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Erscheinung:18.06.2008 | Geschäftszeichen WA 37 - Wp 2015 - 2007/0026 | Thema Compliance Rundschreiben 3/2008 (WA) - Hinweise zu technischen Voraussetzungen für die Anzeigen an das öffentliche Register vertraglich gebundener Vermittler

Hinweise zu den zu schaffenden technischen Voraussetzungen für die Anzeigen an das öffentliche Register vertraglich gebundener Vermittler nach § 2 Abs. 10 Satz 6 KWG und zu den auszufüllenden Eingabemasken vom 27.02.2008, aktualisiert am 18.06.2008

A. Technische Voraussetzungen für die Anzeige vertraglich gebundener Vermittler an das öffentliche Register

1. Umstellung auf elektronisches Meldeverfahren ab dem 1. Januar 2008

Wesentliche Neuerung bei der Anzeige vertraglich gebundener Vermittler ist die Umstellung auf ein elektronisches Meldeverfahren ab dem 1. Januar 2008. Die Anzeige erfolgt ausschließlich im Wege der Datenfernübertragung unter Verwendung des von der Bundesanstalt bereitgestellten elektronischen Anzeigeverfahrens.

2. Technische Voraussetzungen

Bezüglich der technischen Voraussetzungen greift die Bundesanstalt auf die bereits vorhandene web-basierte Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) zurück. Maßgeblich ist das jeweils gültige Benutzerhandbuch. Zur Zeit der Veröffentlichung dieses Rundschreibens sieht die Spezifikation für Meldepflichtige als technische Voraussetzung die Kommunikation mit der Melde- und Veröffentlichungsplattform (Authentifizierung und Autorisierung) basierend auf fortgeschrittenen elektronischen Signaturen des Formates X.509v3 vor. Zur Schlüsselerzeugung und –aufbewahrung benötigen die Teilnehmer eine wiederbeschreibbare Smartcard, welche die Standards PKCS#11/PKCS#15 und ISO/IES 7816 unterstützt. Darüber hinaus muss ein Gerät zum Lesen und Beschreiben der Smartcard vorhanden und unter dem verwendeten Betriebssystem korrekt installiert sein.

Mit der Initialisierung der Smartcard vergibt der Anwender Passwörter in Form einer PIN und PUK, mit welcher er den Zugriff auf die Karte kontrolliert. Mit der damit vorkonfigurierten Smartcard kann der Anwender sein Zertifikat bei der BaFin beantragen. Nach Genehmigung wird dieses von der BaFin zur Verfügung gestellt und kann auf die Smartcard gespeichert werden.

Nach den der Bundesanstalt vorliegenden Erfahrungswerten ist ein zeitlicher Vorlauf von ungefähr zwei Wochen bei der Beschaffung der Smartcard zu berücksichtigen.

3. Zertifizierung

Zu dem Online-Registrierungsverfahren gelangt der Nutzer über die Homepage der Bundesanstalt www.bafin.de durch Anklicken der Rubrik „Unternehmen“ auf der Intro-Seite. Danach ist herunterzuscrollen bis zu der Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) und über „Mehr“ zu der Seite „Zur Zugangsverwaltung“ mit dem „BaFin MVP – Server für digitale Zertifikate“ zu wechseln.

Nach Aufruf der Zugangsverwaltung macht der Antragsteller „Angaben zum Unternehmen“, wobei es sich um das haftende Unternehmen handelt. Danach erfolgen die „Angaben zur Person des Zertifikatsinhabers“, d.h. des für die Abgabe der Meldung Verantwortlichen. Hiermit kann neben einem Mitarbeiter auch ein Dritter betraut werden. Zwingend hat hingegen die Antragstellung zum Meldeverfahren durch das haftende Unternehmen zu erfolgen. Nach dem „Absenden“ erfolgt eine Übersicht über die eingegebenen Zertifikatsdaten. Optional stehen die Funktionen „Zurück zur Datenmaske“, „Abbruch“ und „Bitte bestätigen Sie Ihre Angaben“ zur Verfügung. Nach erfolgter Bestätigung der gemachten Angaben erfolgt die Maske „Auswahl der beantragten Benutzerrechte“. Zu markieren ist die Anwendung „Bankenaufsicht“. Der Vorgang wird durch Betätigen des „Weiter“-Buttons fortgesetzt. Danach erscheint die Angabe des zuvor beantragten Zugangsrechts. Bei Wiederholung der Angabe Bankenaufsicht ist die Angabe erneut zu bestätigen.

