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Erscheinung:23.12.1999 | Geschäftszeichen I 5 - 21 - 14/98 Rundschreiben 19/1999 - § 10 Abs. 6 KWG - Abzug von Anteilen an reinen Industrie- und Versicherungsholdings

Rundschreiben 19/1999

Mit Schreiben I 3 - 21 - 1/92 vom 28. Dezember 1993[*] an die Spitzenverbände der Kreditinstitute hatte ich bis auf weiteres Beteiligungen an Holdinggesellschaften, die als sogenannte Vorschaltgesellschaften ausschließlich Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Kreditinstituts- und Finanzinstitutssektors halten und die nicht mit Beteiligungen handeln, Beteiligungen zu Anlagezwecken erwerben oder anderweitig - über die mit der Verwaltung des Beteiligungsbesitzes verbundenen Aufgaben hinaus - unternehmerisch tätig sind (die sogenannten "reinen Industrie- und Versicherungsholdings"), von der Abzugsregelung des § 10 Abs. 6 KWG (vor der 6. KWG-Novelle: "§ 10 Abs. 6a") ausgenommen. Die Entscheidung ist von einer Reihe von Instituten dahingehend mißverstanden worden, daß diese reinen Industrie- und Versicherungsholdings nicht mehr als Finanzunternehmen qualifiziert und - bei Erreichen der in § 10a Abs. 2 und 4 KWG definierten Konsolidierungsschwellen - nicht zu konsolidieren seien.

Deshalb stelle ich klar:

  1. Unternehmen, die keine Institute sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben, sind nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG Finanzunternehmen. Diese Regelung erfaßt auch Holdinggesellschaften, die direkt nur an einem Unternehmen beteiligt sind.

    Auch reine Industrie- und Versicherungsholdings sind Finanzunternehmen. Wenn der direkte oder der nach § 10a KWG relevante indirekte Beteiligungsbesitz die dort definierten Konsolidierungsschwellen erreicht, sind diese Unternehmen wie andere Finanzunternehmen auch in die Konsolidierung einzubeziehen; Ausnahmen gibt es insoweit nur durch eine Einzelfallregelung nach § 31 Abs. 2 KWG. Im Anzeigewesen sind diese Unternehmen unter der Kategorie "Finanzunternehmen" zu führen. Die punktuelle Ausnahme für die Abzugspflicht, die ich den Instituten erstmals mit Schreiben I 3 - 21 - 1/92 vom 28. Dezember 1993 eingeräumt habe, bezieht sich nur auf die Abzugspflicht nach § 10 Abs. 6 KWG (vor der 6. KWG-Novelle: "§ 10 Abs. 6a KWG"); an der grundsätzlichen Einstufung dieser Unternehmen als Finanzunternehmen hat diese Regelung nichts geändert.

    Die Ausnahme von der Abzugspflicht gilt auch nicht für § 10a Abs. 9 Satz 3 KWG.

  2. Reine Industrie- und Versicherungsholdings fallen als Finanzunternehmen tatbestandlich grundsätzlich unter die Abzugspflicht nach § 10 Abs. 6 KWG, wenn sie nicht bereits nach § 10a, § 12 Abs. 2 und § 13b KWG pflichtweise oder freiwillig konsolidiert werden. Den Instituten wird entgegen dem Wortlaut der Abzugsbestimmungen zugestanden, solche Unternehmen nicht der Abzugspflicht zu unterwerfen. Voraussetzung für diese Erleichterung ist, daß das Institut in diesem Fall die betreffende Industrie- und Versicherungsholding trotz ihrer Qualifizierung als Finanzunternehmen in die Regelung des § 12 Abs. 1 KWG einbezieht1. Dem Institut steht es jedoch frei, die Beteiligung nach § 10 Abs. 6 KWG abzuziehen, wenn es sie nicht den Begrenzungen nach § 12 Abs. 1 KWG unterwerfen möchte; es hat insoweit ein Wahlrecht. Falls das Institut von diesem Wahlrecht im Sinne der Ausnahme von der Abzugspflicht Gebrauch macht, hat der Abschlußprüfer in seinem Prüfungsbericht alle Gesellschaften anzugeben, die von dem geprüften Institut in dem Berichtsjahr für die Zwecke der Vermeidung der Abzugspflicht als reine Industrie- und Versicherungsholding eingestuft worden sind, und ein Urteil abzugeben, ob die Zuordnung adäquat - gemessen an den Kriterien dieses Rundschreibens - ist.

    Gehört das Institut einer Gruppe im Sinne des § 10a, § 12 Abs. 2 und § 13b KWG an, so hat das übergeordnete Unternehmen der Gruppe der Entscheidung des Einzelinstituts zu folgen und die reine Industrie- und Versicherungsholding dementsprechend - entweder im Rahmen der Berechnung des haftenden Eigenkapitals der Gruppe bei den Abzugsbestimmungen nach § 10 Abs. 6 KWG oder im Rahmen der Relation nach § 12 Abs. 2 KWG - zu berücksichtigen2.

  3. Die Einstufung eines Finanzunternehmens als "reine Industrie- und Versicherungsholding" setzt voraus:

    • Das Unternehmen hält keine bedeutenden Beteiligungen (§ 1 Abs. 9 KWG) an einem Institut oder Finanzunternehmen (ausgenommen, dieses sei seinerseits eine "reine Industrie- und Versicherungsholding").
    • Das Beteiligungsunternehmen handelt nicht, insbesondere auch nicht mit Beteiligungen (kein Handelsbestand); es hält erworbene Bestände langfristig und wird nicht anderweitig - über die mit der Verwaltung des Beteiligungsbesitzes verbundenen Aufgaben und über die Ausübung des mit seiner Stellung als Gesellschafter gegebenenfalls verbundenen Einflusses auf das Beteiligungsunternehmen hinaus - unternehmerisch tätig.

[*]

Das angegebene Aktenzeichen ist falsch; richtig lautet es: I 3 - 5 - 1/92

[1]

(sofern es Einlagenkreditinstitut ist); Finanzdienstleistungsinstitute und Kreditinstitute, die keine Einlagenkreditinstitute sind, kommen in der Einzelbetrachtung ohne weiteres in den Genuß der Erleichterung.

[2]

Dies Problem stellt sich indessen nur, wenn das gruppenangehörige Institut - nämlich als Einlagenkreditinstitut - in der Einzelbetrachtung überhaupt vor der Wahl steht, seine Anteile an einer reinen Industrie- und Versicherungsholding entweder der Abzugspflicht nach § 10 Abs. 6 KWG zu unterwerfen oder sie in die Relation des § 12 Abs. 1 KWG einzubeziehen. Hinsichtlich des entsprechenden Beteiligungsbesitzes von anderen gruppenangehörigen Unternehmen bleibt das übergeordnete Unternehmen in der Entscheidung der Berücksichtigung für die Gruppe frei.

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