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Erscheinung:15.07.2011 | Geschäftszeichen BA 52-FR 2430-2009/0003 | Thema Großkredite Rundschreiben 8/2011 (BA) - Umsetzung der CEBS-Großkreditleitlinie vom 11.12.2009 sowie weitere Auslegungsentscheidungen zu Großkreditvorschriften

Rundschreiben 8/2011 (BA) -Umsetzung der CEBS-Großkreditleitlinie

1.Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (Committee of European Banking Supervisors - CEBS) hat am 11.12.2009 „Guidelines on the implementation of the revised large exposure regime“ auf seiner Homepage veröffentlicht (im Folgenden kurz als „Leitlinien“ bezeichnet). Diese beinhalten Präzisierungen

  • zur Bildung von Gruppen verbundener Kunden und

  • zur Kreditnehmerbestimmung bei Positionen mit zugrundeliegenden Vermögenswerten.

Ziel der Leitlinien ist, eine einheitliche Verwaltungspraxis zu Artikel 4 Absatz 45 und Artikel 106 Absatz 3 der Richtlinie 2006/48/EG, die durch die Richtlinie 2009/111/EG vom 16.09.2009 (CRD II) überarbeitet worden sind, in den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Gegenstand dieses Rundschreibens ist die Umsetzung dieser Leitlinien (I.) sowie die Bekanntgabe weiterer Auslegungsentscheidungen zu Vorschriften des KWG sowie der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) nach Umsetzung der CRD II-Richtlinie (II.).

I. Umsetzung Großkredit-Leitlinien

2. Die Leitlinien werden mit Wirkung zum 31.12.2010 für die Anwendung des § 19 Absatz 2 KWG und des § 6 Absatz 1 GroMiKV in der ab 31.12.2010 geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Ausführungen in die deutsche Verwaltungspraxis eingeführt.

1 § 19 Absatz 2 Satz 1 - 5 KWG (Kreditnehmereinheiten)

3. Die Leitlinien machen Vorgaben zur Bestimmung von Kreditnehmereinheiten, die in Deutschland bereits in der Vergangenheit weitestgehend auf Gesetzesebene vorhanden waren und nunmehr in § 19 Absatz 2 Satz 1-5 KWG fortgeführt bzw. klargestellt wurden. Die bisherige Verwaltungspraxis hierzu war jedoch deutlich differenzierter geregelt. Eine Verwaltungspraxis im Sinne der Leitlinien ist daher bereits weitestgehend vorhanden, so dass auf eine besondere Umsetzung in diesem Rundschreiben verzichtet werden kann.

Sämtliche Rundschreiben und sonstige Verlautbarungen zur Bildung von Kreditnehmereinheiten gelten weiter, soweit sie nicht den neuen Vorgaben des KWG, der GroMiKV und dieses Rundschreibens widersprechen, und sind im Lichte der neuen Regelungen zu verstehen.

2 § 19 Absatz 2 Satz 6 KWG (Risikoeinheit)

4. Nach § 19 Absatz 2 Satz 6 KWG gelten zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, zwischen denen kein Beherrschungsverhältnis im Sinne des Satzes 1 besteht, im Sinne der §§ 10, 13 bis 13b und 15 bis 18 KWG auch dann als ein Kreditnehmer, wenn zwischen ihnen Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass, wenn einer dieser Kunden in finanzielle Schwierigkeiten, insbesondere in Refinanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten gerät, der andere oder alle anderen in Refinanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten geraten. Aus der Gesetzesbegründung vom 17.05.2010 ergibt sich, dass in Abkehr von der bisherigen Verwaltungspraxis auch einseitige Abhängigkeiten zu berücksichtigen sind (Bundestagsdrucksache 17/1720).

5. Nachdem es zu dieser Frage lediglich in Bezug auf wechselseitige wirtschaftliche Abhängigkeiten eine Verwaltungspraxis gibt, übernehme ich die in den in Tz. 38-60 der Leitlinien gemachten Ausführungen vollumfänglich als Grundlage meiner künftigen Verwaltungspraxis. Für die weiteren Detailfragen und Präzisierungen sind die Antworten aus der FAQ-Liste für meine Verwaltungspraxis maßgeblich.

6. Zur nachfolgenden Übersetzung der Tz. 38-60 der Leitlinien (= Tz. 7 bis 29 dieses Rundschreibens) weise ich darauf hin, dass

  • für mich die deutsche Sprachversion maßgeblich ist;
  • soweit die Leitlinien sich auf Artikel in der Bankenrichtlinie beziehen, ich die entsprechende nationale Vorschrift in Klammern angefügt habe;
  • der Begriff „Gruppe verbundene Kunden“ je nach Zusammenhang als Kreditnehmereinheit oder als Risikoeinheit zu verstehen ist und
  • ich die von CEBS an die Aufsichtsbehörden und an die Institute ausgesprochenen Empfehlungen als verbindlich anerkenne.

2.1 Geografische und sektorale Konzentrationsrisiken

7. Geografische und sektorale Konzentrationsrisiken werden in den Großkreditvorschriften nicht berücksichtigt, sondern sind als Konzentrationsrisiken im Rahmen von Säule 2 der Banken- und Kapitaladäquanzrichtlinie behandelt. Die Geschäftstätigkeit von Instituten, die ausschließlich in einer klar definierten geografischen Region oder in einem durch einen bestimmten Wirtschaftszweig (Sektor) gekennzeichneten Gebiet tätig sind, wird durch das Erfordernis der Zusammenfassung verbundener Kunden zu einer Gruppe nicht stärker beeinträchtigt als die anderer Institute. Das sektorale Konzentrationsrisiko ist ein Risiko, das alle Unternehmen des gleichen Wirtschaftszweiges gemeinsam trifft; das geografische Risiko betrifft alle Unternehmen einer Region. Die wirtschaftliche Abhängigkeit hingegen ist ein idiosynkratisches Risiko, das ein zusätzliches Risiko zum sektoralen und geografischen Risiko darstellt.

8. Sektorale und geografische Risiken lassen sich als eine an einen externen Faktor (zum Beispiel einen bestimmten Gütermarkt oder eine bestimmte Region) gebundene Abhängigkeit beschreiben, die sich auf alle in diesem Sektor bzw. in der Region tätigen Unternehmen gleichermaßen auswirkt. Ein idiosynkratisches Risiko liegt vor, wenn sich in einem bilateralen Verhältnis die finanziellen Schwierigkeiten eines Unternehmens durch dieses Verhältnis auf ein anderes Unternehmen übertragen, das sonst nicht davon betroffen wäre.

2.2 Auslegung der wirtschaftlichen Abhängigkeit (einheitliches Risiko)

9. Selbst wenn ein Kunde keine Kontrolle über einen anderen ausübt, ist ein Institut zu einer Prüfung einer eventuellen wirtschaftlichen Abhängigkeit zwischen den Kunden verpflichtet. Wenn es wahrscheinlich ist, dass die finanziellen Schwierigkeiten eines Kunden dem/den anderen Kunden die vollständige, pünktliche Rückzahlung der Verbindlichkeiten erschwert, so liegt ein einheitliches Risiko vor, das gebührend zu berücksichtigen ist. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen Kunden kann gegenseitig oder einseitig sein.

10. Abhängigkeiten können sich aus Geschäftsbeziehungen ergeben (z. B. Wertschöpfungsketten, Abhängigkeiten von Großkunden oder Forderungen der Gegenpartei, finanzielle Abhängigkeiten), die nicht im Zusammenhang mit den jeweiligen sektoralen oder geografischen Risiken stehen. Dies deutet darauf hin, dass die betroffenen Kunden dem gleichen idiosynkratischen Risikofaktor ausgesetzt sind. Kommt das idiosynkratische Risiko zum Tragen, so kann die Zahlungsfähigkeit eines Kunden oder beider Kunden bedroht sein. Folglich können Abhängigkeiten zwischen Unternehmen (oder Personen) aufgrund bilateraler Geschäftsbeziehungen unabhängig vom sektoralen oder geographischen Risiko einen Dominoeffekt von Ausfällen auslösen. Dass das Vorhandensein gemeinsamer idiosynkratischer Risikofaktoren zu Ansteckungseffekten im Hinblick auf den Ausfall ansonsten unabhängiger Kunden führen kann, ist der Kernpunkt des Konzepts der wirtschaftlichen Abhängigkeit.

11. Ziel der Definition der wirtschaftlichen Abhängigkeit in Artikel 4 Absatz 45 Buchstabe b der Richtlinie 2066/48/EG (= § 19 Absatz 2 Satz 6 KWG) ist es, wirtschaftliche Abhängigkeiten zu erkennen, die ein Kunde nicht ohne Rückzahlungsschwierigkeiten bewältigen kann. Selbst wenn ein Kunde jedoch von einem anderen Kunden beispielsweise durch eine Geschäftsbeziehung abhängig ist, kann es ihm dennoch möglich sein, für diesen Geschäftspartner (bei dessen Ausfall) einen Ersatz zu finden bzw. diesen Verlust etwa durch eine Kostensenkung, durch Konzentration auf andere Sektoren usw. zu kompensieren. Dies kann zu konkreten Problemen führen wie etwa niedrigeren Margen oder anderen Nachteilen. Solange das Institut allerdings zu dem Schluss kommt, dass der Kunde eine solche Situation ohne erhebliche existenzbedrohende Rückzahlungsschwierigkeiten überstehen kann, ist es nicht erforderlich, diese Kunden als voneinander abhängig zu betrachten. Ist es andererseits jedoch wahrscheinlich, dass ein Kunde beispielsweise nicht in der Lage wäre, den Verlust einer seiner wichtigen Kunden zu verkraften, d. h. das Institut kommt zu dem Schluss, dass der Ausfall eines solchen Kunden zu erheblichen existenzbedrohenden Rückzahlungsschwierigkeiten für den Kunden führen würde, dann sind diese Kunden als voneinander abhängig zu erachten.