Abgeschlossen wird der Vorgang durch Beachtung der nachfolgenden „Verfahrensanweisungen“. Hierzu ist aus den „Cryptographic service provider“ (CSP) die zu dem verwendeten Kartenleser gehörende CSP auszuwählen und das Bedienfeld „Generiertes Schlüsselpaar“ zu bestätigen. Bei etwaigen auftretenden Fragen zu der Auswahl der CSP ist der Anbieter der Smartcard zu kontaktieren.

Erscheint an dieser Stelle des elektronischen Antragsverfahrens für die Zertifizierung der Hinweis „Der technische Zertifikatserstellungsantrag ist ungültig“, ist zu überprüfen, ob der Vorgang mit korrekt installierter Smartcard und Token vorgenommen worden ist.

Die Anmeldung wird elektronisch in einem Online-Dialog an die Bundesanstalt übermittelt.

Danach wird dem Antragsteller ein Antragsformulars als PDF-Formular übermittelt. Dieses ist mit Datum und Originalunterschriften zu versehen und postalisch an die Bundesanstalt zu übermitteln. Der Antragsteller behält die letzte mit „Zum Verbleib beim Antragsteller“ bezeichnete Seite des Ausdrucks, die Antragsnummer und ein Passwort enthält, welche zu den Akten des haftenden Unternehmens zu nehmen ist.

Abgeschlossen wird der Online-Registrierungsvorgang durch die Auswahl des Buttons „Beenden“ und ein zurück gehen zur Startseite.

Der schriftlich erzeugte Antrag ist die Grundlage für die Genehmigung der Bundesanstalt und Voraussetzung für die technische Freischaltung. In zeitlicher Hinsicht sind hierfür ungefähr 10 Arbeitstage einzukalkulieren. Nach erfolgter Freischaltung wird der Antragsteller per E-Mail informiert und kann das von der Bundesanstalt ausgestellte Zertifikat auf seine Smartcard laden.

Hierzu ist erneut mit Smartcard auf der Homepage der Bundesanstalt der Bereich „Melde- und Veröffentlichungsplattform – MVP“ - mit der Zugangsverwaltung aufzurufen. Von der „Zugangsverwaltung“ ist zum Zertifizierungsdienst zu wechseln und die Aktion „Bereitstehendes Zertifikat abholen“ auszuwählen. Die erforderlichen Antragsdaten der Antragsnummer und des Passwortes sind dem Formular „Zum Verbleib beim Antragsteller“ zu entnehmen.

4. Ansprechpartner

Zu allen technischen Fragen und Problemen steht ausschließlich die Supporthotline mvp-support@bafin.de für Anfragen per E-Mail zur Verfügung.

B. Feldbeschreibung für die Eingabemaske vertraglich gebundener Vermittler im öffentlichen Register

1. Allgemeines

Die Eingabemaske für die Anzeige eines vertraglich gebundenen Vermittlers zum öffentlichen Register ist benutzerführend ausgestaltet. Die Erläuterungen stellen eine Hilfestellung für etwaige auftretende Fragen dar.
Nach der Anmeldung erscheint der vollständige Firmenname nebst Rechtsform des Haftungsgebers. Änderungen können insoweit nicht vom Zertifikateinhaber vorgenommen werden. Insoweit ist unverändert eine Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG betreffend die Änderung der Rechtsform oder der Firma erforderlich.
Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität der Daten der angezeigten vertraglich gebundenen Vermittler obliegt den haftenden Unternehmen.

2. Auswahl der Eingabemaske

Zur Auswahl stehen 4 Eingabemasken:


• Anzeige eines vertraglich gebundenen Vermittlers
– (Institutioneller Vermittler oder eingetragener Kaufmann e.K.) Dies sind Einzelkaufleute (e.K.), juristische Personen (GmbH, AG usw.) oder Personengesellschaften (OHG).
– (natürliche Personen außer eingetragenem Kaufmann)


• Änderung eines vertraglich gebundenen Vermittlers
– (Institutioneller Vermittler oder eingetragener Kaufmann e.K.) Dies sind Einzelkaufleute (e.K.), juristische Personen (GmbH, AG usw.) oder Personengesellschaften (OHG).
– (natürliche Personen außer eingetragenem Kaufmann)

Die erstmalige Anzeige eines vertraglich gebundenen Vermittlers hat über die Eingabemaske „Anzeige eines vertraglich gebundenen Vermittlers“ zu erfolgen. Alle Veränderungen oder Korrekturen etwaiger erst später bemerkter Fehler nach der Abgabe der Anzeige sind über die Eingabemaske „Änderung“ vorzunehmen. Gleiches gilt für die Abmeldung eines vertraglich gebundenen Vermittlers.

