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Erscheinung:02.07.2018, Stand:geändert am 12.07.2018 | Thema Erlaubnispflicht Hinweise zur Erlaubnispflicht gemäß KWG und KAGB von Family Offices

Merkblatt

(Stand: Juli 2018)

1. Einführung

Der Begriff „Family Office“ ist gesetzlich nicht definiert. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) versteht darunter Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die sich mit der bankenunabhängigen Verwaltung großer privater Vermögen befassen.

Private Family Offices verwalten das Vermögen einzelner oder mehrerer Mitglieder einer einzelnen Familie. Sie sind z. B. organisiert als

  • Angestellte der Vermögensinhaber,
  • vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften der Vermögensinhaber,
  • Kommanditgesellschaften mit den Vermögensinhabern als Kommanditisten,
  • Dienstleister aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrags.

Externe Family Offices verwalten das Vermögen mehrerer Familien regelmäßig auf der Grundlage von Geschäftsbesorgungsverträgen.

Neben der Vermögensverwaltung erfüllen Family Offices häufig weitere Aufgaben, die grundsätzlich keine Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) oder dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) erfordern. Hierzu zählen die allgemeine Beratung Vermögender, Mediation bei Streitigkeiten zwischen Familienmitgliedern, Buchführung, Controlling, Überwachung von Vermögensverwaltern oder allgemeine Dienstleistungen wie die Büroorganisation, Reiseplanung oder das Sicherheitsmanagement.

2. Betreiben erlaubnispflichtiger Geschäfte

a) KWG

Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Auf die Rechtsform des Unternehmens (natürliche Person, Personengesellschaft, juristische Person) kommt es dabei nicht an.

aa) Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte

Für Family Offices sind insbesondere solche der in § 1 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 1 Abs. 1a Sätze 2 und 3 KWG abschließend normierten Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte von Bedeutung, die die Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG betreffen.

Hierunter fallen insbesondere die Ausführung von Finanzinstrumente betreffenden Aufträgen in offener oder verdeckter Stellvertretung, die Verwahrung von Wertpapieren für andere, die Vermittlung von und die Beratung bei Geschäften mit Finanzinstrumenten sowie die Verwaltung von in Finanzinstrumenten angelegten Vermögen mittels Depotvollmacht. Im Einzelnen:

  • Finanzkommissionsgeschäft: Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG),
  • Depotgeschäft: Die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG),
  • Anlagevermittlung: Die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG),
  • Anlageberatung: Die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG),
  • Abschlussvermittlung: Die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG),
  • Finanzportfolioverwaltung: Die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG),
  • Eigenhandel: Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 lit. c KWG),
  • Anlageverwaltung: Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Abs. 1 KAGB für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbe-nen Finanzinstrumente teilnehmen (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 KWG),
  • Eigengeschäft: Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die keine Dienstleistung für andere im Sinne des Eigenhandels darstellt (§§ 1 Abs. 1a Satz 3, 32 Abs. 1a Satz 1 bis 3 KWG).

bb) Finanzinstrumente

Finanzinstrumente im Sinne der Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäftstatbestände sind nach § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG

  1. Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile vertreten,
  2. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Vermögensanlagen (Vermögensanlagengesetz - VermAnlG) mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG),
  3. Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, sowie Hinterlegungsscheine, die diese Schuldtitel vertreten,
  4. sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Rechten nach den Nrn. 1 und 3 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von solchen Rechten, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird,
  5. Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 des KAGB,
  6. Geldmarktinstrumente,
  7. Devisen oder Rechnungseinheiten,
  8. Derivate sowie
  9. Berechtigungen, Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierte Emissionsreduktionen im Sinne des § 3 Nrn. 3, 6 und 16 des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (TEHG), soweit sie im EU-Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate).

cc) Erlaubnispflicht

Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte werden, auch wenn der Umfang dieser Geschäfte objektiv keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gewerbsmäßig betrieben, wenn der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber ihn mit der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt.