12. Nachfolgend sind beispielhaft mögliche wirtschaftliche Abhängigkeiten zwischen Kunden aufgeführt, bei denen die Institute weitere Untersuchungen durchführen sollten, um zu prüfen, ob Kunden als eine Gruppe zu betrachten sind:

  • wenn eine Gegenpartei vollständig oder teilweise für die Forderung der anderen Gegenpartei bürgt oder anderweitig haftet und die Forderung für den Bürgen/Garantiegeber so bedeutend ist, dass dieser wahrscheinlich in Verzug gerät, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird. Forderungen, die nicht signifikant sind, d. h. bei denen die potenzielle Verbindlichkeit, sofern sie zum Tragen kommt, nicht die Zahlungsfähigkeit des Bürgen/Garantiegebers bedroht, fallen unter die Kreditrisikominderungsvorschriften bzw. werden durch Substitution der Gegenpartei gehandhabt,
  • der Eigentümer einer Wohn-/Gewerbeimmobilie und der Mieter, der den größten Anteil der Miete zahlt,
  • ein beträchtlicher Teil der Produktion entfällt auf einen einzigen Abnehmer,
  • ein beträchtlicher Teil der Forderungen oder Verbindlichkeiten des Kunden entfällt auf eine Gegenpartei,
  • ein Hersteller und Verkäufer, auf den der Hersteller angewiesen ist und dessen Substitution Zeit in Anspruch nehmen würde,
  • Unternehmen mit der gleichen Kundenbasis, die aus sehr wenigen Kunden besteht und sich nur schwer ausweiten ließe,
  • wenn das Institut feststellt, dass ein anderes Institut eine wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen Kunden festgestellt hat und
  • im Privatkundengeschäft:

    • der Schuldner und sein Mitschuldner,
    • der Schuldner und sein (Ehe-)Partner, wenn beide aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder nach dem Eherecht haften und der Kredit für beide bedeutend ist, oder
    • der Schuldner und ein Sicherungs- oder Garantiegeber, sofern die Besicherung oder Garantie für diese so bedeutend ist, dass ihre Fähigkeit, die Verbindlichkeiten zu erfüllen, beeinträchtigt wird, wenn die Garantie bzw. Besicherung vom Institut eingefordert wird.

13. Es ist nicht möglich, ein umfassendes Verzeichnis möglicher Fälle wirtschaftlicher Abhängigkeiten bereitzustellen. Jeder Fall weist eigene Merkmale auf, und die Identifizierung der zwischen den Kunden bestehenden Abhängigkeiten erfordert genaue Kenntnisse des Kunden sowie ein Bewusstsein der Mitarbeiter des Instituts für die damit verbundenen Risiken.

2.3 Auslegung der wirtschaftlichen Abhängigkeit aufgrund einer Hauptfinanzierungsquelle

14. In Bezug auf Abhängigkeit und Finanzierung gilt allgemein, dass Institute nach Artikel 4 Absatz 45 der Richtlinie 2006/48/EG (= § 19 Absatz 2 KWG) zur Identifizierung von Kunden verpflichtet sind, die aufgrund von Finanzierungsbeziehungen miteinander verbunden sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Finanzierungsprobleme eines Unternehmens wahrscheinlich auf ein anderes übertragen, da beide auf dieselbe Finanzierungsquelle angewiesen sind. „Abhängigkeit“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich die Finanzierungsquelle nicht ohne weiteres ersetzen lässt und dass die Kunden in diesem Fall ihre finanzielle Abhängigkeit von dem betreffenden Unternehmen auch nicht durch die Inkaufnahme konkreter Nachteile oder höherer Kosten überwinden können. Hier sollen nicht die Fälle erfasst werden, in denen die betreffenden Kunden sich über denselben Markt (z. B. den Markt für Commercial Paper) finanzieren, sondern in denen die Kunden sich über dieselbe Quelle refinanzieren. Darüber hinaus ist an dieser Stelle auf ein Grundprinzip der Großkreditvorschriften hinzuweisen, demzufolge bei der Feststellung von Abhängigkeiten die Qualität des Managements bzw. die Bonität der betreffenden Unternehmen nicht berücksichtigt wird.

15. Im nachfolgenden Beispiel hängt die Fähigkeit der Kunden CL1 bis CL5 zur Refinanzierung ihrer Geschäftstätigkeit von der Zahlungsfähigkeit/Reputation des initiierenden und garantierenden Instituts A und der Qualität der zugrunde liegenden Vermögenswerte der einzelnen Kunden ab (CL1 bis CL5). Da das Institut A direkt/indirekt für das gesamte Gefüge (grün) verantwortlich ist und gleichzeitig im Notfall dessen Finanzierung sicherstellt, hat das Institut A die Kunden CL1 bis CL5 als einen verbundenen Kunden zu betrachten.

16. Aus Sicht des investierenden Instituts B gilt allgemein das Gleiche. Kann Institut B jedoch darlegen, dass CL1 bis CL5 kein einheitliches Risiko darstellen, so kann das Institut sie als einzelne Kunden behandeln. Ein einheitliches Risiko liegt dann vor, wenn ein Ansteckungs- oder Risikogleichlauf zwischen den Kunden CL1 bis CL5 besteht. Ein Risikogleichlauf entsteht beispielsweise durch

i.) die Inanspruchnahme einer einzigen Finanzierungsquelle,

ii.) den gleichen Anlageberater (z. B. Anlageausschuss),

iii.) ähnliche Strukturen,

iv.) Abhängigkeit von Gewährleistungen einer einzigen Quelle (wie Garantien, Kreditsicherheiten bei strukturierten Transaktionen oder nicht festgelegten Liquiditätsfazilitäten) und deren Zahlungsfähigkeit, und

v.) ähnliche zugrunde liegende Vermögenswerte.

17. Im nachstehend aufgeführten Beispiel weisen einerseits CL1, CL2 und CL3 und andererseits CL4 und CL5 ähnliche Risiken auf, d. h. es besteht entweder ein Ansteckungs- oder ein Risikogleichlauf. Die allgemeine Grundannahme in diesem Beispiel ist, dass alle fünf miteinander verbunden sind, da sie alle von Institut A abhängig sind und eine gemeinsame Finanzierungsquelle haben. Kann Institut B, das in die Conduits CL3 bis CL5 investiert, jedoch beweisen, dass das Ansteckungsrisiko oder der Risikogleichlauf lediglich bei Conduits CL4 und CL5 gegeben ist, d. h. dass CL3 und CL4 und CL5 kein einheitliches Risiko darstellen, und dass die gemeinsame Finanzierungsquelle aller Conduits ohne Weiteres ersetzt werden kann, so kann das Institut nur CL4 und CL5 als voneinander abhängig erachten und CL3 als einen weiteren Einzelkunden behandeln.

Rundschreiben 8/2011 (BA) - Abbildung 1

Rundschreiben 8/2011 (BA) - Abbildung 1 BaFin

18. Eine Verbindung zwischen Kunden aufgrund einer gemeinsamen Finanzierungsquelle ist z. B dann gegeben, wenn sich eine Bank gegenüber mehreren Conduits oder SPVs zu ähnlichen Bedingungen als (potenzieller) Kreditgeber verpflichtet hat und die Möglichkeit besteht, dass alle diese Verpflichtungen gleichzeitig eingefordert werden, da sie von der gleichen Finanzierungsquelle abhängig sind. Beispielsweise stellte ein Unternehmen einer Reihe verschiedener Conduits Liquidität zur Verfügung und refinanzierte die Conduits durch die Emission von Commercial Paper (CP). Die Conduits verfügten über keine andere Finanzierungsquelle und investierten in langfristige Anlageformen. Als die Qualität der Vermögenswerte der Conduits in Frage gestellt wurde, nahm das Vertrauen in den Markt plötzlich drastisch ab, und die Finanzierungsquelle konnte keine neuen Commercial Paper mehr emittieren. Folglich konnte es nicht die erforderlichen Mittel zur Refinanzierung aller Conduits bereitstellen. Deshalb musste die Finanzierung des gesamten Konstrukts über die Bank erfolgen, dem Hauptgarantiegeber für die Conduits. Obwohl die verschiedenen Conduits nicht in die gleichen zugrundeliegenden Vermögenswerte investierten und rechtlich unabhängig waren, da sie unterschiedlichen Treuhandgesellschaften angehörten, war offensichtlich, dass die verschiedenen Conduits eine Gruppe verbundener Kunden darstellten, da sie hinsichtlich des Risikos eine Einheit bildeten. Es handelte sich nicht um ein sektorales Risiko, da die Abhängigkeit durch die Spezialisierung auf ein Produkt und eine Nische des Geldmarktes, genauer gesagt des Marktes für Commercial Paper, entstand. Sobald es keinen Markt mehr für neue Commercial Paper der Finanzierungsquelle gab, zeigten sich die begrenzten Möglichkeiten, die eingeschränkten Befugnisse und Solidität dieser SPVs.

