Rundschreiben 3/2009 (VA) - Aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk VA)
Hinweis: Die MaRisk VA sind im Punkt 7.2.2.2 Unternummer 1 durch das Rundschreiben 23/2009 (VA) vom 21.12.2009 aufgehoben.
- Bonn/Frankfurt a.M., den
- 22.01.2009
- 1. Zielsetzung des Rundschreibens
- 2. Anwendungsbereich
- 3. Verhältnis des Rundschreibens zu sonstigen Regelungen
- 4. Grundsatz der Proportionalität
- 5. Risiken
- 6. Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung
- 7. Elemente eines angemessenen Risikomanagements
- 7.1 Risikostrategie
- 7.2 Organisatorische Rahmenbedingungen
- 7.2.1 Aufbauorganisation
- 7.2.2 Ablauforganisation
- 7.2.2.1 Neue Geschäftsfelder sowie Kapitalmarkt-, Versicherungs- und Rückversicherungsprodukte
- 7.2.2.2 Betriebliche Anreizsysteme und Ressourcen
- 7.2.2.3 Organisationsentwicklung
- 7.3 Internes Steuerungs- und Kontrollsystem
- 7.3.1 Risikotragfähigkeitskonzept und Limitierung
- 7.3.2 Risikokontrollprozess
- 7.3.2.1 Risikoidentifikation
- 7.3.2.2 Risikoanalyse und –bewertung
- 7.3.2.3 Risikosteuerung
- 7.3.2.4 Risikoüberwachung
- 7.3.3 Unternehmensinterne Kommunikation und Risikokultur
- 7.3.4 Risikoberichterstattung
- 7.3.5 Qualitätssicherung internes Steuerungs- und Kontrollsystem
- 7.4 Interne Revision
- 7.5 Interne Kontrollen
- 8. Funktionsausgliederungen und Dienstleistungen im Sinne des § 64a Abs. 4 VAG
- 9. Notfallplanung
- 10. Information und Dokumentation
• Versicherungstechnisches Geschäft Die Steuerung des versicherungstechnischen Geschäfts umfasst - sofern im Geschäftsbetrieb vorhanden - mindestens das Produktdesign, die Tarifierung, die Vertriebs- und Zeichnungspolitik, die Risikoprüfung und das Schadenmanagement sowie Markt- und Wettbewerbsrisiken. | Mit Annahme- und Zeichnungsrichtlinien wird das versicherungstechnische Geschäft zumeist gesteuert. Diese enthalten sowohl sachliche Regeln (Art und geografische Herkunft des Geschäfts), als auch personenbezogene, quantitative Zeichnungsgrenzen. Ausschlüsse sollten klar festgelegt werden. Für die Tarifberechnung sollten ausreichende Informationen über alle Risiken verwandt werden. Die Tarifierung ist ausreichend zu dokumentieren. Sind in einem Zweig deutliche Abwicklungsverluste zu verzeichnen, muss das Unternehmen die vorgenommene Tarifierung begründen können. Zur Steuerung einzelner Arbeitsschritte erwartet die Aufsicht, dass risikorelevante Kennzahlen eingesetzt werden (z.B. Stornoquote, Anzahl der Zeichnungsrichtlinienüberschreitungen). |
• Reservierung Die Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen erfolgt für Zwecke der Rechnungslegung nach §§ 341e-h HGB. Sie dient derzeit auch als Grundlage für Solvenzzwecke. Eine marktnahe aktuarielle Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen für Solvenzzwecke ist derzeit gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben. Die Aufsicht erwartet von allen Unternehmen mit Ausnahme von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt, dass sie prüfen, ob die Einrichtung risikoadäquater Prozesse für den Aufbau einer statistischen Datenbasis und für die Bestimmung und IT-technische Implementierung angemessener Bewertungsverfahren ihr gegenwärtiges Risikomanagement wesentlich verbessert. In diesem Fall sollte die Umstellung auf eine marktnahe aktuarielle Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen als integrierter Bestandteil des Risikomanagements eingeleitet werden. Diese Prozesse müssen auch die Verantwortlichkeiten im Unternehmen festlegen und eine ausreichende Qualitätssicherung vorsehen | |
• Kapitalanlagemanagement (einschließlich Asset-Liability-Management) Es gelten die speziellen Regelungen und Meldepflichten der in 3 (1) genannten Rundschreiben. | |
• Passives Rückversicherungsmanagement Es gelten die speziellen Regelungen und Meldepflichten der in 3 (1) genannten Rundschreiben. Sowohl Erst- als auch Rückversicherer haben zudem die Anforderungen der Finanzrückversicherungsverordnung zu berücksichtigen.