Alternativ gilt das Kriterium des Erfordernisses eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs. Hierbei ist es unerheblich, ob tatsächlich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb geführt wird. Maßgebend ist allein, ob für den Betrieb der Geschäfte nach der bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung die Einrichtung eines solchen Betriebs objektiv erforderlich ist. Dies ist im Einzelfall zu bestimmen und kann sich beim gleichzeitigen Betreiben mehrerer Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte auch bei einem vergleichsweise geringen Umfang ergeben. Wie oben ausgeführt, ist der Umfang jedoch nur von Bedeutung, falls die Geschäfte nicht ohnehin gewerbsmäßig betrieben werden.

b) KAGB

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB ist Investmentvermögen jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist.

Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (AIFM-RL) sieht vor, dass Wertpapierfirmen wie zum Beispiel Family Offices, die das Privatvermögen von Familienangehörigen investieren, ohne Kapital von Dritten (zum Beispiel Freunden) zu beschaffen, nicht als Alternative Investmentfonds im Sinne dieser Richtlinie zu betrachten sind.

Sofern die Auflegung eines Family Offices von Mitgliedern einer Familie initiiert wurde, liegt bereits kein gewerbsmäßiges Anwerben vor (vgl. auch den Final Report „Guidelines on key concepts of the AIFMD“ der European Securities and Markets Authority [ESMA] vom 24.05.2013, der solche Family Offices als „pre-existing group“ definiert [ESMA/2013/600, Seite 30]. Die Familie umfasst nach dem Final Report vom 24.05.2013 Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Geschwister, Kinder, Neffen, Nichten und Enkel, Onkel und Tanten sowie Cousinen und Cousins ersten Grades und die jeweiligen Hinterbliebenen (ESMA/2013/600, Seite 30).

3. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach KWG

a) Eigengeschäft

Das Betreiben des Eigengeschäfts ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnispflichtig.

aa) § 32 Abs. 1a Satz 1 KWG

§ 32 Abs. 1a Satz 1 KWG bestimmt: „Wer neben dem Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch Eigengeschäft betreiben will, bedarf auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt."

Nicht von der Vorschrift erfasst werden demnach Finanzdienstleistungsinstitute, die lediglich das Sortengeschäft (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 KWG), das Factoring (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG), das Finanzierungsleasing (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG) oder das eingeschränkte Verwahrgeschäft (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 12 KWG) erbringen und daneben keine anderen Finanzdienstleistungen erbringen oder Bankgeschäfte betreiben.

Aus dem Wort „auch“ in der Formulierung „bedarf auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis“ ergibt sich ferner, dass eine Erlaubnisplicht für das Eigengeschäft nur dann eingreift, wenn das betreffende Unternehmen für die in § 32 Abs. 1a KWG genannten Finanzdienstleistungen tatsächlich einer Erlaubnis bedarf. Sofern also diese Finanzdienstleistungen aufgrund der Regelung des § 2 Abs. 6 oder 10 KWG keine Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG auslösen, bedarf das Unternehmen für das von ihm daneben betriebene Eigengeschäft auch keiner Erlaubnis nach § 32 Abs. 1a Satz 1 KWG. Das gleiche gilt auch für Bankgeschäfte, die nach § 2 Abs. 1 KWG erlaubnisfrei betrieben werden.

Das Betreiben des Eigengeschäfts neben den in § 32 Abs. 1a Satz 1 KWG genannten Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen ist erlaubnispflichtig, gleichgültig, ob es gewerbsmäßig oder in einem Umfang betrieben wird, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

bb) § 32 Abs. 1a Satz 2 und 3 KWG

Nach § 32 Abs. 1a Satz 2 KWG, der wie auch Satz 3 der Vorschrift durch das Zweite Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG) in das KWG eingefügt wurde, besteht die Erlaubnispflicht unabhängig von einem Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1 bis 5 und 11 KWG auch dann, wenn das Unternehmen das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissionszertifikate betreibt.

Nach § 32 Abs. 1a Satz 3 Nrn. 1 bis 3 KWG bedarf es einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt in den Fällen des § 32 Abs. 1a Satz 2 KWG nicht, wenn

1. das Eigengeschäft von einem Unternehmen, das keine Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, betrieben wird, um objektiv messbar die Risiken aus der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement des Unternehmens oder der Gruppe, dem das Unternehmen angehört, zu reduzieren,

2. das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten von einem Betreiber im Sinne des § 3 Nr. 4 TEHG betrieben wird, der keine Bankgeschäfte betreibt und Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1 bis 4 KWG erbringt oder

3. das Eigengeschäft ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben wird und

a) das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1 bis 4 KWG erbringt,

b) das Bankgeschäft des Unternehmens und der Gruppe im Verhältnis zu der sonstigen Tätigkeit des Unternehmens sowie der Gruppe auf individueller und aggregierter Basis eine Nebentätigkeit im Sinne des Art. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien, nach denen eine Tätigkeit als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit gilt, (Delegierte Verordnung [EU] 2017/592) ist und

c) das Unternehmen die Inanspruchnahme dieser Ausnahme der Bundesanstalt jährlich anzeigt. Für Zeitpunkt, Inhalt und Form der Anzeige und gegebenenfalls für die Führung eines öffentlichen Registers können nähere Bestimmungen in der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 KWG erlassen werden; insbesondere kann dem Betreiber ein schreibender Zugriff auf die für dieses Unternehmen einzurichtende Seite des Registers eingeräumt und er mit der Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der Seite belastet werden.

Einzelheiten zu dem Tatbestand des Eigengeschäfts ergeben sich aus dem Merkblatt „Hinweise zu den Tatbeständen des Eigenhandels und des Eigengeschäfts“.

b) Ausnahmen nach § 2 KWG

§ 2 KWG legt fest, welche Unternehmen nicht als Institute anzusehen sind und daher keine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG benötigen, wobei Unternehmen im Sinne der Ausnahmeregelungen auch natürliche Personen sind. Bei der Tätigkeit von Family Offices kommen insbesondere in Betracht, wobei die Frage, ob und welche der Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden können, der Prüfung im Einzelfall bedarf:

  • Unternehmen, die Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte ausschließlich mit ihrem Mutterunternehmen oder ihren Tochter- oder Schwesterunternehmen betreiben (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 KWG – so genanntes „Konzernprivileg“),
  • Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen für andere ausschließlich die Anlageberatung und die Anlagevermittlung bezogen auf Anteile an vertriebsberechtigten Investmentvermögen und Vermögensanlagen unter Beachtung der Einschränkungen und Voraussetzungen der Ausnahmeregelung nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG erbringen,
  • Unternehmen, die als Finanzdienstleistung ausschließlich die Anlageberatung im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit erbringen, ohne sich die Anlageberatung besonders vergüten zu lassen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 15 KWG).

4. Fallgruppen zum KWG

a) Angestellte

Angestellte, die das Vermögen ihres Arbeitgebers in Finanzinstrumenten verwalten, benötigen keine Erlaubnis nach dem KWG. Ihre Tätigkeit wird dem Arbeitgeber zugerechnet.

b) Vermögensverwaltung durch Gesellschaften

Die Übertragung von Vermögen durch den Vermögensinhaber auf eine vermögensverwaltende Gesellschaft, die ihr so gewonnenes Gesellschaftskapital, durch ihren Geschäftsführer oder Angestellte handelnd, in Finanzinstrumenten anlegt, führt regelmäßig zu erlaubnisfreien Eigengeschäften - zu erlaubnispflichtigen Tätigkeiten siehe oben Punkt 4 a bb - der vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft.