19. Zwar bezieht sich das genannte Beispiel speziell auf Conduits und die Probleme des Marktes für Commercial Paper, doch ist anzumerken, dass im Hinblick auf das Erfordernis zur Zusammenfassung von Kunden zu einer Gruppe aufgrund einer gemeinsamen Finanzierungsquelle weder die Unternehmensform des zu finanzierenden Unternehmens noch die verwendete Art der Refinanzierung maßgeblich ist, sondern vielmehr, ob die Unternehmen sich vollständig oder größtenteils über eine gemeinsame Finanzierungsquelle refinanzieren, die sich nicht ohne Weiteres ersetzen lässt. Wie beim Konzept der Abhängigkeit allgemein üblich, muss dies für jeden Fall einzeln geklärt werden.

20. Allerdings ist zu beachten, dass eine gemeinsame Finanzierungsquelle, die ausschließlich geografische Gründe hat, nicht zwingend eine Zusammenfassung von Kunden zu einer Gruppe erfordert. Kleine und mittlere Unternehmen werden vielfach weder in der Lage sein noch einen wirtschaftlichen Anreiz haben, eine andere Bank als ihre Hausbank in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist die Beziehung zu ihrem persönlichen Kundenberater für die meisten der Schlüssel zu besseren Finanzdienstleistungen. Diese Tatsache allein rechtfertigt nicht, eine Abhängigkeit zwischen den Kunden auszumachen, auch wenn sie über eine gemeinsame Finanzierungsquelle verfügen. Eine solche Situation unterscheidet sich von den in diesem Kapitel beschriebenen Finanzierungsabhängigkeiten, da die Motivation für die Nutzung einer gemeinsamen Finanzierungsquelle geografisch bedingt ist und sich eine solche gemeinsame Finanzierungsquelle in der Regel ersetzen lässt.

21. Kunden, die von ihrer aktuellen Finanzierungsquelle abhängig sind, nur weil sie nicht kreditwürdig sind, sind nicht dieser Kategorie zuzuordnen. Gleichermaßen müssen Unternehmen nicht als Gruppe behandelt werden, nur weil sie Kunden desselben Kreditinstituts sind. Die Institute sind zwar nicht verpflichtet, Informationen darüber einzuholen, inwiefern ihre Kunden sich gemeinsamer externer Finanzierungsquellen bedienen, doch sollten sie entsprechende, zur Verfügung stehende Informationen berücksichtigen.

2.4 Zusammenhang zwischen durch Kontrolle und durch wirtschaftliche Abhängigkeit verursachten Verbindungen zwischen Kunden

22. Abhängigkeiten, die durch Kontrolle entstehen, unterscheiden sich von Abhängigkeiten, die auf wirtschaftlicher Abhängigkeit beruhen. Eine Verpflichtung, diese zu verbinden, könnte zu weitreichenden Vorgaben hinsichtlich der Bildung von Gruppen führen. Deshalb wird von einer Verbindung der beiden Abhängigkeiten abgesehen, wie aus dem folgenden Beispiel (siehe nachstehende Abbildung) hervorgeht: Das meldepflichtige Institut hat auf Grundlage des Kontrollkriteriums zwei Gruppen verbundener Kunden (GvK) identifiziert. Ferner gibt es Belege dafür, dass zwischen den Kunden D und F, wie in Abschnitt 2.1 bis 2.3 dargelegt, eine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht (z. B. dass D von F abhängig ist). Ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass die finanziellen Schwierigkeiten des Kunden F anderen Mitgliedern der Gruppe verbundener Kunden in GvK 1 die vollständige, pünktliche Rückzahlung ihrer Verbindlichkeiten erschwert, so ist es nicht notwendig, Kunde F in GvK 1 aufzunehmen – D und F werden in einer dritten GvK berücksichtigt. Soweit finanzielle Schwierigkeiten des F auf weitere Kunden in GvK 1 übergreifen, ist die GvK 3 entsprechend zu vergrößern. Eine umfassende GvK bestehend aus GvK 1 und GvK 2 ist erst dann zu bilden, wenn Schwierigkeiten des F oder anderer Mitglieder der GvK 2 entsprechende Dominoeffekte sowohl innerhalb von GvK 2 als auch innerhalb der GvK 1 auslösen und sämtliche Mitglieder von GvK 1 und GvK 2 erfassen.

Rundschreiben 8/2011 (BA) - Abbildung 3

Rundschreiben 8/2011 (BA) - Abbildung 3 BaFin

2.5 Kontroll- und Managementverfahren zur Identifizierung verbundener Kunden

23. Die Identifizierung möglicher Verbindungen zwischen Kunden sollte ein wesentlicher Bestandteil des Kreditvergabe- und Überwachungsprozesses eines Instituts sein. Sie ist auch im Interesse des Instituts, damit dieses eine klare Vorstellung hinsichtlich seines Klumpenrisikos erhält. Wenn die Engagements eines Instituts zunehmen oder einen bestimmten Schwellenwert übersteigen, sollten die Institute ihre Bemühungen bezüglich der Identifizierung von Verbindungen intensivieren. Zwar sollte ein Institut allgemein sämtliche Engagements auf Abhängigkeiten prüfen, doch bei Kreditengagements, die mehr als 2 % des haftenden Eigenkapitals auf Einzelinstituts- oder Gruppenebene ausmachen, erwartet CEBS eine eingehende Prüfung und entsprechende Dokumentation möglicher wirtschaftlicher Verbindungen.

24. Informationen über verbundene Kunden sind äußerst wichtig, um die Auswirkungen unvorhergesehener Ereignisse zu begrenzen. In diesem Zusammenhang sollten Institute alle verfügbaren Informationen, einschließlich öffentlich zugänglicher, zur Identifizierung von Verbindungen nutzen. Die einzuholenden Daten können nicht nur den Kunden des Instituts betreffen, sondern auch mit dem Kunden verbundene juristische oder natürliche Personen. Informationen über Geschäftsbeziehungen oder wirtschaftliche Abhängigkeiten der Kunden werden in der Regel nicht in den bestehenden Informationssystemen der Banken erfasst. Das erfordert daher die Verwendung „weicher Informationen“, über die üblicherweise die einzelnen Kreditsachbearbeiter und relationship manager verfügen. Die Institute sollten angemessene Schritte unternehmen, um diese Informationen zu erwerben.

25. Jedes Institut sollte zur Identifizierung der zwischen Kunden bestehenden Abhängigkeiten über ein solides Verfahren zur Ermittlung solcher Zusammenhänge verfügen. CEBS erkennt an, dass es möglicherweise praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung von Abhängigkeiten hinsichtlich aller Engagements eines Instituts gibt. Ungeachtet dessen muss das Institut in der Lage sein der Aufsicht darzulegen, dass das Verfahren im rechten Verhältnis zu seiner Geschäftstätigkeit steht. Außerdem sollte das Verfahren einer ständigen Prüfung durch das Institut unterliegen, um seine Angemessenheit zu gewährleisten. Die Verwendung automatisierter Verfahren zur Identifizierung wirtschaftlicher Abhängigkeiten dürfte kaum möglich sein. Daher sind Einzelfallanalysen und -beurteilungen erforderlich. Folglich müssen sich die Institute bei der Feststellung wirtschaftlicher Abhängigkeiten in erster Linie auf die fachliche Kompetenz ihrer Kreditsachbearbeiter und Risikomanager verlassen. Aus diesem Grund müssen der Vorstand und die Geschäftsleitung eines Instituts sicherstellen, dass zur Identifizierung wirtschaftlicher Abhängigkeiten angemessene Verfahren vorhanden sind und die Risikomanager und Kreditsachbearbeiter entsprechend geschult sind. Ferner sollten Institute auch auf Änderungen bei den Abhängigkeiten achten, zumindest im Rahmen ihrer üblichen regelmäßigen Kreditprüfungen und bei geplanten wesentlichen Kreditausweitungen.

26. Ein wichtiger Punkt bei diesem Verfahren ist die erstmalige Kreditgewährung an den Kunden oder das erstmalige Erreichen einer Kredithöhe, die eine individuelle Prüfung durch das Institut erforderlich macht. Hierfür wird in der Regel der Kreditsachbearbeiter ein persönliches Gespräch mit dem Kunden führen. Diese Möglichkeit, die für die Ermittlung verbundener Kunden relevanten Informationen einzuholen, gilt es zu nutzen.

27. In der Regel werden die größten vom Institut gewährten Kredite von Kreditsachbearbeitern betreut, die in regelmäßigem Kontakt zum Kunden stehen und regelmäßig die betreffenden Konten und Berichte prüfen. Sie bieten die Gelegenheit, ein tieferes Verständnis für die Geschäfte des Kunden und mögliche Abhängigkeiten zu entwickeln, die Sammlung solcher Informationen ist Teil der umsichtigen Geschäftspolitik der Banken.

28. Das Institut muss beispielsweise die Vielfältigkeit der Kundenbasis seines Kreditnehmers bzw. der Mieter einschätzen. Stellt das Institut fest, dass eine Abhängigkeit von einem bzw. mehreren Unternehmen besteht, so hat es Informationen über das bzw. die anderen in der Gruppe verbundener Kunden aufgeführten Unternehmen einzuholen, sofern dies zur Beurteilung der Bonität des Kunden erforderlich ist. Das Institut ist jedoch nicht dazu verpflichtet zu prüfen, ob das andere Unternehmen, von dem sein Kunde abhängig ist, selbst einer anderen Gruppe verbundener Kunden angehört, solange das andere Unternehmen kein Kunde des Instituts ist.

