Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Es gehört zur ordnungsgemäßen Geschäftspolitik aller Unternehmen im Finanzsektor, Transaktionen mit kriminellem Hintergrund zu verhindern und dazu beizutragen, sie aufzudecken und zu bekämpfen. Dies betrifft in besonderem Maße Vorgänge, die der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dienen, sowie betrügerische Handlungen zu Lasten der Institute. Solche kriminellen Aktivitäten können nicht nur die Reputation und Solidität eines hierzu missbrauchten Unternehmens bedrohen, sondern auch die Integrität und Stabilität des gesamten Finanzplatzes gefährden.
Schon die erste EG-Geldwäscherichtlinie von 1991 richtete sich deshalb nicht nur an Kreditinstitute, sondern auch an Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsunternehmen. Mit der zweiten EG-Geldwäscherichtlinie aus dem Jahr 2001 und der 2005 verabschiedeten dritten EG-Geldwäscherichtlinie ist der Anwendungsbereich darüber hinaus auf andere Berufsgruppen, wie beispielsweise Versicherungsvermittler, Rechtsanwälte und bestimmte Gewerbetreibende ausgedehnt worden.
Die Risiken, die sich aus einem Missbrauch zu Zwecken der Geldwäsche ergeben, bestehen gleichermaßen auch bei Verwicklungen in die Terrorismusfinanzierung oder bei betrügerischen Handlungen. Daher kommt der Prävention dieser Delikte durch die Institute und Unternehmen der Finanzwirtschaft eine besondere Bedeutung zu.
Zentrales Ziel ist es dabei, auf risikoorientierter Basis für Transparenz in den Geschäftsbeziehungen und Finanztransaktionen zu sorgen. Hierzu gehört etwa, die so genannten Kundensorgfaltspflichten einzuhalten. Neben der Identifizierung des Kunden und etwaiger abweichend wirtschaftlich Berechtigter ist - soweit möglich auch die Abklärung des Hindergrunds der Geschäftsbeziehung sowie die laufende Kontrolle der Geschäftsbeziehung erforderlich. Diese Maßnahmen ermöglichen es, Geldflüsse nachzuvollziehen und ungewöhnliche oder gar verdächtige Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu erkennen.
Die den geldwäscherechtlichen Bestimmungen unterstehenden Institute und Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, derartigen Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen nachzugehen. Bei Anhaltspunkten für kriminelle Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsaktivitäten haben sie Verdachtsanzeigen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu erstatten und eine Kopie an die Zentralstelle für Verdachtsanzeigen beim Bundeskriminalamt zu übermitteln.
Die Rolle der BaFin bei der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Die BaFin verfolgt das Ziel, einen Missbrauch des Finanzsystems zu Zwecken von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und betrügerischen Aktivitäten zu Lasten der Institute zu verhindern. Zugleich sorgt sie dafür, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten in den von ihr beaufsichtigten Instituten und Versicherungsunternehmen umgesetzt werden. Zu diesem Zweck sind seit 2003 alle Zuständigkeiten innerhalb der BaFin, die im Zusammenhang mit dieser Aufgabe stehen, sektorübergreifend in einer eigenen Gruppe – der „Gruppe Geldwäscheprävention (GW)“ – gebündelt.
Diese Gruppe übt die geldwäscherechtliche Aufsicht über alle den geldwäscherechtlichen Bestimmungen im Geldwäschegesetz (GwG) sowie den jeweiligen Fachgesetzen Kreditswesengesetz (KWG) und Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) unterliegenden Institute und Versicherungsunternehmen aus. Hinzu kommt die laufende Fachaufsicht über Unternehmen, die das Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft betreiben. Letztere sind aufgrund des erhöhten Geldwäscherisikos, das mit dem Betreiben dieser Geschäfte verbundenen ist, unter die Aufsicht der BaFin gestellt. Spiegelbildlich zur laufenden Aufsicht obliegt der Gruppe auch die Verfolgung des unerlaubten Betreibens dieser Geschäfte (u.a. das so genannte " Underground Banking").
Schließlich ist in der Gruppe auch die elektronische Kontenabrufeinrichtung nach § 24c Kreditwesengesetz (KWG) angesiedelt, mit der unter bestimmten Voraussetzungen Konten verdächtiger Terroristen oder anderer Straftäter bei in Deutschland ansässigen Kreditinstituten aufgespürt und an die jeweiligen Anfragenden (insbesondere Strafverfolgungsbehörden) übermittelt werden können.
Werden dabei Konten von mutmaßlichen Terroristen mit Sitz in der Europäischen Union entdeckt, kann die Gruppe GW diese Konten einfrieren und den jeweiligen Banken Transaktionen untersagen.
Ein weiterer Schwerpunkt der Gruppe besteht darin, die aufsichtlichen Interessen in diversen internationalen Gremien, insbesondere in der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF), zu vertreten.
Financial Action Task Force on Money Laundering
Die in Paris ansässige und 1989 von den G 7-Staaten initiierte Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) ist der weltweit führende Standardsetzer auf dem Gebiet der Bekämpfung der Geldwäsche und – im Nachgang zu den Anschläge vom 11. September 2001 – der Terrorismusfinanzierung. Zu den derzeit 34 Mitglieder gehören 32 Staaten wie beispielsweise Deutschland sowie unter anderem die EU-Kommission. Die FATF hat schon 1992 für den Bereich der Geldwäsche und 2001 für den Bereich der Terrorismusfinanzierung Empfehlungen (die so genannten „40 + 9 Empfehlungen“) erarbeitet und seither weiterentwickelt. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) und die Weltbank haben diese Empfehlungen anerkannt und legen sie - ebenso wie die FATF - den von ihnen durchgeführten Länderprüfungen zugrunde.