| Zur Steuerung des passiven Rückversicherungsmanagements sollte das Unternehmen sich insbesondere mit folgenden Fragen auseinandersetzen:
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7.2.2.1 Neue Geschäftsfelder sowie Kapitalmarkt-, Versicherungs- und Rückversicherungsprodukte | |
| 1 Die Risiken neuer Geschäftsfelder oder neuer Kapitalmarkt-, Versicherungs- und Rückversicherungsprodukte sind vorab auf ihre Auswirkung auf das Gesamtrisikoprofil zu untersuchen. Die Einschätzung der Risiken auf das Gesamtrisikoprofil ist ausreichend zu dokumentieren. Vor Anwendung oder Verkauf der neuen Produkte hat durch die Geschäftsleitung eine offizielle Freigabe zu erfolgen. | Am Ende eines „Produktentwicklungsprozesses“ könnte beispielsweise ein Abschlussbericht stehen, der die allgemeinen Eigenschaften, die Preisfindung und das Produktdesign, die erwarteten Profitabilitätsergebnisse sowie deren Sensitivität bei Abweichungen in den Annahmen beinhaltet. Dabei sind Optionen und Garantien in den Produkten von besonderem Interesse. In allen Fällen sind die Entscheidungsfindung und das Ergebnis des Abschlussberichts hinreichend zu dokumentieren. |
2 Neue Geschäftsfelder sind ihrem Risikogehalt entsprechend in das bestehende Risikomanagement des Unternehmens zu integrieren. Eine geeignete Anpassung der Organisation sowie der Steuerungs- und Kontrollprozesse ist zu gewährleisten.
| Die Anpassung der Organisation sowie der Steuerungs- und Kontrollprozesse sollte so erfolgen, dass die Veränderungen in der Risikolage durch das neue Geschäftsfeld hinreichend transparent werden. Dies ist hinreichend zu dokumentieren und der unabhängigen Risikocontrollingfunktion zur Kenntnis zu geben. |
7.2.2.2 Betriebliche Anreizsysteme und Ressourcen | |
| 1 Die Ausgestaltung der Anreizsysteme, insbesondere der Vergütungssysteme sowie die Zuteilung von finanziellen, personellen, sachlichen und technischen Ressourcen muss mit den in den Strategien niedergelegten Zielen in Einklang stehen; Änderungen der Strategien sind zu berücksichtigen. Anreizsysteme dürfen nicht manipulierbar sein. Sie müssen so ausgestaltet sein, dass negative Anreize vermieden werden (z.B. Interessenkonflikte oder das Eingehen unverhältnismäßig hoher Risikopositionen). Die Vergütungssysteme müssen sicherstellen, dass sich der variable Teil der Vergütung an dem langfristigen Erfolg des Unternehmens orientiert. Zusätzlich sind die wesentlichen Risiken und deren Zeithorizont angemessen zu berücksichtigen. Bei der Ausgestaltung der Vergütungssysteme einzelner Organisationseinheiten ist auch der gesamte Erfolg des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen.(Aufgehoben) | Punkt 7.2.2.2 Unternummer 1 ist durch das Rundschreiben 23/ 2009 (VA) - Anforderungen an Vergütungssysteme im Versicherungsbereich vom 21.12.2009 aufgehoben.