29. Ungeachtet dessen sind alle einem Institut bekannten Abhängigkeiten unabhängig von der Kredithöhe festzuhalten. Da die Feststellung von Abhängigkeiten einerseits von der wirtschaftlichen Beurteilung abhängt und andererseits von den Informationen, die dem meldepflichtigen Institut verfügbar gemacht werden bzw. von diesem nach bestem Bemühen eingeholt werden, ist es möglich, dass verschiedene Institute bei der Analyse der gleichen Unternehmen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Die Aufsicht ist sich dessen bewusst und berücksichtigt dies.

2.6 § 18 KWG

30. Bei der Bildung von Risikoeinheiten nach § 19 Absatz 2 Satz 6 KWG kommt neben der in Tz. 23 genannten Schwelle von 2 % des haftenden Eigenkapitals auch § 18 KWG zur Anwendung. Durch § 18 KWG soll sichergestellt werden, dass ein Kreditinstitut sich ein zutreffendes Bild von der wirtschaftlichen Situation und der Kapitaldienstfähigkeit eines Kreditnehmers macht. Dazu gehört auch die wirtschaftliche Verflechtung eines Kreditnehmers, sei es aufgrund einer Konzernverbindung oder aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeiten. Insofern erfordert auch § 18 KWG, einseitige wirtschaftliche Abhängigkeiten einzubeziehen.

Die Einhaltung des § 18 KWG erfordert, dass die Institute bereits ab der Grenze von 750.000 Euro Prozesse vorhalten müssen, um Risikoeinheiten zu erkennen. Eine gewissenhafte Erfüllung des § 18 KWG wird daher i. d. R. früher zu einer Berücksichtigung von Risikoeinheiten führen als die in Tz. 23 artikulierte 2 %-Grenze, da im Rahmen der Beurteilung der Kapitaldienstfähigkeit eines Kreditnehmers auch Risiken aus wirtschaftlichen Abhängigkeiten zu berücksichtigen sind. Da die Feststellung einer Risikoeinheit aber das Ergebnis des nach § 18 KWG erforderlichen Prozesses ist, müssen die Institute nicht schon unterhalb der Schwelle von 750.000 Euro wirtschaftliche Abhängigkeiten prüfen; bekannte Abhängigkeiten sind aber zu berücksichtigen. Demnach ist bei kleinteiligem Geschäft die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers nicht zu prüfen, sofern keine Abhängigkeiten positiv bekannt sind. Dagegen muss ein Institut, bei dem der Betrag von 2 % des haftenden Eigenkapitals kleiner als 750.000 Euro ist, bereits bei Erreichen der Grenze von 2 % intensiv prüfen.

In den anderen Fällen, in denen 2 % des haftenden Eigenkapitals mehr als 750.000 Euro ausmacht, stehen beide Vorschriften nebeneinander. Es besteht dabei ein Stufenverhältnis zwischen den Anforderungen nach § 18 KWG und denen bei Erreichen der 2 %-Grenze. Im Rahmen der Offenlegung nach §18 KWG sind nicht die gleichen, sondern geringere Anforderungen an die Identifizierung von Risikoeinheiten zu stellen als bei Erreichen der 2 %-Grenze. Sofern wirtschaftliche Abhängigkeiten nicht bereits unterhalb der 2 %-Grenze intensiv geprüft werden, verlangt Tz. 23 (Tz. 54 der CEBS Leitlinien), dass Institute oberhalb dieser Grenze eine besonders eingehende Prüfung möglicher Abhängigkeiten vornehmen und dies dokumentieren.

Folgendes Schaubild soll das Verhältnis zwischen diesen Vorschriften verdeutlichen:

Rundschreiben 8/2011 (BA) - Abbildung 2

Rundschreiben 8/2011 (BA) - Abbildung 2 BaFin

Was die in Tz. 24 genannten öffentlich zugänglichen Informationsquellen angeht, die bei der Prüfung oberhalb der 2 %-Schwelle zu berücksichtigen sind, kann ich aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Sachverhalte keine konkreten Vorgaben machen, welche Informationsquellen zu nutzen sind. Dies beurteilt sich nach dem Einzelfall.

In jedem Fall ist die Prüfung anhand öffentlich zugänglicher Informationsquellen zu dokumentieren. Sofern keine Hinweise auf Abhängigkeiten gefunden werden, kann die Dokumentation auf den Vermerk beschränkt werden, in welchen Quellen ergebnislos gesucht wurde.

Die Nutzung der Stammdatensuchmaschine der Deutschen Bundesbank ist bei der Kreditvergabe bzw. Kreditweiterbearbeitung in Anlehnung an die oben genannten Zahlen angezeigt, wenn positive Kenntnis über Abhängigkeiten vorliegt oder das Engagement oberhalb von 750.000 Euro liegt bzw. oberhalb von 2 % des haftenden Eigenkapitals, wenn 2 % kleiner als 750.000 Euro sind. Ansonsten verlange ich keine Nutzung der Suchmaschine.

3 § 6 GroMiKV

31. Regelungsgegenstand des § 6 GroMiKV ist die Kreditnehmerbestimmung bei Konstrukten mit zugrunde liegenden Vermögenswerten.

3.1 § 6 Absatz 1 GroMiKV

32. Das Institut bestimmt nach § 6 Absatz 1 GroMiKV bei Forderungen aus Verbriefungspositionen, bei Anteilen an Investmentvermögen und bei allen anderen Krediten, bei denen sich aus den diesen zugrunde liegenden Geschäften Adressenausfallrisiken ergeben, den oder die Kreditnehmer dadurch, dass es das Gesamtkonstrukt, seine zugrunde liegenden Geschäfte oder beides in einer Weise bewertet, die der wirtschaftlichen Substanz und den strukturinhärenten Risiken der Geschäfte, insbesondere möglichen Risikokonzentrationen gerecht wird.

33.Bei der Auslegung und Anwendung des § 6 Absatz 1 GroMiKV werden die Tz. 61-79 der Leitlinien (= Tz. 34 bis 52 dieses Rundschreibens) angewandt. Weitere Detailfragen und Präzisierungen sind mithilfe der Antworten aus der beigefügten FAQ-Liste zu klären.

Zur nachfolgenden Übersetzung weise ich darauf hin, dass

  • für mich die deutsche Sprachversion maßgeblich ist;
  • soweit die Leitlinien sich auf Artikel in der Bankenrichtlinie beziehen, ich die entsprechende nationale Vorschrift in Klammern angefügt habe;
  • er in den Leitlinien genutzte Begriff „unknown client“ durch „Unbekannter Schuldner aller Konstrukte“ übersetzt wurde und
  • die von CEBS an die Aufsichtsbehörden und an die Institute ausgesprochenen Empfehlungen als verbindlich anerkannt werden.
3.1.1 Behandlung von Forderungen gegenüber Gesamtkonstrukten mit zugrunde liegenden Vermögenswerten (Artikel 106 Absatz 3 der Richtlinie 2006/48/EG = § 6 Absatz 1 GroMiKV)

34. Adressenausfallrisiken können nicht nur durch Direktinvestitionen der Institute entstehen, sondern auch durch Anlagen in Konstrukte, denen wiederum Investitionen in Vermögenswerte zugrunde liegen. Folglich sind Institute, die in solche Konstrukte investieren, einerseits den Risiken ausgesetzt, die den Verwalter des Konstrukts/den Verwahrer betreffen, und andererseits den Kredit- und Marktrisiken, mit denen die zugrunde liegenden Vermögenswerte des Konstrukts behaftet sind. Idealerweise sollten daher bei der Kalkulation von Forderungsbeträgen für Großkredite stets deren zugrunde liegende Vermögenswerte berücksichtigt werden.

35. Die geänderten Großkreditvorschriften enthalten auch Angaben zur Behandlung von Forderungen, die aus zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren: In der geänderten Banken- und Kapitaladäquanzrichtlinie wurde dem Artikel 106 der Richtlinie 2006/48/EG ein neuer Absatz 3 angefügt: „Um festzustellen, ob bei Forderungen im Sinne des Artikels 79 Absatz 1 Buchstaben m, o und p eine Gruppe verbundener Unternehmen vorliegt, bewertet das Kreditinstitut im Falle von Positionen, die aus zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren, das Gesamtkonstrukt und seine zugrunde liegenden Forderungen. Das Kreditinstitut bewertet zu diesem Zweck die wirtschaftliche Substanz und die strukturinhärenten Risiken des Geschäfts.“

36. Artikel 106 Absatz 3 der Richtlinie 2006/48/EG (= § 6 Absatz 1 GroMiKV) legt fest, dass Institute Konstrukte mit zugrunde liegenden Vermögenswerten zu Großkreditzwecken gesondert dahingehend prüfen müssen, ob eine Gruppe verbundener Kunden vorliegt. Sie müssen prüfen, ob Abhängigkeiten zwischen dem Konstrukt selbst, seinen zugrunde liegenden Vermögenswerten oder beidem und den Kunden des Instituts (einschließlich anderer Konstrukte) bestehen und diese daher zu Großkreditzwecken mit solchen verbundenen Kunden einer Gruppe zugeordnet werden sollten. Artikel 106 Absatz 3 (= § 6 Absatz 1 GroMiKV) legt jedoch nicht fest, unter welchen Umständen das Konstrukt, die zugrunde liegenden Vermögenswerte oder beides beurteilt werden müssen. Die Vorschrift gibt den Instituten auch nicht die Möglichkeit, zwischen diesen drei Ansätzen frei zu wählen. Stattdessen müssen die Institute anhand der „wirtschaftlichen Substanz“ und der „strukturinhärenten Risiken des Geschäfts“ entscheiden, welcher Ansatz für das betreffende Konstrukt am meisten geeignet ist. Außerdem geht Artikel 106 Absatz 3 der Richtlinie 2006/48/EG (= § 6 Absatz 1 GroMiKV) nicht darauf ein, was zu tun ist, wenn eine Durchschau nicht möglich ist oder zu aufwändig wäre.

