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Erscheinung:05.08.2016 | Thema Sanierung/Abwicklung Insolvenzrechtliche Einordnung von Verbindlichkeiten

BaFin, Deutsche Bundesbank und FMSA haben eine gemeinsame Auslegungshilfe zur insolvenzrechtlichen Einordnung bestimmter Verbindlichkeiten von CRR-Instituten nach § 46f Absätze 5 – 7 Kreditwesengesetz neue Fassung (KWG n.F.) erstellt.

Mit der Auslegungshilfe beseitigen die drei Behörden Unklarheiten hinsichtlich der Einstufung strukturierter Schuldtitel bzw. Geldmarktinstrumente.

Durch das Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) wird ab dem 1. Januar 2017 für bestimmte unbesicherte, nichtnachrangige Verbindlichkeiten von CRR-Kreditinstituten eine gesonderte Rangklasse innerhalb der Insolvenzforderungen nach § 38 der Insolvenzordnung (InsO) geschaffen. Nachrangige Insolvenzforderungen im Sinne von § 39 InsO bleiben unberührt. Die neue Regelung findet sich in § 46f Absätze 5 – 7 KWG n.F. Sie dient dazu, die Abwicklungsfähigkeit von CRR-Instituten zu verbessern.

Spiegelbildlich zur neuen Rangfolge der Gläubigerbefriedigung nach § 46f Absatz 5 KWG n.F. muss die Abwicklungsbehörde ab 1. Januar 2017 bei der Abwicklung eines CRR-Instituts zunächst alle Verbindlichkeiten aus der von der Neuregelung erfassten neuen Rangklasse im Rahmen der Gläubigerbeteiligung heranziehen, bevor die übrigen Verbindlichkeiten des § 38 InsO herangezogen werden können. Sogenannte strukturierte Schuldtitel, die die in § 46f Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 KWG n.F. aufgeführten Kriterien erfüllen, sowie Geldmarktinstrumente fallen nicht in die neue Rangklasse.

Die gemeinsame Auslegungshilfe kann hier eingesehen werden.

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