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| 2 Die Angemessenheit der den Geschäftsbereichen zur Verfügung gestellten Mittel ist in Bezug auf die eingegangenen und zu steuernden Risiken von deren Verantwortlichen im Hinblick auf vorgegebene Risikostrategien und innerbetriebliche Leitlinien zu bewerten und angemessen zu dokumentieren. | Als zur Verfügung gestellte Mittel kommen u.a. Budgets, qualifiziertes Personal und die technische Ausstattung in Betracht. Der jeweilige Verantwortliche ist z.B. der Leiter der Organisationseinheit. Beispiel: Wenn in den innerbetrieblichen Leitlinien eine wöchentliche Berichterstattung aller Geschäftsbereiche verankert wird, aber das IT‑System nur eine monatliche Berichterstattung technisch zulässt, sollte dies der Geschäftsleitung berichtet werden. |
| 3 Die IT‑Systeme (Hardware- und Software-Komponenten) und die zugehörigen IT-Prozesse müssen die Integrität, die Verfügbarkeit, die Authentizität sowie die Vertraulichkeit der Daten sicherstellen. Für diese Zwecke ist bei der Ausgestaltung der IT‑Systeme und der zugehörigen IT-Prozesse grundsätzlich auf gängige Standards abzustellen. Ihre Eignung ist regelmäßig von den fachlich und technisch zuständigen Mitarbeitern zu überprüfen. | Standards zur Ausgestaltung der IT‑Systeme: Zu solchen Standards zählen z.B. das IT-Grundschutzhandbuch des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der internationale Sicherheitsstandard ISO/IEC 27002 der International Standards Organization. Das Abstellen auf gängige Standards zielt nicht auf die Verwendung von Standardhardware beziehungsweise -software ab. Eigenentwicklungen sind grundsätzlich ebenso möglich. |
| 4 Die IT-Systeme sind vor ihrem erstmaligen Einsatz und nach wesentlichen Veränderungen zu testen und von den fachlich sowie auch von den technisch zuständigen Mitarbeitern abzunehmen. Produktions- und Testumgebung sind dabei grundsätzlich voneinander zu trennen. | Veränderungen an IT‑Systemen: Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit von Veränderungen ist nicht auf den Umfang der Veränderungen, sondern auf die Auswirkungen, die eine Veränderung auf die Funktionsfähigkeit des betroffenen IT-Systems haben kann, abzustellen. Abnahme durch die technisch und fachlich zuständigen Mitarbeiter: Bei der Abnahme durch die fachlich und die technisch zuständigen Mitarbeiter steht die Eignung und Angemessenheit der IT‑Systeme für die spezifische Situation des jeweiligen Unternehmens im Mittelpunkt. Ggfs. vorliegende Testate Dritter können bei der Abnahme berücksichtigt werden, sie können die Abnahme jedoch nicht vollständig ersetzen. |
| 5 Die Entwicklung und Änderung programmtechnischer Vorgaben (z.B. Parameteranpassungen) sind unter Beteiligung der fachlich und technisch zuständigen Mitarbeiter durchzuführen. Die programmtechnische Freigabe hat grundsätzlich unabhängig vom Anwender zu erfolgen. | |
| 6 Die vom Unternehmen eingesetzte Software ‑ sowohl selbst erstellte als auch extern eingekaufte ‑ hat den Anforderungen dieses Rundschreibens zu genügen. | |
7.2.2.3 Organisationsentwicklung | |
| 1 Der organisatorische Rahmen und das interne Steuerungs- und Kontrollsystem müssen in angemessener Zeit an die Änderungen des Umfelds angepasst werden. Hierfür sind Leitlinien zur Organisationsentwicklung aufzustellen. | |
7.3 Internes Steuerungs- und Kontrollsystem | |
7.3.1 Risikotragfähigkeitskonzept und Limitierung | |
| 1 Auf Basis des unternehmensindividuellen Gesamtrisikos ist ein Risikotragfähigkeitskonzept zu erstellen, welches darlegt, wie viel Risikodeckungspotenzial insgesamt zur Verfügung steht und wie viel davon zur Abdeckung aller wesentlichen Risiken verwendet werden soll. Die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Kapitalausstattungsanforderungen bildet dabei die Untergrenze für die notwendige Risikotragfähigkeit. Unternehmen haben des Weiteren zu prüfen, ob die aufsichtsrechtlich geforderte Kapitalausstattung ausreichend ist, um ihrem aktuellen Gesamtrisiko und ihren strategischen Zielen gerecht zu werden. | Eine ausreichende Risikotragfähigkeit beschreibt im engeren Sinne somit die Fähigkeit des Unternehmens, Verluste aus identifizierten Risiken zu absorbieren, ohne dass daraus eine Gefahr für die Existenz des Unternehmens resultiert. Das Risikotragfähigkeitskonzept sollte daher immer verschiedene Anforderungsdimensionen des Risikomanagements berücksichtigen. Dazu gehören mindestens: 1) die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Kapitalausstattungsanforderungen als Minimalanforderung, 2) die Bewertung durch Dritte, z.B. Ratingagenturen, 3) unternehmensinterne Ziele, 4) Rechnungslegungszwecke. Die Aufsicht wird für die von ihr vorzunehmende Beurteilung auch die Bewertung durch Dritte berücksichtigen, um Rückschlüsse auf mögliche Einflüsse auf das Risikomanagement des Unternehmens zu den Punkten 1 und 3 erkennen zu können. Dies jedoch nur dann, wenn diese auf umfassenden Informationen beruht. |
| 2 Im Rahmen der strategischen Überlegungen hat die Geschäftsleitung die angestrebten Ertrags- bzw. Kapitalziele zu bestimmen und sich einen Überblick über das Gesamtrisikoprofil des Unternehmens auf Basis einer ‑ soweit technisch möglich ‑ ökonomischen Bewertung zu verschaffen. Entsprechend der Risikoneigung der Geschäftsleitung ist darauf aufbauend dann der Anteil an Risikodeckungspotenzial im Risikotragfähigkeitskonzept festzulegen, der tatsächlich zur Abdeckung der Risiken eingesetzt werden soll. | Sofern es um die Bestimmung aufsichtsrechtlicher Eigenmittel geht, sind vom Unternehmen die geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen einzuhalten. Möchte das Unternehmen über das vorhandene hinaus weiteres Risikodeckungspotenzial darstellen, können für diesen Teil andere als die aufsichtsrechtlichen Maßstäbe herangezogen werden. |
| 3 Die Methoden und Annahmen bei der Erstellung des Risikotragfähigkeitskonzeptes sind zu dokumentieren und nachvollziehbar zu begründen. | Zu den Annahmen zählen z.B. der Planungshorizont der Risikomessung, die Berücksichtigung von Konjunkturzyklen und zu den Methoden etwa die Behandlung von Diversifikationseffekten. |
| 4 Die Annahmen zur Ermittlung des für die Abdeckung der Risiken notwendigen Risikodeckungspotenzials sind von der Geschäftsleitung zu dokumentieren und zu begründen. Die Höhe des ermittelten erforderlichen Betrags ist im Rahmen der Geschäftsstrategie, die die Geschäftsleitung zur Erreichung ihrer Ertrags- und Kapitalziele verfolgt, zu berücksichtigen und bei der Risikolimitierung darzulegen. |
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| 5 Auf Basis der Risikotragfähigkeit ist ein konsistentes System von Limiten zur Risikobegrenzung zu installieren, welches die von der Geschäftsleitung im Einklang mit der Risikostrategie gesetzten Begrenzungen der Risiken auf die wichtigsten steuernden Organisationsbereiche des Unternehmens herunter bricht. Die Limitauslastung ist in Form von Risikokennzahlen darzustellen. Diese können sowohl quantitativer als auch qualitativer Natur sein. Die Risikokennzahlen sind auf Gesamtunternehmensebene zu aggregieren und mit dem Anteil an Risikodeckungspotenzial zu vergleichen, der zur Abdeckung der Risiken eingesetzt werden soll. Während des Geschäftsjahres ist die tatsächliche Risikobedeckung anhand von Risikokennzahlen regelmäßig zu kontrollieren und das Kontrollergebnis periodisch an die Geschäftsleitung zu berichten. Die Berichterstattung muss unabhängig erfolgen, d.h. sie darf nicht durch Personen vorgenommen werden, die selbst mittels dieser Risikokennzahlen operativ steuern. Die gewählten Limite müssen mit der von der Geschäftsleitung festgelegten Risikostrategie und dem Anteil an Risikodeckungspotenzial, der zur Abdeckung der Risiken eingesetzt werden soll, konsistent sein. | Limite sind Instrumente, um die gewählte Strategie unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit umzusetzen. Sie ermöglichen dem jeweiligen Entscheidungsträger der steuernden Organisationsbereiche bewusst nur solche Risiken einzugehen, die im Einklang mit der Risikotragfähigkeit stehen. Die Limitierung kann auf Ebene von Organisationsbereichen, Produkten, Tarifen und Risikoarten erfolgen. Die Geschäftsleitung muss darlegen, inwieweit eine Steuerung auf der jeweiligen Ebene erfolgen kann und aus welchem Grund die angewandten Allokationsmethoden am besten zur Erfüllung der von ihr festgelegten Risikostrategie geeignet sind.
Periodisch ist in diesem Zusammenhang als individuell abhängig vom Risiko zu interpretieren. Es liegt in der Entscheidung des Unternehmens festzulegen, wer die unabhängige Berichterstattung an die Geschäftsleitung durchführt. |
| 6 Grundsätzlich müssen Limite auf allen relevanten Steuerungsebenen und für alle in 5 genannten Risiken ‑ soweit diese das Unternehmen betreffen ‑ existieren. Limite sind adressatenadäquat und ‑ soweit möglich ‑ spartenspezifisch auszuwählen und können deshalb auf den verschiedenen Steuerungsebenen unterschiedlich sein. Die Verantwortung für die adäquate Bestimmung und Vorgabe von wesentlichen Limiten für das Unternehmen liegt bei der Geschäftsleitung. | Limite sollten ‑ soweit technisch möglich ‑ quantitativer Natur sein. Eine quantitative Limitierung aller im Geschäftsbetrieb auftretenden Risiken (z.B. operationeller) ist insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen nicht immer möglich. Hier lassen sich Verfahren und qualitative Regelungen zur Organisation der Risikobegrenzung einführen. Dies können z.B. Anweisungen, Notfallpläne, Schulungen sein. |
| 7 Es ist sicherzustellen, dass alle mit Risiken behafteten Geschäfte auf die einschlägigen Limite angerechnet werden und der jeweilige Geschäftsbereich über die für ihn relevanten Limite und ihre Auslastung laufend und umfassend informiert ist. | Um die Risikotragfähigkeit jederzeit sicherzustellen, sollten die quantitativen Limite soweit als möglich „selbst verzehrend“ sein, d.h. Verluste müssen neben den Risiken aus bereits bestehenden Geschäften auf das jeweilige Limit angerechnet werden. Dies hat zur Folge, dass das Limit nur einmal eingesetzt und ggf. verbraucht werden kann. Sollte im Ausnahmefall ein Limit durch Verluste vollständig aufgezehrt sein, können keine weiteren Geschäfte mehr auf dieses Limit abgeschlossen werden. Vielmehr hat die Geschäftsleitung in diesem Fall neu zu entscheiden, ob ein weiteres Limit erteilt werden kann oder ob die diesbezügliche Geschäftsaktivität auf das Limit eingestellt wird. |
| 8 Die Einhaltung der Limite ist zu überwachen. Über Limitüberschreitungen und die deswegen ggf. getroffenen Maßnahmen ist Bericht zu erstatten. In dem Bericht sind Begründungen für die Limitüberschreitung und daraus abgeleitete Maßnahmen anzugeben. In innerbetrieblichen Leitlinien ist festzulegen, wer im Falle von Limitverletzungen wann und in welcher Form informiert werden muss, und welche Konsequenzen die Limitüberschreitung auslöst (Eskalationsverfahren). | Limite werden aus der Risikotragfähigkeit abgeleitet, ihre Auslastung ist anhand von geeigneten Risikokennzahlen laufend durch die unabhängige Risikocontrollingfunktion zu kontrollieren und das Ergebnis der Kontrolle ist periodisch an die Geschäftsleitung zu berichten. Sollten ausnahmsweise die vorgegebenen Limite überschritten werden, sind die in diesem Bereich eingegangenen Risiken im Rahmen eines durch die Geschäftsleitung festgelegten Verfahrens im Regelfall zurückzuführen. Dauer und Überschreitung der vorab definierten Schwellenwerte (z.B. Größenordnung, Dauer der Überschreitung) sind der Geschäftsleitung zu berichten. Beispiele für mögliche Limitierungen:
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7.3.2 Risikokontrollprozess | |
7.3.2.1 Risikoidentifikation | |
| 1 Alle Risiken sind im Unternehmen konsistent zu definieren sowie strukturiert und systematisch unternehmensweit (in allen betrieblichen Prozessen, Funktionsbereichen und auf allen Hierarchieebenen) zeitnah aufzunehmen und zu klassifizieren. Interne wie externe Faktoren, die das Risiko beeinflussen (sog. Risikotreiber) sowie Bezugsgrößen, die von der Risikowirkung betroffen sind (sog. Risikobezugsgröße), sind zu definieren. Des Weiteren sind die konkreten Risikoursachen zu benennen. Darüber hinaus sind Wesentlichkeitsgrenzen für die Risikobeurteilung festzulegen. Zur Identifizierung der Risiken sind daher alle wesentlichen Risikotreiber, die die Risikolage des Unternehmens beeinflussen können, und ‑ soweit für das Unternehmen relevant und mathematisch-technisch möglich ‑ auch alle Abhängigkeiten zwischen den Risikotreibern regelmäßig zu erfassen. Die Risiken sind möglichst überschneidungsfrei zu definieren. | Dieser neue Risikoidentifizierungsprozess geht tiefer als der bisher nach KonTraG verlangte. Es geht hier nicht mehr nur um bestandsgefährdende Risiken, sondern um die Erstellung einer umfänglichen Grundlage für die Messung aller Risiken. Wichtig dabei ist, sämtliche Risiken zu erfassen, denn nicht erkannte Risiken entziehen sich der Einflussnahme durch das Risikomanagement. Risikotreiber sollten sowohl interne Faktoren, wie z.B.
als auch externe Faktoren, wie z.B.
berücksichtigen. Als Risikobezugsgrößen kommen beispielsweise Eigenmittel, Prämieneinnahmen oder verschiedene Ertragsgrößen in Betracht. Bezugsgrößen sollten so gewählt werden, dass sie die Wirkung der Risiken auf die Wirtschafts-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens Beispiele für Methoden zur Risikoidentifikation sind u.a.:
Um eine möglichst vollständige Risikoidentifikation durchzuführen, bietet sich eine Kombination der vor genannten Methoden und Verfahren, abgestimmt auf das spezifische Risikoprofil des Unternehmens an. |
| 2 Die Risikoidentifikation hat bereits im strategischen Planungsprozess zu beginnen und ist auf das Gesamtrisikoprofil des Unternehmens abzustimmen und in regelmäßigen Intervallen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu wiederholen. Ändert das Unternehmen seine Strategien oder Ziele, so sind die Ergebnisse des Risikoidentifikationsprozesses hinsichtlich der geänderten Rahmenbedingungen zeitnah zu überprüfen und ggf. anzupassen. | Das Ergebnis des Risikoidentifikationsprozesses sollte systematisch in einer Risikobeschreibung, einem Risikokatalog oder einer Risikoinventarliste erfasst werden. Die Berichte sollten sich inhaltlich, formal und zeitlich nach den Anforderungen der Adressaten richten. Diese sollten mindestens detailliert Auskunft geben über:
Der Mindeststandard ist eine einmalige jährliche Erfassung mit anschließender halbjährlicher Überprüfung. Zudem können je nach Gegebenheit und Bedarf zusätzlich Abweichungs- und Bedarfsberichte existieren. |
| 3 Die Risikoidentifikation hat in allen Geschäftsbereichen des Unternehmens zu erfolgen. | |
7.3.2.2 Risikoanalyse und –bewertung | |
| 1 Aufbauend auf den Ergebnissen der Risikoidentifikation erfolgt die Analyse und Bewertung der Risiken. In Betracht gezogen werden nur Risiken, die bei der Risikoidentifikation erfasst wurden, unerkannte Risiken bleiben unberücksichtigt. Die Risikoanalyse und ‑bewertung hat grundsätzlich zu einer qualitativen und quantitativen Einschätzung potenzieller und realisierter Zielabweichungen sowohl durch die einzelnen Risiken, als auch durch das Gesamtrisiko zu führen. Zusätzlich ist die potenzielle Zielabweichung grundsätzlich in Abhängigkeit ihrer Risikotreiber zu bewerten. | |
| 2 Die Risikoanalyse soll die identifizierten Risiken ihrer Wesentlichkeit nach und in die vom Unternehmen vorgegebenen Risikokategorien einordnen. Weiterhin sollte die Risikoanalyse aufzeigen, welche Bezugsgrößen betroffen sind sowie welche Korrelationen zwischen den identifizierten Risiken bestehen. Zur Analyse und Bewertung eines Risikos sind, soweit es die Art des Risikos (insbesondere seine Quantifizierbarkeit) und die vorhandene Datenbasis erlauben, Risikohöhen und zugehörige Eintrittswahrscheinlichkeiten sowie die Korrelation der wesentlichen Risiken zueinander in einem definierten Zeithorizont zu schätzen. Falls die Datenbasis für diese Schätzungen nicht vorhanden ist, ist sie aufzubauen. | Aufbauend auf der Priorisierung nach Wesentlichkeit sowie der Einteilung der Risiken nach Risikokategorien und Bezugsgrößen kann das Unternehmen entscheiden, mit welcher Methodik die Risiken bewertet werden. Grundsätzlich sind geeignete Zufallsvariable und die entsprechenden Wahrscheinlichkeitsverteilungen zu bestimmen. Zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeitsfunktion ist die Verteilung der Zufallsvariablen aus Vergangenheitsdaten zu bestimmen. Die Hintergründe für die Einschätzung sind auf Nachfrage zu erläutern. Es stehen hierfür sowohl empirische als auch analytische Methoden zur Verfügung. Sollte auf Grund der Datenbasis, der Art des Risikos oder anderer Faktoren eine Ermittlung nicht anhand mathematisch statistischer Methoden erfolgen, ist die Eintrittwahrscheinlichkeit wenigstens in Prozent durch Expertenschätzung vorzunehmen. Im Anschluss erfolgt die Risikobewertung. Anzuwendende Methoden sind beispielsweise die Fehlerbaumanalyse, die Sensitivitätsanalyse und die ABC-Analyse. |
| 3 Die Risikobewertungsmethodik und die Bewertungshäufigkeit müssen dem Risiko angemessen sein und eine Aggregation der Ergebnisse ermöglichen. Das Unternehmen muss eine konsistente Datenanforderung für wesentliche Risiken erarbeiten. Die verwendeten Daten sind den Bedürfnissen der Risikosteuerung folgend adäquat zu der bestehenden Geschäfts- und Risikostruktur zu erheben. Die verwendeten Methoden und Verfahren zur Risikoanalyse und –bewertung sind spezifisch für die jeweiligen Risiken (vgl. 5) zu definieren. | Die Risikoanalyse und -bewertung kann anhand qualitativer und quantitativer Methoden erfolgen, beispielsweise anhand von Befragungstechniken, Stresstests und Sensitivitätsanalysen. Bei der Bewertung kann es erforderlich sein, zwischen Brutto- und Nettobewertung zu unterscheiden. Die Bruttobewertung ist eine Einschätzung der Risikosituation vor risikomindernden Maßnahmen. Die Nettobewertung berücksichtigt bestehende risikomindernde Maßnahmen. |
| 4 Der Zeithorizont der Bewertung der Risiken hat im Einklang mit dem vom Unternehmen festgelegten Planungshorizont zu stehen, um eine konsistente Steuerung der zu ergreifenden Maßnahmen zu ermöglichen. Dennoch ist sicher zu stellen, dass er unter besonderen Umständen auf neue Gegebenheiten angepasst werden kann. | Aus Gründen der Vergleichbarkeit wird aus Sicht der Aufsicht als Mindeststandard eine Einjahresbetrachtung als Zeithorizont befürwortet. Der Zeithorizont für die Berechnung der aufsichtsrechtlich geforderten Solvabilitätsspanne kann vom Zeithorizont des intern zur Risikosteuerung genutzten Risikokapitals abweichen. |
| 5 Es sind sinnvolle und widerspruchsfreie Kennzahlen zur Messung des Risikos zu verwenden. | Unter Kennzahlen sind nicht nur Verhältniszahlen zu verstehen, sondern auch absolute Größen. Widerspruchsfreie Kennzahlen basieren auf einer einheitlichen Grundlage und konsistenten Logik, da ansonsten eine aussagekräftige Aggregation nicht möglich ist. |
| 6 Auf Basis der Bewertung ist eine Priorisierung und Kategorisierung der Risiken vorzunehmen, um für die Risiken angemessene Steuerungsmaßnahmen/-strategien abzuleiten. | Grundsätzlich sind alle wesentlichen Risiken mit entsprechenden Steuerungsmaßnahmen zu versehen. Die Reihenfolge der Bearbeitung kann jedoch z.B. anhand eines Rankings (A-, B-, C-, D-Risiken), das sich nach den Auswirkungen der Risiken auf das Unternehmen richtet, erfolgen. Eine Visualisierung kann beispielsweise in Form einer Risikolandkarte vorgenommen werden. |
| 7 Basierend auf der Bewertung der Einzelrisiken ist eine Gesamtrisikobewertung für das Unternehmen zu definieren. Dabei sind Kumulationen/Konzentrationen und Interdependenzen sowohl innerhalb von Risiken als auch zwischen diesen zu berücksichtigen. | Risiken können zu einem festgelegten Zeitpunkt nach Unternehmensbereichen und/oder nach Risikoarten aggregiert werden. Eine vollständige Wahrscheinlichkeitsverteilung des Gesamtrisikos kann als Ziel zwar grundsätzlich vom Unternehmen angestrebt werden, muss aber für Risikosteuerungszwecke nicht notwendigerweise vorliegen. |