37. Zudem gibt es Hinweise darauf, dass die Institute bei der Prüfung, ob bei ihren Engagements in solchen auf zugrunde liegenden Vermögenswerten basierenden Konstrukten im Hinblick auf Großkreditanforderungen eine Gruppe verbundener Kunden vorliegt, nicht einheitlich (und umsichtig) vorgehen. Dadurch erhöht sich die Gefahr von Überschreitungen der Großkreditobergrenzen und folglich das Risiko bei Unternehmensausfällen, was negative Auswirkungen nach sich ziehen kann. Aus diesem Grund hat CEBS die nachfolgenden Leitlinien zur angemessenen Behandlung verschiedener strukturierter Finanzprodukte/-vehikel verfasst.

3.1.2 Grundsätze, die den Leitlinien zugrunde liegen

38. CEBS hat die Leitlinien anhand der folgenden Grundsätze entwickelt:

  • Die Leitlinien sollen eine umfangreiche Hilfestellung für die aufsichtliche Behandlung verschiedener Konstrukte mit zugrunde liegenden Vermögenswerten bieten.
  • Die Durchschau gilt als der risikosensitivste Ansatz zur Identifizierung von Abhängigkeiten zwischen zugrunde liegenden Vermögenswerten und den Kunden des Instituts, da er im Hinblick auf Großkredite die umsichtigste Behandlung ermöglicht.
  • Da eine Durchschau nicht immer möglich ist, sollten die Leitlinien sinnvolle alternative Ansätze zur angemessenen Behandlung in solchen Fällen aufzeigen. In diesen alternativen Ansätzen sollte bei höherer Unsicherheit eine konservativere Behandlung erfolgen.
  • Die Leitlinien sollten der Granularität der Konstrukte und der Bedeutung der Adressenausfallrisiken entsprechend Rechnung tragen und Situationen gebührend berücksichtigen, in denen Institute mit Bestimmtheit feststellen können, ob unbekannte Kunden sich von den anderen Kunden im Portfolio des Instituts unterscheiden und nicht mit diesen verbunden sind.
  • Unabhängig davon, ob die zugrunde liegenden Vermögenswerte Verbindungen mit anderen Konstrukten oder Adressenausfallrisiken aus direkten Engagements mit Kunden aufweisen, sollten auch die Risiken beurteilt werden, die den Konstrukten selbst anhaften.
3.1.3 Behandlung von Konstrukten mit zugrunde liegenden Vermögenswerten

39. Potenzielle Verluste, die sich aus Investitionen in Konstrukte mit zugrundeliegenden Vermögenswerten ergeben, können zwei Ursachen haben: das Risiko, das dem Konstrukt selbst anhaftet, sowie das Risiko, mit dem die dem Konstrukt zugrunde liegenden Vermögenswerte behaftet sind. Artikel 106 Absatz 3 der Richtlinie 2006/48/EG (= § 6 Absatz 1 GroMiKV) verdeutlicht, dass bei der Prüfung, ob es sich im betreffenden Fall um eine Gruppe verbundener Kunden handelt, beide Risikoquellen zu berücksichtigen sind. Aufgrund der wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden genannten Ursachen sollten bei der Beurteilung der jeweiligen Risiken verschiedene Faktoren berücksichtigt werden; daher ist im Hinblick auf die Risiken, die sich aus den zugrunde liegenden Vermögenswerten ergeben, eine Durchschau erforderlich, während zur Bewältigung der Risiken, die dem Konstrukt selbst anhaften, die Höhe der Investitionen in das betreffende Konstrukt begrenzt werden sollte. Was die Risiken im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Vermögenswerten anbelangt, so spielt unter anderem die Diversifizierung des Konstrukts eine wichtige Rolle. Was die Risiken des Konstrukts an sich betrifft, ist z. B. der für die Fondsmanager geltende rechtliche Rahmen ein wichtiger Faktor.

40. CEBS erkennt an, dass eine obligatorische vollständige Durchschau in einigen Fällen eine große Belastung darstellen könnte, und schlägt daher im Hinblick auf die Risiken, die von den zugrunde liegenden Vermögenswerten ausgehen, statt einer konservativeren Behandlung einen Ansatz vor, der Anreize für eine Durchschau bietet. Somit haben die Institute selbst den am ehesten angemessenen Ansatz für ein bestimmtes Konstrukt zu wählen.

41. Allerdings sollten sich die Institute möglichst für den risikosensitivsten Ansatz entscheiden und der Aufsicht nachweisen können, dass ihre Wahl nicht der regulatorischen Arbitrage dient. Die Aufsicht erwartet, dass die Entscheidung des Instituts im Hinblick auf das relative Risiko, dass es im Zusammenhang mit dem Konstrukt zu einem Verstoß gegen die Großkreditgrenzen kommt, und die Kosten zur Minderung dieses Risikos mittels einer Durchschau gerechtfertigt sind. Investiert ein Institut beispielsweise 5 % seines haftenden Eigenkapitals in einen Fonds mit einem sehr granularen, dynamischen Portfolio, so kann der marginale Beitrag dieses Produkts zum „unerwarteten idiosynkratischen Kreditrisiko“ gering sein, während eine vollständige Durchschau dieses Portfolios mit hohen Kosten einhergehen könnte. Umgekehrt könnte das Konstrukt im Falle einer Investition in ein nichtgranulares, statisches Portfolio wesentlich zum „unerwarteten idiosynkratischen Kreditrisiko“ beitragen, während die Kosten einer vollständigen Durchschau in diesem Fall wahrscheinlich nicht sehr hoch ausfallen würden. Daher wird im letzteren Fall erwartet, dass sich das betreffende Institut für eine Durchschau entscheidet und andernfalls seine Entscheidung gründlich rechtfertigt.

42. Kann ein Institut nicht gewährleisten, dass keine Abhängigkeiten zwischen seinen Kunden und den zugrunde liegenden Vermögenswerten eines Produkts bestehen, dann dürfen solche Engagements und Konstrukte bei der aufsichtlichen Behandlung nicht als voneinander unabhängig betrachtet werden. Dies würde einen Anreiz für Regulierungsarbitrage schaffen, da die Institute beliebig viele solcher Produkte in ihren Portfolios halten dürfen und die Produkte daher beliebig reproduzierbar sind. Somit könnten die Institute stets Verstöße gegen ihre Großkreditgrenzen umgehen, indem sie entsprechend kleine Investitionen in eine große Anzahl von Konstrukten tätigen. Deshalb sollten alle unbekannten Positionen im Zusammenhang mit solchen Konstrukten zu einer einzigen, übergeordneten Gruppe verbundener Kunden zusammengefasst werden. CEBS erkennt an, dass diese Lösung die Möglichkeit unberücksichtigt lässt, dass eine Abhängigkeit zwischen den unbekannten Forderungen und dem institutseigenen Portfolio bestehen kann. Es ist jedoch der Auffassung, dass eine Begrenzung der Investitionen in Konstrukte, bei denen eine Durchschau nicht möglich oder praktikabel ist, als Restriktion ausreicht und die möglichen idiosynkratischen Risiken eines Kunden bzw. einer Gruppe verbundener Kunden mindert.

43. Die nachfolgend erläuterten Rückfalllösungen tragen der größeren Unsicherheit Rechnung, mit der unbekannte zugrunde liegende Vermögenswerte (oder Gesamtkonstrukte) behaftet sind. Sie sehen eine konservative Behandlung vor, bei der alle unbekannten zugrunde liegenden Engagements und Konstrukte in einer separaten Gruppe verbundener Kunden zusammengefasst werden. Allerdings kann der tatsächliche Grad der konservativen Behandlung von Fall zu Fall sehr unterschiedlich ausfallen: Für ein Kreditinstitut, das vorwiegend in granulare und dynamische Investmentfonds investiert (dabei aber nicht unter die in unter Tz. 47 erläuterte 5 %-Grenze fällt) wäre dieser Ansatz durchaus konservativ. Für ein Institut hingegen, das normalerweise nicht in solche Konstrukte investiert, sich aber im konkreten Fall dazu entschließt, um die Großkreditvorschriften zu umgehen, indem es in ein Konstrukt mit nur einem oder wenigen zugrunde liegenden Vermögenswerten investiert, in die das betreffende Institut schon knapp 25% seines haftenden Eigenkapitals direkt angelegt hat, wäre der Ansatz überhaupt nicht konservativ. Daher sollten die Institute den zuständigen Behörden unbedingt nachweisen können, dass ihre Entscheidung für oder gegen eine Durchschau nicht der Regulierungsarbitrage dient.

