BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:19.01.2016 Berichtswesen und Offenlegungspflichten: BaFin aktualisiert Merkblatt für Versicherer und Pensionsfonds

Die BaFin hat das Merkblatt mit Hinweisen zum Berichtswesen und zu den Offenlegungspflichten, das sie am 16. Oktober veröffentlicht hatte, angepasst. Mit der Überarbeitung berücksichtigt die BaFin die Veröffentlichung der Technischen Durchführungsstandards zum aufsichtlichen Berichtswesen und zu den Offenlegungspflichten im Amtsblatt der Europäischen Union am 31. Dezember 2015. Zudem wurden die Hinweise aus der Vorbereitungsphase auf Solvency II, die auch nach dem Start des neuen Aufsichtsregimes zum 1. Januar 2016 von Bedeutung sind, in das Merkblatt integriert.

Im zweiten Abschnitt betrifft die Aktualisierung vor allem die Hinweise zur weiteren Anwendung der Sammelverfügungen vom April 2011 sowie vom Juni 2011 und eine Klarstellung hinsichtlich der Risikoberichterstattung in Abschnitt 2.10 zum Risiko- und Revisionsbericht.

Im dritten Abschnitt wurde der Hinweis gestrichen, dass die Unternehmen die Veröffentlichungen der BaFin aus der Vorbereitungsphase auf Solvency II zu beachten haben. Die Aspekte, die in Bezug auf den regelmäßigen aufsichtlichen Bericht (Regular Supervisory Report – RSR) weiterhin relevant sind, wurden in Abschnitt 3.8.2.1 zu den Inhalten des RSR überführt. Hinzu kommen eine Aktualisierung der Abschnitte 3.1 und 3.5, da einige Aussagen dort zeitlich überholt sind, und zwei Hinweise zur Befüllung der Berichtsformulare S.21.01 (Risikoprofil der Verlustverteilung) und S.21.03 (Verteilung der nichtlebensversicherungstechnischen Risiken – nach Versicherungssumme) im Abschnitt 3.7.3.

Zusatzinformationen

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback