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Erscheinung:16.01.2015 | Geschäftszeichen BA 51-FR 2105-2014/0001 | Thema Berichtspflichten Rundschreiben 1/2015 (BA) - Erwerb eines Legal Entity Identifier (LEI) und Mitteilung an die Deutsche Bundesbank

An alle CRR-Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemischte Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Bundesrepublik Deutschland.

Gemäß Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses EZB/2014/29 der Europäischen Zentralbank vom 02.07.2014 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2014/29) (Abl. L 214/34 vom 19.07.2014), sind die nationalen zuständigen Behörden der am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Übermittlung von Daten über beaufsichtige Unternehmen an die EZB diese Unternehmen durch den „Legal Entity Identifier“ (LEI) zu identifizieren.

Zu den beaufsichtigten Unternehmen gemäß Art. 2 des Beschlusses i.V.m. Art. 2 Nr. 20 der VO (EU) Nr. 468/2014 (SSM-Rahmenverordnung) gehören:

  • CRR-Kreditinstitute,
  • Finanzholdinggesellschaften und
  • gemischte Finanzholdinggesellschaften, sofern sie die in Art. 2 Nr. 21 Buchstabe b der VO (EU) Nr. 468/2014 festgelegten Bedingungen erfüllen.

Damit eine ordnungsgemäße Datenübermittlung an die EZB möglich ist, ist es erforderlich, dass diese Unternehmen über einen LEI verfügen und ihn der Deutschen Bundesbank mitteilen.

Der LEI ist eine Rechtsträgerkennung, die bei einer vom Legal Entity Identifier Regulatory Oversight Committee (LEI ROC) anerkannten Vergabestelle (Local Operating Unit, LOU) beantragt werden kann. Die Antrag-stellung obliegt dabei dem Rechtsträger, der durch den LEI identifiziert werden soll. Die aktuelle Liste der anerkannten Vergabestellen (englisch: „endorsed pre-LOUs“) ist auf der Internetseite des LEI ROC abrufbar. Die betroffenen Unternehmen können unter diesen Vergabestellen frei wählen.

Soweit ein Unternehmen bereits für andere Zwecke über einen LEI verfügt, ist kein neuer LEI zu beantragen, sondern lediglich der bestehende LEI der Deutschen Bundesbank mitzuteilen. Eine Mitteilung ist dann nicht notwendig, wenn dieser LEI der Deutschen Bundesbank bereits bekannt ist. Ob das der Fall ist, kann dem zu dem Unternehmen gespeicherten Datensatz in der Stammdatensuchmaschine des Groß- und Millionenkreditmeldewesens der Deutschen Bundesbank entnommen werden.

Die Meldung des LEI an die Deutsche Bundesbank hat über die E-Mail-Adresse

mio-dta@bundesbank.de

bis spätestens zum 28. Februar 2015 zu erfolgen.

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