| 8 Risikobewertung sollte in einem ersten Schritt immer qualitativ erfolgen. Erst nach Einschätzung auf einer Referenzskala des Unternehmens als wesentliches Risiko sollte eine Quantifizierung erfolgen. Nur für Risikoarten, für die eine quantitative Risikomessung ökonomisch nicht sinnvoll oder möglich ist, ist ausschließlich eine qualitative Einschätzung vorzunehmen. Im Falle einer nur qualitativen Einschätzung, ist dies ausführlich zu begründen. |
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| 9 Das Ergebnis der Risikoanalyse und –bewertung ist der Ausweis aller für das Unternehmen bestehender Risiken und des dafür vorzuhaltenden Risikokapitals. Es ist sicherzustellen, dass die Geschäftsleitung über das aktuelle Gesamtrisikoprofil bzw. mögliche Verluste aus den für sie relevanten einzelnen Risiken informiert ist und mit Steuerungsmaßnahmen und Änderungen reagieren kann. Die Einschätzungen bzw. Handlungsempfehlungen der Geschäftsleitung sind den Geschäftsbereichen zeitnah mitzuteilen. | Im Ergebnis der Risikoanalyse und –bewertung werden
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7.3.2.3 Risikosteuerung | |
| 1 Die Risikosteuerung ist ein Teil des Risikomanagementprozesses. Unter Risikosteuerung wird das Treffen von Maßnahmen zur Risikohandhabung verstanden. Die Risikosteuerung umfasst demzufolge den Entwicklungs- und Umsetzungsprozess von Strategien und Konzepten, die darauf ausgerichtet sind, identifizierte und analysierte Risiken entweder bewusst zu akzeptieren, zu vermeiden oder zu reduzieren. | Unter Risikohandhabung werden konkrete Maßnahmen zur Risikovermeidung, –verminderung, –überwälzung und –übernahmen verstanden. Beispiele für konkrete Maßnahmen können z.B. verstärkte Kontrollen sein, die die Eintrittwahrscheinlichkeit des Risikos mindern oder aber eine Erhöhung des Rückversicherungsschutzes zur Begrenzung der Schadenhöhe. Mit Hilfe von Daten, Methoden und Verfahren können z.B. in der Risikosteuerung auch dynamische, pfadabhängige Managementregeln abgebildet werden. Darunter werden Steuerungsregeln verstanden, die auf Wechselwirkungen der Teilprozesse untereinander und mit dem Gesamtprozess reagieren. Managementregeln sollen eine Analysemöglichkeit darstellen und Handlungsalternativen aufzeigen; sie ersetzen aber nicht die Entscheidung der Geschäftsleitung. Grundsätzlich sind eingeführte Managementregeln von der Geschäftsleitung zu erläutern und zu dokumentieren. |
| 2 Die auf der Risikostrategie basierende Risikosteuerung wird durch die Geschäftsbereiche wahrgenommen, die die Ergebnisverantwortung innehaben. | Die Verantwortung für den Aufbau von Risikopositionen kann prinzipiell an der mittelbaren und unmittelbaren Verantwortung für die Erzielung von Gewinnen gemessen werden. |
| 3 Die strategischen Risikoziele sind für alle relevanten Geschäftsbereiche im Rahmen des Risikomanagements in operativ messbare Teilziele zu zerlegen. Die Teilziele sind hierbei konsistent zur Aufbau- und Ablauforganisation des Unternehmens festzulegen. Zur Überprüfung des Zielerreichungsgrades sind Risikokennzahlen einzusetzen. Es ist sicherzustellen, dass entsprechende Steuerungskennzahlen für alle Steuerungsebenen existieren und auf jeder Aggregationsstufe in sich und zu den erstellten Risikogrößen konsistent sind. Bei mehreren Steuerungsebenen sind die Steuerungskennzahlen sinnvoll zu aggregieren. | Gemeint sind in diesem Zusammenhang Risikoziele, die mit den angestrebten Geschäftszielen konsistent sind. |

