes Entschädigungsverfahren.

Erweiterter Entschädigungsanspruch

Die Einleger aller Kreditinstitute, einschließlich der Kunden von Sparkassen und Genossenschaftsbanken, haben nun einen gesetzlichen Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 100.000 Euro, wenn ihr Institut nicht mehr in der Lage ist, ihre Einlagen auszuzahlen. Dieser Anspruch schließt – anders als bisher – auch Konten ein, die auf die Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums lauten, wie zum Beispiel US-Dollar.

Darüber hinaus ist in besonderen Fällen für sechs Monate ab Gutschrift ein Betrag von bis zu 500.000 Euro geschützt, zum Beispiel, wenn dieser aus dem Verkauf einer privat genutzten Immobilie stammt oder an bestimmte Lebensereignisse eines Einlegers geknüpft ist, wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand oder Kündigung.

Einfacheres und schnelleres Entschädigungsverfahren

Auch das Entschädigungsverfahren wird durch das neue Gesetz verbraucherfreundlicher. Ab dem 1. Juni 2016 müssen Einleger innerhalb von sieben Arbeitstagen entschädigt werden; die bisherige Regelung sah hier zwanzig Tage vor. Betroffene Einleger müssen die Entschädigung grundsätzlich nicht mehr beantragen: Das Einlagensicherungssystem nimmt von sich aus Kontakt zu ihnen auf. Nur, wenn der Einleger mehr als 100.000 Euro geltend machen will, muss er dies dem Einlagensicherungssystem darlegen.

Auch Kunden von Instituten aus anderen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums, die Zweigstellen im Sinne des Kreditwesengesetzes in Deutschland betreiben, profitieren von den Neuregelungen. Sie müssen sich nicht mehr an das ausländische Einlagensicherungssystem wenden, sondern bekommen die Entschädigung von einem deutschen Einlagensicherungssystem ausgezahlt, das den Entschädigungsfall im Auftrag und mit den Mitteln des beteiligten europäischen Einlagensicherungssystems abwickelt.

Bessere Informationspflichten

Damit die Einleger ihren Anspruch auf Entschädigung kennen und wissen, an wen sie sich in einem solchen Fall wenden können, müssen die Einlagenkreditinstitute ihre Kunden künftig schriftlich, unter Verwendung eines gesetzlich vorgegebenen Musters, über ihre Rechte aufklären – und zwar sowohl bei der Eröffnung eines Kontos als auch regelmäßig einmal jährlich.

Bessere finanzielle Ausstattung

Um ihre Aufgaben erfüllen zu können, müssen die gesetzlichen Einlagensicherungssysteme und die anerkannten Institutssicherungssysteme bis zum Jahr 2024 mindestens ein Vermögen in Höhe von 0,8 Prozent der Einlagen ansparen, die das EinSiG deckt. Die Einlagensicherungssysteme werden dadurch künftig deutlich mehr Geld für Entschädigungen zur Verfügung haben.

Das Vermögen stammt aus risikoorientierten Beiträgen der Mitgliedsinstitute der Einlagensicherungssysteme, die diese jährlich zu entrichten haben. Reichen die vorhandenen Mittel im Entschädigungsfall dennoch nicht aus, um alle Einleger zu entschädigen, können die Einlagensicherungssysteme bei den Instituten unmittelbar Sonderbeiträge erheben, um die erforderlichen Mittel zu erlangen. Ferner haben sie die Möglichkeit, bei Bedarf Kredite aufzunehmen.

Mehr Aufsichtsbefugnisse der BaFin

Das EinSiG sieht vor, dass künftig alle Einrichtungen, die Ansprüche auf die Auszahlung von Einlagen schützen, als Einlagensicherungssysteme gesetzlich bestimmt oder anerkannt werden. Dies hat zur Folge, dass die BaFin sie vollumfänglich beaufsichtigt, ob sie die gesetzlichen Vorgaben einhalten.

Zum 3. Juli 2015 hat die BaFin neben den bereits bisher bestehenden gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) und der Entschädigungseinrichtung öffentlicher Banken (EdÖ) die institutsbezogenen Sicherungssysteme des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) und des Bundesverbandes der Volks- und Raiffeisenbanken (BVR) als Einlagensicherungssysteme anerkannt. Die Sicherungssysteme von DSGV und BVR haben auch künftig das Ziel, die Solvenz und Liquidität der Mitgliedsinstitute zu gewährleisten, um Insolvenzen zu vermeiden.

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