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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


BaFin untersagt der K1 Invest Ltd. das Finanzkommissionsgeschäft

Am 17.06.2004 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der K1 Invest Ltd. mit Sitz in Tortola, British Virgin Islands, das Finanzkommissionsgeschäft in Deutschland untersagt. Ferner hat sie die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte angeordnet.

Die K1 Invest Ltd. bot Anlegern in Deutschland an, sich mit Genussrechten an ihrem "K1 Invest Fonds" zu beteiligen. Das Genussrechtskapital sollte in "Futures, Forward-Geschäfte, Optionen sowie andere Termingeschäfte auf Währungen, Indizes, Metalle und sonstige Rohstoffe" investiert werden. An diesem "Fondsvermögen" war der Anleger beteiligt. Für das Anlageangebot warb die Gesellschaft mit einem angeblichen Wertzuwachs des "kumulierten Nettogewinns" seit 1996 in Höhe von über 489 %. Mit dieser Tätigkeit erbrachte die K1 Invest Ltd. das Finanzkommissionsgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Die K1 Invest Ltd. ist verpflichtet, die Genussrechtswerte der Anleger in Deutschland zu berechnen und auszuzahlen.

Die Verfügungen sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Aktualisiert (31. Januar 2005):
Die Verfügung ist noch nicht bestandskräftig.

Aktualisiert (6. Juli 2007):
Mit Beschluss vom 21.01.2005 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof Kassel die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der K1 Global Ltd. gegen die Verfügung der BaFin vom 25.08.2003 angeordnet. Die K1 Global Ltd. hat fristgemäß Klage gegen die Verfügung der BaFin vom 25.08.2003 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben, über die noch nicht entschieden wurde.

Aktualisiert (2. Januar 2008):
Mit Urteil vom 08.11.2007 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Bescheid der BaFin vom 17.06.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2005 aufgehoben. Gegen dieses Urteil hat das Gericht die Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Die BaFin beabsichtigt, Revision einzulegen.

Aktualisiert (2. September 2008):

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 08.11.2007, mit dem es den Bescheid der BaFin vom 17.06.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 09.05.2005 aufgehoben hat, ist rechtskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 
05.07.2004

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