44. Jedoch ermöglichen die Rückfalllösungen den Unternehmen gleichwohl, alle identifizierbaren, einem Konstrukt zugrunde liegenden Forderungen gemäß den normalen Regeln zu behandeln.

45. Ein wichtiger Punkt im Zusammenhang mit der Durchschau ist die Frage, wie bei Veränderungen der zugrunde liegenden Vermögenswerte eines Konstrukts zu verfahren ist. Im Falle statischer Portfolios, bei denen die zugrunde liegenden Vermögenswerte im Zeitverlauf gleich bleiben, genügt eine einmalige Beurteilung, die im weiteren Verlauf nicht weiter überwacht werden muss. Die Behandlung dynamischer Portfolios gestaltet sich schwieriger, da sich der relative Anteil der zugrunde liegenden Vermögenswerte sowie die Zusammensetzung des Konstrukts an sich verändern können. In solchen Fällen muss eine vollständige oder teilweise Durchschau immer mit einer laufenden Überwachung der Zusammensetzung des Konstrukts einhergehen. Laufend bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Überwachungshäufigkeit im Hinblick auf die Häufigkeit und Relevanz von Veränderungen der zugrunde liegenden Vermögenswerte angemessen sein muss.

46. Außerdem ist bei der aufsichtlichen Behandlung zu berücksichtigen, dass auch Verbindungen zwischen den zugrunde liegenden Vermögenswerten unterschiedlicher Konstrukte bzw. zwischen verschiedenen Konstrukten an sich möglich sind.

47. Um festzustellen, ob zwischen den zugrunde liegenden Vermögenswerten eines Konstrukts und anderen Kunden des Instituts Abhängigkeiten bestehen, empfiehlt CEBS daher folgenden Ansatz bzw. folgende Kombination von Ansätzen für die Behandlung von Positionen, die aus zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren (gemäß Artikel 106 Absatz 3 der Richtlinie 2006/48/EG = § 6 Absatz 1 GroMiKV):

a) Vollständige Durchschau: Das Institut identifiziert alle dem Konstrukt zugrunde liegenden Adressenausfallrisiken, weist sie dem/n betreffenden Kunden bzw. der/n betreffenden Gruppe(n) verbundener Kunden zu und überwacht sie laufend.

b) Teilweise Durchschau: Das Institut schaut auf die ihm bekannten Adressenausfallrisiken des Konstrukts durch und weist sie dem/n betreffenden Kunden bzw. der/n betreffenden Kundengruppe(n) zu. Die verbleibenden Adressenausfallrisiken werden als unbekannte Adressenausfallrisiken gemäß dem untenstehenden Punkt c) behandelt.

c) Unbekannte Adressenausfallrisiken: Alle unbekannten Adressenausfallrisiken (einschließlich Konstrukte, bei denen das Institut keine Durchschau gemäß den obenstehenden Punkten a) und b) durchführt und die nicht hinreichend granular sind) werden als einheitliches Risiko betrachtet und daher als ein einziger unbekannter Kunde behandelt. Ein Konstrukt gilt als hinreichend granular, wenn der größte Kredit weniger als 5 % des Gesamtkonstrukts ausmacht.

d) Strukturbasierter Ansatz: Sofern ein Institut gewährleisten kann (z. B. mittels eines Mandats eines Organismus für gemeinsame Anlagen), dass die zugrunde liegenden Vermögenswerte des Konstrukts nicht mit direkten oder indirekten Adressenausfallrisiken im Portfolio des Instituts (einschließlich anderer Konstrukte) verbunden sind, die mehr als 2 % des haftenden Eigenkapitals des Instituts ausmachen, kann es die betreffenden Konstrukte als unabhängige, nicht verbundene Kunden behandeln.

Zusätzlich zu den Risiken, die sich aus den zugrunde liegenden Geschäften ergeben, ist gesondert das Risiko zu beurteilen, das dem Konstrukt selbst anhaftet. Daher sind Anlagen in einzelne Konstrukte (einschließlich der unbekannten Engagements gemäß obenstehendem Punkt c) auf 25 % des haftenden Eigenkapitals gemäß Artikel 111 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG (= § 13 Absatz 3 KWG) beschränkt.

48. Die Institute haben bei der Anwendung der oben genannten Ansätze folgende Grundsätze zu beachten:

  • Bei Fonds, die wiederum in Fonds investieren, kann das Granularitätskriterium auf Ebene der zugrunde liegenden Vermögenswerte der zugrunde liegenden Fonds angewendet werden.
  • Die Überwachung muss laufend erfolgen, mindestens jedoch einmal monatlich.
  • Wenn einem Institut Abhängigkeiten zwischen den zugrunde liegenden Vermögenswerten eines Konstrukts bekannt sind, sind diese zwecks Identifizierung einer „Gruppe verbundener Kunden" festzuhalten. Allerdings besteht keine Verpflichtung, Abhängigkeiten zwischen solchen zugrunde liegenden Vermögenswerten intensiv zu analysieren.
  • Die betreffenden Forderungsbeträge müssen nur anteilig zur Beteiligung des Instituts am Konstrukt erfasst werden.
  • CEBS schlägt eine Übergangsfrist vor: Bis zum 31.12.2015 können die Institute Konstrukte, die bis zum 31. Januar 2010 erworben werden, gemäß den bis zum 31.12.2010 geltenden Vorschriften behandeln.

49.Beispiele für „einzelne unbekannte Kunden“ (teilweise Durchschau / granulare Portfolien / strukturbasierter Ansatz):

Rundschreiben 8/2011 (BA) - Abbildung 4

Rundschreiben 8/2011 (BA) - Abbildung 4 BaFin

50. Die obigen Beispiele zeigen auf der linken Seite ein Konstrukt, bei dem eine teilweise Durchschau durchgeführt wird. Das Institut konnte im Konstrukt die Schuldner A, B, und C identifizieren. Da das Portfolio des Instituts auch eine Adressenausfallrisikoposition gegenüber A enthält, muss es diese beiden Adressenausfallrisikopositionen (den kleinen und den großen Kreis um „A“) für Großkreditzwecke gemeinsam behandeln. Engagements B und C weisen keine Übereinstimmung mit anderen Positionen im Portfolio des Instituts auf und können daher als Einzelengagements behandelt werden. Die anderen unbekannten Positionen des Konstrukts (graue Kreise im Konstrukt links) müssen nicht berücksichtigt werden, da sie granular sind. Das Beispiel auf der rechten Seite zeigt ein Konstrukt, bei dem das Institut den „strukturbasierten Ansatz“ anwendet. In diesem Beispiel kennt das Institut die Schuldner des Konstrukts nicht, kann aber dennoch sicherstellen, dass sie nicht mit direkten oder indirekten Adressenausfallrisikopositionen im Portfolio des Instituts (einschließlich anderer Konstrukte) verbunden sind, die mehr als 2 % des haftenden Eigenkapitals des Instituts ausmachen. In diesem Fall kann das Institut das Konstrukt als separaten, unabhängigen Kunden behandeln. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei beiden Konstrukten trotzdem die generelle Regel greift, und dass Einzelkonstrukte im Allgemeinen der 25 %-Grenze unterliegen.

51. Beispiel für die „Behandlung als ein einziger unbekannter Kunde“:

Rundschreiben 8/2011 (BA) - Abbildung 5

Rundschreiben 8/2011 (BA) - Abbildung 5 BaFin

52. Das obige Beispiel zeigt zwei Konstrukte. Links ist ein Konstrukt abgebildet, bei dem eine teilweise Durchschau durchgeführt wurde. Das Institut hat im Konstrukt den Schuldner B identifiziert. Die Adressenausfallrisikoposition gegenüber B weist keine Übereinstimmung mit anderen Positionen im Portfolio des Instituts auf und kann daher als einzelnes Adressenausfallrisiko behandelt werden. Zu den übrigen Adressenausfallrisiken beider Konstrukte (weiße Kreise) liegen keine Informationen vor. Sie werden daher gemeinsam beurteilt und als ein einzelner unbekannter Kunde behandelt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei beiden Konstrukten trotzdem die generelle Regel greift, dass Einzelkonstrukte im Allgemeinen der 25 %-Grenze für Einzelkonstrukte unterliegen.

3.1.4 Altbestandsregelung

53. Die Altbestandsregelung der Tz. 48, fünfter Spiegelstrich, präzisiere ich wie folgt:

1. Konstrukte, die ein Institut nach dem 31.01.2010 erworben hat bzw. erwirbt, unterfallen ab dem 31.12.2010 (Inkrafttreten CRD II) ohne Einschränkung neuem Recht. Die Altbestandsregelung greift nicht.