3. Tätigkeitsbeginn

Das Datum des Tätigkeitsbeginns ist bei der erstmaligen Anzeige eines vertraglich gebundenen Vermittlers immer anzugeben. Organisatorisch ist dafür Sorge zu tragen, dass die Anzeige eines vertraglich gebundenen Vermittlers vor oder spätestens am Tage des Beginns der Tätigkeit erfolgt. Andernfalls ist der vertraglich gebundene Vermittler entgegen § 25a Abs. 4 Satz 1 KWG nicht in der Lage, den Kunden vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung über seinen Status als vertraglich gebundener Vermittler nach § 2 Abs. 10 KWG zu informieren.
Eine Anzeige eines nach dem tatsächlichen Beginn der Tätigkeit liegenden Datums als Tätigkeitsbeginn ist technisch möglich. Für den Nutzer des öffentlichen Registers ist dies auf der Homepage der Bundesanstalt über die insoweit öffentlich einsehbare Historisierung ersichtlich. Gleichwohl ist zu beachten, dass die Bundesanstalt an ihrer Rechtsauffassung festhält, dass eine Tätigkeit als vertraglich gebundener Vermittler vor erfolgter Anzeige grundsätzlich als unerlaubtes Erbringen von Finanzdienstleistungen nach § 54 KWG anzusehen ist. Wegen der nicht auszuschließenden Anlaufschwierigkeiten in der Übergangsphase bis Ende März 2008 wird dies insoweit aufsichtsrechtlich weder beanstandet noch im Regelfall verfolgt werden.

4. Natürliche Person

• Feld Name
Im Feld Name ist der Familienname anzugeben.

• Feld Vorname
Im Feld Vorname ist die Angabe des Rufnamens ausreichend.

• Feld Zusatz
Adelsprädikate sind über das Feld Zusatz erfassbar, beispielsweise Baron(in), Freiherr / Freifrau, Freiin, Graf / Gräfin, „von“ oder dergleichen.

• Feld Titel
Im Feld Titel sind akademische Grade wie der Doktortitel eintragbar.

• Feld Geburtsdatum
Das Geburtsdatum wird in das Feld geb. am mit TT.MM.JJJJ eingeben.

• Feld Straße
Im Feld Straße wird die Anschrift mit Hausnummer eingetragen.

• Feld Postleitzahl
Die fünfstellige Postleitzahl kommt in das Feld PLZ ohne einen Landeszusatz (beispielsweise D für Deutschland).

• Feld Ort
Im Feld ist die Stadt oder der Ort, in der der vertraglich gebundene Vermittler seinen Sitz hat, auszufüllen.

• Feld Sitz
Bei dem Feld Sitz besteht die Möglichkeit mittels der Pfeiltaste aus der Auswahlliste der Länder anstelle der manuellen Eingabe zu wählen.
Zu beachten ist, dass das haftende Unternehmen bei einer etwaigen grenzüberschreitenden Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers eine Anzeige nach § 24a KWG abgibt.
Vertraglich gebundene Vermittler unter der Haftung eines haftenden Unternehmens mit Sitz außerhalb Deutschlands (EWR-Raum) sind der Bundesanstalt anzuzeigen, wenn der vertraglich gebundene Vermittler seinen Sitz in Deutschland hat. Beispiel: Österreichisches Haftungsdach mit in München ansässigem vertraglich gebundenem Vermittler.

5. Einzelkaufleute, juristische Personen

• Feld Firma
Im Feld Firma ist die vollständige Firma des vertraglich gebundenen Vermittlers anzugeben, welche sich aus dem Handelsregister ergibt, beispielsweise
Klaus Mustermann e.K oder
Mustermann Vermittlungs-GmbH.