Eine vermögensverwaltende Kapital- oder Personengesellschaft, die neben ihrem Gesellschaftskapital das Privatvermögen ihres Gesellschafters in Finanzinstrumenten verwaltet, handelt auf Grund des so genannten Konzernprivilegs erlaubnisfrei, wenn sie als Tochterunternehmen des Vermögensinhabers anzusehen ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 und § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 KWG). Dabei kann auch eine natürliche Person Mutterunternehmen eines Tochterunternehmens sein. Die Voraussetzungen liegen beispielsweise bei einer gesellschaftsrechtlichen Mehrheitsbeteiligung des Vermögensinhabers vor, oder wenn dieser aus sonstigen Gründen einen beherrschenden Einfluss auf die vermögensverwaltende Gesellschaft ausübt (vgl. Art. 4 Abs. 1 Nrn. 15 und 16 der Verordnung [EU] Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung [EU] 648/2012 [CRR] in Verbindung mit Artt. 22 und 23 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates [Bilanz-RL]).

Zwei oder mehr Vermögensinhaber können als Gesellschafter im Wege der Mehrmütterschaft einen Konzern mit ihrer vermögensverwaltenden Gesellschaft bilden, wenn sie deren einheitliche Leitung wahrnehmen. Dies ist zum Beispiel durch Vereinbarung des Einstimmigkeitsprinzips in der Gesellschafterversammlung möglich.

c) Keine Tatbestandsmäßigkeit insbesondere bei Tätigkeit im engsten Familienkreis

Lässt im Fall eines privaten Family Offices der Vermögensinhaber durch seinen Angestellten oder durch eine von ihm beherrschte Gesellschaft auch das Privatvermögen enger Familienangehöriger in Finanzinstrumenten verwalten, so kann eine nach dem KWG erlaubnisfreie Familienvermögensverwaltung gegeben sein. Die Tätigkeit liegt außerhalb des Anwendungsbereichs des KWG, wenn der Familienvermögensverwalter seine Dienste nicht am Markt anbietet, sondern sie auf den engsten Familienkreis des Vermögensinhabers beschränkt. Als engster Familienkreis sind regelmäßig nahe Angehörige wie Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Geschwister, Kinder, Neffen, Nichten und Enkel, Onkel und Tanten sowie Cousinen und Cousins ersten Grades zu verstehen.

5. Anschriften

Dieses Merkblatt enthält grundlegende Informationen zur Erlaubnispflicht nach dem KWG und dem KAGB der Tätigkeit von Family Offices. Es erhebt keinen Anspruch auf eine erschöpfende Darstellung aller die Tätigkeit betreffenden Fragen und ersetzt insbesondere nicht die einzelfallbezogene Erlaubnisanfrage an die Bundesanstalt.

Für eine abschließende Beurteilung möglicher Erlaubnispflichten im Einzelfall wird eine vollständige Dokumentation der vertraglichen Vereinbarungen, die der Tätigkeit des Family Offices zugrunde liegen, benötigt:

  • Gesellschaftsvertrag oder Satzung des Family Offices,
  • Vereinbarungen mit den Vermögensinhabern,
  • Angaben zu Konto-/Depotinhaberschaften, -verfügungsberechtigungen, -vollmachten und
  • Angaben zu Familien-/Verwandtschaftsverhältnissen.

Nicht erforderlich sind detaillierte Auskünfte zum Umfang und zur Zusammensetzung des verwalteten Vermögens. Hinsichtlich aller Angaben sind die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Verschwiegenheit verpflichtet, vgl. §§ 8 KAGB, 9 KWG.

Ob ein Unternehmen der Erlaubnispflicht nach §§ 20 Abs. 1 KAGB, 32 Abs. 1 KWG unterliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die

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Falls Sie zu diesem Merkblatt weitere Fragen haben, können Sie vorab auch Kontakt mit der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank aufnehmen; diese wird ggf. Ihre Fragen mit einer Stellungnahme an die Bundesanstalt weiterleiten:

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Fax: (0211) 8 74 - 36 35

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