2. Konstrukte, die das Institut am 31.01.2010 im Bestand hatte und bei denen im Zeitraum zwischen 31.01.2010 und 31.12.2015 Veränderungen bereits eingetreten sind bzw. eintreten werden, sind wie folgt zu behandeln:

a. Änderungen, die das Institut selbst nicht herbeiführt und nicht in seiner Kontrolle stehen (z. B. Thesaurierung, Fondsmanagement ändert die Zusammensetzung, Fondsmanagement legt neuen Zielfonds auf), sind für die Nutzung der Altbestandsregelung unschädlich.

b. Bei Änderungen, die das Institut aufgrund eigener Entscheidung herbeiführt (z .B. Zukauf weiterer Anteile/Anteilerwerb zur Wiederanlage von Erträgen) ist weiter zu differenzieren:

ba. Bei Zukäufen im Zeitraum zwischen 31.01.2010 und 31.12.2010 kann ein Institut zwischen altem und zugekauftem, neuem Teil unterscheiden. Für den alten Teil kann das Institut bis zum 31.12.2015 nach Maßgabe der bis zum 31.12.2010 gültigen Rechtslage vorgehen. Neues Recht findet ab 31.12.2010 nur auf den neuen Teil Anwendung.

bb. Beim Anteilerwerb zur Wiederanlage von Erträgen endet der Zeitraum, in dem nach altem und neuem Teil unterschieden werden kann, erst am 31.03.2011.

bc. Zukäufe nach dem 31.12.2010 bzw. Anteilerwerb zur Wiederanlage von Erträgen nach dem 31.03.2011 führen dazu, dass die Nutzung der Altbestandsregelung insgesamt, das heißt für das gesamte Konstrukt, ausgeschlossen ist. Eine Differenzierung in neuen Teil und alten Teil ist nicht möglich. Neues Recht gilt sowohl für den neuen als auch für den alten Teil.

3.1.5 Dachfondskonstruktionen

54. Bei Dachfondskonstruktionen, die nach § 6 Absatz 1 GroMiKV bewertet werden, ist für die Meldungen nach § 13 KWG und § 14 KWG zu unterscheiden.

55. Für Zwecke des § 13 KWG gilt:

Dachfonds und Zielfonds sind Kreditnehmer. Was die zugrunde liegenden Vermögenswerte angeht, ist auch hier die vollständige Durchschau der Ausgangspunkt. Damit soll die Gefahr von Konzentrationsrisiken aufgrund intransparenter Strukturen verringert werden. Somit sind die ermittelten bekannten Adressen als Kreditnehmer zu erfassen und die unbekannten Adressen der Adresse „Unbekannter Schuldner aller Konstrukte“ zuzuordnen, es sei denn, das Konstrukt ist granular. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Granularität – auch für die zugrunde liegenden Vermögenswerte eines Zielfonds – ist immer der Dachfonds. Das in den Zielfonds investierte Volumen darf für die Prüfung der Granularität 5 % des Dachfondsvermögens übersteigen. Tz. 47 des Rundschreibens (Tz. 75 der CEBS Leitlinien) ermöglicht zu Gunsten des Instituts in diesem Fall die Anwendung des Granularitätskriteriums auf Ebene der Vermögensgegenstände des Zielfonds. Ein Dachfonds ist dann granular, wenn aus dieser vollständigen Durchschau resultiert, dass kein Exposure gegenüber einem Schuldner (§ 60 InvG) größer oder gleich 5 % des Dachfondsvermögens ist.

Das gleiche Verfahren kommt auch bei Dachfondskonstruktionen mit mehr als zwei Ebenen zur Anwendung. Für den Nachweis der Granularität eines Dachfonds ist stets eine vollständige Durchschau sämtlicher Zielfonds aller Ebenen notwendig. Sämtliche Zielfonds aller Ebenen sind als Kreditnehmer zu berücksichtigen.

56. Für Zwecke des § 14 KWG gilt Folgendes:

Der Dachfonds ist Kreditnehmer. Eine Meldung der Zielfonds ist nicht erforderlich. Liegen zu den Namen der Einzeladressen keine Informationen vor, so ist für Zwecke des § 14 KWG keine weitere Meldung abzugeben.

3.1.6 Kreditderivate

57. Klarstellend teile ich mit, dass die Behandlung gemäß Abschnitt 3 (Textziffer 31 ff.) dieses Rundschreibens grundsätzlich auch bei Kreditderivaten gilt. Meine Schreiben vom 08.09.2000 (I 5-A 231-27/2000; Credit Linked Note) sowie vom 03.04.2002 (I 3-236-5/98; Credit Default Swap) sind in Bezug auf die Granularitätsbedingung somit gegenstandslos. Damit ist es nicht länger erforderlich, dass das größte Einzelengagement im Portfolio deutlich weniger als 1 % der Großkreditdefinitionsgrenze ausmacht. Es reicht aus, wenn das größte Einzelengagement kleiner als 5 % des Gesamtportfolios ist.

3.2 Behandlung tranchierter Produkte

58.Bei der Kreditnehmerbestimmung für tranchierte Produkte gelten zunächst die in Abschnitt 3.1 (Tz. 32 ff.) dargelegten Grundsätze. Darüber hinaus können Institute eine risikomindernde Wirkung nachrangiger Tranchen nach Maßgabe der folgenden Ausführungen berücksichtigen, sind dazu aber nicht verpflichtet. Für die Höhe der Anrechnung von Positionen gegenüber einzelnen Schuldnern ist ausschließlich der maximale Verlustbetrag maßgeblich. Der maximale Verlustbetrag ist das Minimum aus der Summe der im verbrieften Portfolio enthaltenen Positionen gegenüber einem einzelnen Schuldner und dem Betrag, den ein Institut unabhängig von der Höhe der zuvor anderen Tranchen der Verbriefung zugewiesenen Verluste durch die verbriefte Position gegenüber einem bestimmten Schuldner maximal verlieren kann. Eine risikomindernde Wirkung nachrangiger Tranchen kann somit nur dann berücksichtigt werden, wenn ein Institut in mehr als eine Tranche einer Verbriefung investiert ist und wenn hinsichtlich des Rangs zwischen diesen Tranchen mindestens eine Tranche liegt, an der das Institut keine Position hält. Die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen die Ermittlung des maximalen Verlustbetrags und die risikomindernde Anrechnung nachrangiger Tranchen.

59. Beispiel 1:

Rundschreiben 8/2011 (BA) - Abbildung 6

Rundschreiben 8/2011 (BA) - Abbildung 6 BaFin

Im ersten Beispiel ist das Institut in die gesamte Senior Tranche investiert. Der vom Institut zu berücksichtigende maximale Verlustbetrag für Verluste aus der Position gegenüber Schuldner A beträgt in diesem Fall 20. Die nachrangige Tranche hat in diesem Fall also keine risikomindernde Wirkung im Rahmen der Großkreditanrechnung, da das FLP nur insoweit einen Schutz für Verluste des Instituts bietet, als es nicht bereits durch Verluste aus anderen Positionen des Portfolios ausgeschöpft worden ist.

Klarstellend weise ich darauf hin, dass ein Institut, soweit mehrere Investoren in eine Tranche investiert sind und eine pro rata Aufteilung der Verluste und Einnahmen innerhalb dieser Tranche sichergestellt ist, bei der Ermittlung des maximalen Verlustbetrags Verluste aus einer an der betreffenden Tranche gehaltenen Position nur in Höhe des Anteils des Instituts an dieser Verbriefungstranche berücksichtigen muss. Halten in Beispiel 1 zwei Institute jeweils die Hälfte der Senior Tranche, führt die pro rata Aufteilung beispielsweise dazu, dass der maximale Verlustbetrag für Verluste aus der Position gegenüber Schuldner A pro Institut 10 (50% von 20) beträgt.

60. Beispiel 2:

Rundschreiben 8/2011 (BA) - Abbildung 7

Rundschreiben 8/2011 (BA) - Abbildung 7 BaFin

Im zweiten Beispiel beträgt der maximale Verlust des Instituts aufgrund der Position gegenüber Schuldner A unabhängig von der Höhe der bereits zuvor eingetretenen Verluste 10, da das Institut ausschließlich Anteile an der Senior Tranche und an dem FLP hält und da die Mezzanine Tranche ein hinreichendes Volumen besitzt, um die gleichzeitige Inanspruchnahme dieser beiden Tranchen bei Verlusten durch Schuldner A zu verhindern. Das Institut realisiert seinen maximalen Verlust durch Schuldner A, wenn die gesamte Position gegenüber A uneinbringlich ist und zuvor entweder noch keine Verluste (Fall 1) oder bereits Verluste in Höhe von 40 oder mehr (Fall 2) aufgetreten sind.

In Fall 1 trägt das Institut die Verluste in Höhe des FLP (10). In Fall 2 trägt das Institut aufgrund seines Anteils an der Senior Tranche hälftig die Gesamtverluste durch die Position gegenüber A in Höhe von 20. Die eigenen Verluste des Instituts betragen also auch in diesem Fall 10.

Hätte die Mezzanine Tranche stattdessen lediglich ein Volumen von 2 bei unveränderten Volumina der anderen Tranchen und unveränderten Anteilen des Instituts an diesen Tranchen, müsste das Institut im schlimmsten Fall Verluste von 10 aufgrund des FLP und zusätzlich Verluste von 4 (50% von 8) aufgrund der Beteiligung an der Senior Tranche tragen. Der vom Institut bei der Großkreditanrechnung zu berücksichtigende maximale Verlustbetrag steigt in diesem Fall auf 14.

II. Weitere Auslegungsfragen zu KWG und GroMiKV

1 § 64 m Absatz 5 KWG

61. Zur Übergangsregelung des § 64 m Absatz 5 KWG teile ich Folgendes mit: Ein aufgrund der Verringerung der Restlaufzeit zum Stichtag 31.12.2009 reduzierter Anrechnungssatz von 50 % oder 20 % darf während der Übergangszeit unverändert beibehalten werden. Hingegen ist während der bis 31.12.2012 laufenden Übergangszeit auch bei Unterschreiten der Restlaufzeit ein Übergang von 50 % auf 20 % oder von 20 % auf 0 % nicht mehr zulässig. Dies bedeutet insbesondere für ein während der Übergangszeit eintretendes Unterschreiten einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, dass dabei zwar kein Übergang auf 0 % zulässig ist, aber der vor dem Stichtag 31.12.2009 anzuwendende Anrechnungssatz von 20 % während der Übergangszeit weiter genutzt werden kann.

