Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum Verbot ungedeckter Leerverkäufe in bestimmten Aktien vom 18. Mai 2010 (widerrufen mit Wirkung zum 27.07.2010)
- In der Fassung der Bekanntmachung vom:
- 18. Mai 2010
Ungedeckte Leerverkäufe in Aktien der folgenden Unternehmen der Finanzbranche sind verboten:
- AAREAL BANK AG
- ALLIANZ SE
- GENERALI DEUTSCHLAND HOLDING AG
- COMMERZBANK AG
- DEUTSCHE BANK AG
- DEUTSCHE BÖRSE AG
- DEUTSCHE POSTBANK AG
- HANNOVER RÜCKVERSICHERUNG AG
- MLP MLP AGAG
- MÜNCHENER RÜCKVERSICHERUNGS-GESELLSCHAFT AG
Ein ungedeckter Leerverkauf liegt vor, wenn der Verkäufer der Wertpapiere zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Geschäftes
a) nicht deren Eigentümer ist,
b) keinen schuldrechtlich oder sachenrechtlich unbedingt durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung einer entsprechenden Anzahl von Wertpapieren gleicher Gattung hat.Ausgenommen von diesem Verbot sind Geschäfte von Personen, die sich vertraglich verpflichtet haben, dauerhaft Finanzinstrumente im Wege des Eigenhandels zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, soweit das jeweilige Geschäft zur Erfüllung dieser vertraglichen Pflichten erforderlich ist, sowie Geschäfte, welche Handelsteilnehmer zur Erfüllung eines zu einem festen oder bestimmbaren Preis abgeschlossenen Geschäftes in Aktien mit einem Kunden (Festpreisgeschäft) vereinbaren. Ausgenommen sind zudem Leerverkäufe, die zur Absicherung bereits bestehender Positionen dienen. Weitere Ausnahmen können auf schriftlichen Antrag zugelassen werden.
Diese Allgemeinverfügung gilt bis zum 31. März 2011, 24:00 Uhr.
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs gem. § 36 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz.
- Die Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.
Begründung:
Die Verfügung beruht auf § 4 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Danach hat die BaFin Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels mit Finanzinstrumenten oder von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken können. Sie kann gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 WpHG Anordnungen treffen, um Missstände zu beseitigen und zu verhindern.
In den letzten Wochen sind massive Unsicherheiten an den Finanzmärkten feststellbar, welche erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt nach sich ziehen können. Die Finanzmärkte der Euro-Zone sind in derartige Turbulenzen geraten, dass nationale und europäische Institutionen zu einer bisher beispiellosen Stützungsaktion gegriffen haben. Vor dem Hintergrund starker Kursverluste bei Staatsanleihen verschiedener Staaten der Eurozone und eines erheblichen Anstiegs der Werte diesbezüglicher CDS-Spreads bestehen Unsicherheiten über die zukünftige Zahlungsfähigkeit einzelner Länder der Eurozone, die auch auf die Aktienmärkte übergreifen können. Aufgrund dieser Gesamtsitutation sind weiterhin deutliche Steigerungen der Volatilitäten und Kursverluste am Finanzmarkt zu befürchten. In dieser Situation hätte ein Einwirken auf die Kurse der erfassten Aktien durch massive Leerverkäufe, aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Unternehmen, exzessive Preisbewegungen zur Folge. Diese könnten die Stabilität des Finanzsystems zusätzlich gefährden und würden somit weitere erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt nach sich ziehen.
Um der Gefahr dieser Missstände entgegenwirken zu können, ist es erforderlich, Leerverkäufe in den Aktien der genannten Unternehmen der Finanzbranche zu untersagen. Das Verbot dient des Weiteren der Verhinderung von Marktmanipulationen durch Leerverkäufe. Ein Missstand wäre insoweit dann gegeben, wenn Leerverkäufe zu Zwecken der Marktmanipulation eingesetzt werden, z.B. indem unter Verwendung von Medien Gerüchte gestreut werden, nachdem zuvor eine entsprechende Transaktion eingegangen wurde und der damit bestehende Interessenskonflikt nicht offengelegt wurde (§ 20a Abs. 1 Nr. 3 WpHG i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 MaKonV).
Das Verbot ist geeignet und erforderlich, die genannten Missstände zu verhindern bzw. diesen entgegenzuwirken und damit das Vertrauen der Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes zu erhalten und zu stärken. Ein milderes, gleichermaßen wirksames Mittel ist nicht ersichtlich. Die gewählte Dauer ermöglicht es den Unternehmen, ihre Handelsaktivitäten über einen längeren Zeitraum mit hinreichender Sicherheit zu planen. Den berechtigten Interessen der Handelsteilnehmer an der Nutzung von Sicherungsinstrumenten wird durch die Ausnahmeregelungen der Verfügungen ausreichend Rechnung getragen, so dass die Beschränkungen des Handels mit Finanzinstrumenten auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben. Der Widerrufsvorbehalt ermöglicht es der BaFin, flexibel auf aktuelle Entwicklungen während des Geltungszeitraumes der Verfügung zu reagieren. Insbesondere wird es ermöglicht, das Verbot im Falle einer weitgehenden Beruhigung der Märkte zeitnah aufheben zu können.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt am Main,
oder
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn,
schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
