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Erscheinung:06.03.2012 | Geschäftszeichen GW 1-GW 2001-2008/0003 | Thema Geldwäschebekämpfung Rundschreiben 1/2012 (GW)

Verwaltungspraxis zu den gesetzlichen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Geldwäschegesetz und Kreditwesengesetz

Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK; vormals der Zentrale Kreditausschuss, ZKA) hatte im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mir im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Auslegungs- und Anwendungshinweise mit Stand vom 17.12.2008 veröffentlicht, die diese Anforderungen konkretisieren.

Vor dem Hintergrund zwischenzeitlich erfolgter Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wie z.B. mit dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 01. März 2011, sowie aufgrund des Ziels, die Hinweise, die ursprünglich nur punktueller Natur waren, inhaltlich auszuweiten, war eine Überarbeitung der Auslegungs- und Anwendungshinweise erforderlich geworden.
Die vorliegende Überarbeitung (Stand: 16.12.2011) konnte noch nicht die – teilweise erst ab dem 01.03.2012 in Kraft getretenen – Änderungen der geldwäscherechtlichen Pflichten durch das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 28.12.2011 berücksichtigen. Diese werden zusammen mit anderen Ergänzungen Gegenstand einer weiteren Überarbeitung sein, die für den Herbst 2012 geplant ist.

Die Deutsche Kreditwirtschaft hat die Auslegungs- und Anwendungshinweise am 10.02.2012 veröffentlicht. In diesem Zusammenhang wurden von der Deutschen Kreditwirtschaft die am 01.06.2011 veröffentlichten Leitlinien zur Konkretisierung des § 25c Abs. 1 und Abs. 9 KWG in Bezug auf sonstige strafbare Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens der Institute führen können (vgl. mein Rundschreiben 7/2011 (GW) vom 16.06.2011), in die Auslegungs- und Anwendungshinweise der Deutschen Kreditwirtschaft unter redaktionellen Änderungen im Hinblick auf die neuen Auslegungs- und Anwendungshinweise integriert. Weitere wichtige Ergänzungen betreffen die Aufgaben und die Stellung des Geldwäschebeauftragten (§ 25c Abs. 4 KWG).

Ich habe den Inhalt der überarbeiteten Auslegungs- und Anwendungshinweise anerkannt. Der Text entspricht damit meiner Verwaltungspraxis.

Im Hinblick darauf, dass diese Verwaltungspraxis, jedenfalls soweit es die Anforderungen in Bezug auf § 25c Abs. 4 KWG betrifft, auch für die sonstigen Verpflichteten Relevanz hat, die die Vorschriften des KWG einzuhalten haben, übersende ich sie hiermit zur Information und Beachtung.
Die Auslegungs- und Anwendungshinweise sind auf meiner Homepage unter der Rubrik „Geldwäschebekämpfung“ eingestellt.

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