2 § 6 Absatz 2 GroMiKV und Dachfondskonstruktionen

62. § 6 Absatz 2 GroMiKV ermöglicht ein Überschreiten der Großkreditobergrenze bei Investments in Sondervermögen, die eine Kapitalanlagegesellschaft bzw. andere, in § 6 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 GroMiKV aufgeführte Investmentgesellschaft verwaltet. Wie die Begründung zur CRD II-Änderungsverordnung ausführt, wird dies nur unter der Prämisse einer vollständigen Durchschau ermöglicht. Der Umstand, dass vom Grundgedanken der Begrenzung auf 25 % abgewichen werden kann und letztlich keine Beschränkung existiert, gebietet es, bei der Bewertung von Dachfonds-Konstruktionen und der Frage nach der Durchschau durch die Zielfonds auf die zugrunde liegenden Vermögensgegenstände strenge Maßstäbe an die Transparenz anzulegen.

63. Die bisherige Praxis im Rahmen des Alternativansatzes, wonach ein Institut bei Dachfonds-Konstruktionen bereits bei der ersten Ebene unterhalb des Dachfonds wieder zum Basisansatz nach § 6 Satz 1 GroMiKV i. d. F bis 31.12.2010 zurückkehren und ohne weitere Durchschau diese Zielfonds als Kreditnehmer berücksichtigen kann (Schreiben BAKred I 3 – 1097GroMiKV - 13/98 vom 20.07.1999), kann vor diesem Hintergrund nicht aufrechterhalten werden.

64. Allerdings hält die Aufsicht es für angemessen, bei Sachverhalten, bei denen eine angemessene Diversifikation sichergestellt ist, eine Grenze festzulegen, ab der eine weitere Durchschau nicht mehr erforderlich ist. Eine angemessene Diversifikation ist z. B. dann gegeben, wenn die §§ 46 ff. InvG, insbesondere § 61 InvG, zur Anwendung kommen. Diese Vorschrift macht gewisse Einschränkungen bei der erneuten Anlage in Investmentfonds und reduziert dadurch die Entstehung von Konzentrationsrisiken. Soweit die §§ 46 ff. InvG beim Dachfonds und den jeweiligen Zielfonds angewendet werden, begegnet es keinen Bedenken, wenn bei diesen Fonds im Rahmen des § 6 Absatz 2 GroMiKV unterhalb einer Grenze von 1,25 % des haftenden Eigenkapitals des Instituts keine Durchschau bis auf sämtliche zugrunde liegenden Vermögensgegenstände vorgenommen wird.

65. Da das Investment je nach Sachverhalt unterschiedlich groß sein wird, ist es angezeigt, die Grenze auf das haftende Eigenkapital des meldenden Instituts und nicht auf das Fondsvolumen zu beziehen.
Zur Klarstellung: diese Zahl beschreibt die Grenze, bei deren Unterschreiten eine weitere Durchschau durch einen Zielfonds nicht notwendig ist und der Zielfonds als Kreditnehmer berücksichtigt werden kann. Das Granularitätskriterium des § 6 Absatz 1 i. V. m. diesem Rundschreiben dagegen bestimmt, dass zugrunde liegende unbekannte Vermögensgegenstände bei Einhaltung des Kriteriums nicht der Adresse „Unbekannter Schuldner aller Konstrukte“ zugeordnet werden müssen.

66. Sofern ein Institut das Verfahren nach § 6 Absatz 2 GroMiKV n. n. n. F.F.F. nicht anwenden möchte oder nicht anwenden kann (Komplettzerlegung nicht möglich), regelt sich die Kreditnehmerbestimmung nach den Vorgaben des Absatz 1 i. V. m. diesem Rundschreiben.

67. Die Behandlung der Durchschau allein im Rahmen der Millionenkreditanzeige ist nicht erforderlich. Sofern allerdings ein Schuldner ohnehin bekannt ist, z. B. weil er Kunde des Instituts ist oder für Zwecke des § 13 KWG im Rahmen der Durchschau als Schuldner erkannt und berücksichtigt wird, ist er auch im Rahmen der Millionenkreditmeldung zu berücksichtigen.

3 § 12 GroMiKV

68. Die Aufsicht erwartet, dass aufgrund der potentiell hohen Volatilität von finanziellen Sicherheiten in der Regel wenigstens vierteljährlich (zum Meldestichtag) Stresstests durchgeführt werden. Allerdings kann abhängig von den Umständen des konkreten Sachverhalts ein häufigeres Durchführen (monatlich oder sogar mehrfach innerhalb eines Monats) angezeigt sein. MaRisk-Stresstest reichen allein nicht aus, da sie i. d. R. die Vorgaben des § 12 Absatz 3 GroMiKV nicht vollständig erfassen.

69. Sobald die Ergebnisse des Stresstests einen niedrigeren Verwertungserlös als den im Rahmen der Absätze 1 und 2 berücksichtigbaren Wert erwarten lassen, hat das Institut den Sicherheitenwert unverzüglich dementsprechend anzupassen. Deswegen kann es bei sehr volatilen Sicherheitenarten angebracht sein, im Vorfeld bereits einen niedrigeren Wert anzusetzen.

70. Die Aufsicht erwartet, dass Institute sich über die spezifischen Besonderheiten der gestellten Sicherheiten bewusst sind. So können durchaus unterschiedliche Strategien und Verfahren für z. B. Staatspapiere und Aktienanleihen verwendet werden. Ein Institut sollte sich über die Umstände im Klaren sein, die möglicherweise den Sicherheitenerlös reduzieren wie z. B. die Verschlechterung der Kreditqualität des Sicherheitengebers oder eine eingeschränkte Marktliquidität, die eine längere Verwertungsdauer mit sich bringt. Ebenso sind indirekte Konzentrationsrisiken gegenüber dem Sicherungsgeber zu erfassen.

71. In dem Antrag gemäß § 12 Absatz 1 GroMiKV muss das Institut darlegen, wie es die in § 12 Absatz 3 GroMiKV genannten Voraussetzungen zu den periodischen Stresstests und den Strategien zur Steuerung von Konzentrationsrisiken erfüllt. Der Inhalt des Antrags richtet sich nach den einzelnen Unterpunkten des § 12 Absatz 3 GroMiKV.

4 § 14 GroMiKV

72. Die durch eine Gewerbeimmobilie erzielte Miete ist angemessen im Sinne von § 14 Absatz 2 Satz 3 GroMiKV, wenn die Miete den Betrag erreicht oder übersteigt, der für den Schuldendienst und zur Deckung der Bewirtschaftungskosten im Sinne von § 11 BelWertV notwendig ist.

73. Im Falle selbst genutzter Gewerbeimmobilien gelten die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 Satz 3 GroMiKV als erfüllt, wenn die Gewerbeimmobilie drittverwendungsfähig ist und der Reinertrag (§ 9 BelWertV) oder ein unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 9 BelWertV ermittelter Wert den Betrag erreicht oder übersteigt, der für den Schuldendienst notwendig ist.

74. Die durch ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück erzielte Pacht ist angemessen im Sinne von § 14 Absatz 2 Satz 4 i. V. m. Satz 3 GroMiKV, wenn die Pacht den Betrag erreicht oder übersteigt, der für den Schuldendienst notwendig ist.

75. Im Falle selbst genutzter landwirtschaftlicher Grundstücke gelten die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 Satz 4 i. V. m. Satz 3 GroMiKV als erfüllt, wenn für Böden, deren Bodenqualität vom örtliche Gutachterausschüsse im Rahmen der Ermittlung der Bodenrichtwerte für landwirtschaftliche Flächen (http://www.gutachterausschuesse-online.de/) als vergleichbar zum selbst genutzten landwirtschaftlichen Grundstück anerkannt worden ist, eine entsprechende Pacht nachgewiesen werden kann.

76. Eine anrechnungsreduzierende Berücksichtigung von noch nicht vollständig errichteten Immobilien ist nur für Wohnimmobilien nach § 14 Absatz 1 GroMiKV möglich. Dabei kann auf den bereits bestehenden Wert der unfertigen Immobilie (Beleihungswert bzw. Marktwert) abgestellt werden. § 14 Absatz 2 GroMiKV setzt hingegen für eine anrechnungsreduzierende Berücksichtigung von Gewerbeimmobilien voraus, dass diese vollständig errichtet sind. Die Umsetzung ins deutsche Recht entspricht dem Wortlaut der Bankenrichtlinie (Art. 115 Absatz 2, 3. UA) und eröffnet somit keinen Spielraum für eine anderweitige Auslegung.

5 FAQ-Liste

77. Ergänzend verweise ich auf die in der Anlage beigefügte FAQ-Liste. Sie ist integraler Bestandteil dieses Rundschreibens. Sie basiert auf Fragen, die die Kreditwirtschaft zu den Leitlinien und zu weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Änderung der Großkreditvorschriften durch die CRD-II Umsetzung gestellt hat. Die dort wiedergegeben Antworten geben meine Verwaltungspraxis wieder
Dieses Rundschreiben ist mit der Deutschen Bundesbank abgestimmt.

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