• Feld Rechtsform
Am rechten Ende des Feldes Rechtsform befindet sich eine Pfeiltaste, bei deren Anklicken verschiedene Rechtsformen über eine Auswahlliste angezeigt werden. Die Übernahme der für den vertraglich gebundenen Vermittler passenden Rechtsform erfolgt durch Anklicken innerhalb der Auswahlleiste, gegebenenfalls erst nach einem Scrollen der angezeigten Rechtsformen. Alternativ ist eine manuelle Eingabe möglich.

• Feld Firmensitz
Der Firmensitz des vertraglich gebundenen Vermittlers ergibt sich aus dem Handelsregister.
Sollte im Einzelfall noch keine Eintragung im Handelsregister erfolgt sein, ist der tatsächliche Sitz anzugeben.

• Feld Vertreter
Unter Vertreter ist bei einer
• Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsführer gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG,
• Aktiengesellschaft der Vorstand gemäß § 78 Abs. 1 Aktiengesetz,
• Offene Handelsgesellschaft (OHG) die nach § 125 Abs. 1 HGB vertretungsbefugten Gesellschafter
GmbH & Co. KG die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH
• einem eingetragenen Kaufmann die vertretungsberechtigte Person,

mit Name und Vorname (Rufname) anzugeben. Die Angabe eines Vornamens ist ausreichend, jedoch können mehrere Vornamen eingegeben werden.
In den Feldern "Vertreter" ist bezüglich akademischer Grad (Doktor) und Adelsprädikat wie folgt zu verfahren:

Name des Vertreters Vorname

Musterfrau Dr. Claudia
Musterfrau Ursula von
Mustermann Graf Wilhelm

Sofern die Gesellschaft von mehr als einer Person vertreten wird, sind im Feld "weitere Vertreter" die entsprechenden Angaben zu den weiteren Geschäftsführern, Vorständen bzw. vertretungsberechtigten Gesellschaftern zu machen.
Nicht anzugeben sind vertretungsberechtigte Prokuristen des vertraglich gebundenen Vermittlers.

6. Änderung eines vertraglich gebundenen Vermittlers

Über das Feld "Suchen Anzeigen Nr." wird die im öffentlichen Register mit angezeigte Nummer des vertraglich gebundenen Vermittlers eingegeben. Nach Anklicken des Feldes „Ändern“ erscheint die Änderungsmaske mit den zu dem jeweiligen vertraglich gebundenen Vermittler gemachten Angaben. Alle Angaben können bei Bedarf berichtigt oder an sich verändernde Umstände angepasst werden, beispielsweise geänderte Anschrift, Namensänderung nach Umfirmierung, Heirat und dergleichen. Das Ende der Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers wird ebenfalls über die Änderungsmaske eingegeben.

7. Tätigkeitsende

Wird die Zusammenarbeit mit einem vertraglich gebundenen Vermittler beendet, ist in der Eingabemaske „Ändern“ das Feld "tätig bis" auszufüllen. Technisch möglich sind sowohl Eintragungen mit einem zukünftigen oder zurückliegenden Datum als auch dem mit der Anzeige identischen Datum. Für den Nutzer des öffentlichen Registers ist auf der Homepage der Bundesanstalt über die insoweit öffentliche Historisierung eine rückwirkende Abmeldung ersichtlich. Das haftende Unternehmen trägt für die Richtigkeit und Aktualität der Anzeige der vertraglich gebundenen Vermittler die Verantwortlichkeit und sollte organisatorisch gewährleisten, rückwirkende Abmeldungen zu vermeiden, um im eigenen Interesse nicht aus einer Rechtsscheinhaftung in Anspruch genommen zu werden.

8. Beendigung der Eingabe

Die Eingaben sind zu überprüfen, bevor der Button „Speichern“ betätigt wird. Hierdurch wird der vertraglich gebundene Vermittler der Bundesanstalt angezeigt. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der im öffentlichen Register enthaltenen Daten sowie für die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers obliegt dem Institut. Der weitere Button "Speichern XML" gibt dem Anzeigepflichtigen die Möglichkeit, die von ihm anzuzeigenden Daten lokal auf seinem Rechner zu speichern. Eine Weiterleitung der Daten an die BaFin erfordert immer das Betätigen des Buttons "Speichern".

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