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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


Eigenmittelanforderungen

Kreditinstitute müssen über angemessene Eigenmittel verfügen. Eine der Hauptaufgaben der Aufsicht ist es, die angemessene Ausstattung der Institute mit Eigenmitteln sicher zu stellen. Welche Eigenmittel aus aufsichtsrechtlicher Sicht anrechenbar sind, regelt § 10 Kreditwesengesetz (KWG). Danach setzen sich die Eigenmittel aus Kernkapital, Ergänzungskapital und den Drittrangmitteln zusammen.

SolvV als zentrale Regelung der Mindesteigenmittelanforderungen

Die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV) hat den früheren Grundsatz I (GS I) über die Eigenmittel der Institute ersetzt. Während § 10 KWG regelt, welche Eigenmittel aufsichtsrechtlich anerkannt werden, regelt die SolvV, in welcher Höhe Eigenmittel mindestens vorhanden sein müssen. Sie enthält detaillierte Bestimmungen über die Eigenmittelanforderungen für Kreditinstitute, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen und füllt damit den im KWG gesetzten Rahmen aus. Die Verordnung bestimmt, wie die Mindesteigenmittelanforderungen für Adressrisiken, Marktrisiken und erstmals auch das operationelle Risiko zu ermitteln sind. Darüber hinaus enthält die SolvV auch Offenlegungsanforderungen, die Institute nach der dritten Säule von Basel II zu erfüllen haben.

Alternative Ansätze zur Ermittlung des Adressrisikos

Die SolvV hat die Maßgaben des bisherigen GS I grundlegend erneuert. So sah der GS I zur Ermittlung der angemessenen Eigenmittelausstattung von Adressrisikopositionen bislang lediglich ein einheitliches Verfahren vor. Die SolvV enthält dagegen zwei alternative Ansätze, den so genannten Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) und einen auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA). Ab dem 1. Januar 2008 dürfen die Institute innerhalb des IRBA auch jenseits des Mengengeschäfts nicht nur die Ausfallwahrscheinlichkeit, sondern zusätzlich die Verlustquote bei Ausfall und den Konversionsfaktor selbst schätzen („fortgeschrittener Ansatz“).

Institutseigene Modelle für Marktrisiken nach Zustimmung der BaFin

Auch Marktrisiken sind nach der SolvV mit Eigenmitteln zu unterlegen. Die Institute können zur Ermittlung der Anrechnungsbeträge auf Standardverfahren zurückgreifen, die in der Verordnung vorgegeben sind, oder auf eigene Risikomodelle. Die Verwendung von institutseigenen Risikomodellen ist auf Antrag möglich, bedarf aber der Zustimmung der BaFin.

Erstmals Eigenmittelanforderungen für operationelles Risiko

Bislang bestanden Mindesteigenmittelanforderungen nur für Adress- und Marktrisiken. Die SolvV stellt nun erstmals auch für das operationelle Risiko explizite Eigenmittelanforderungen auf. Dabei sieht sie drei verschiedene Möglichkeiten vor, den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko zu ermitteln: den Basisindikatoransatz, den Standardansatz und den fortgeschrittenen Messansatz (Advanced Measurement ApproachAMA). Die einzelnen Ansätze zeichnen sich durch eine steigende Komplexität aus. Während der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko nach den standardisierten Verfahren überwiegend anhand von externen Faktoren bestimmt wird, können Institute mit dem AMA ihren Eigenmittelbedarf seit dem 1. Januar 2008 auch anhand intern genutzter Risiko­messsysteme ermitteln.


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