Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Schuldtiteln von Mitgliedsstaaten der EU, deren gesetzliche Währung der Euro ist, vom 18. Mai 2010 (widerrufen mit Wirkung zum 27.07.2010)
- In der Fassung der Bekanntmachung vom:
- 18. Mai 2010
Ungedeckte Leerverkäufe in Schuldtiteln im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG, welche an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind und von einem Staat der Europäischen Union dessen gesetzliche Währung der Euro ist ausgegeben wurden, sind verboten.
Ein ungedeckter Leerverkauf liegt vor, wenn der Verkäufer der Schuldtitel zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Geschäftesa) nicht deren Eigentümer ist,
b) keinen schuldrechtlich oder sachenrechtlich unbedingt durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung einer entsprechenden Anzahl von Wertpapieren gleicher Gattung hat.
Ausgenommen von diesem Verbot sind Geschäfte von Personen, die sich vertraglich verpflichtet haben, dauerhaft Finanzinstrumente im Wege des Eigenhandels zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, soweit das jeweilige Geschäft zur Erfüllung dieser vertraglichen Pflichten erforderlich ist, sowie Geschäfte, welche Handelsteilnehmer zur Erfüllung eines zu einem festen oder bestimmbaren Preis abgeschlossenen Geschäftes in Schuldtiteln mit einem Kunden (Festpreisgeschäft) vereinbaren. Ausgenommen sind zudem Leerverkäufe, die zur Absicherung bereits bestehender Positionen dienen. Weitere Ausnahmen können auf schriftlichen Antrag zugelassen werden.
Diese Allgemeinverfügung gilt bis zum 31. März 2011, 24:00 Uhr.
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs gem. § 36 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz.
- Die Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.
Begründung:
Die Verfügung beruht auf § 4 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Danach hat die BaFin Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels mit Finanzinstrumenten oder von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken können. Sie kann gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 WpHG Anordnungen treffen, um Missstände zu beseitigen und zu verhindern.
Im Zusammenhang mit den jüngsten Entwicklungen an den weltweiten Kapitalmärkten ist eine außergewöhnliche Volatilität bei Schuldtiteln von Staaten der Europäischen Union, deren gesetzliche Währung der Euro ist, zu beobachten. Zudem sind die Renditen von Staatsanleihen in erheblichem Maß gestiegen, die Renditedifferenzen zu deutschen Staatsanleihen haben sich ebenfalls stark ausgeweitet. Ebenso haben sich die Spreads sogenannter Credit Default Swaps, bei denen das Ausfallrisiko von Staaten in die Preisbildung mit einfließt, erheblich ausgeweitet. Dies betrifft insbesondere das Kreditausfallrisiko von mehreren Staaten der Eurozone. Die Finanzmärkte der Euro-Zone sind in derartige Turbulenzen geraten, dass internationale, europäische und nationale Institutionen zu einer bisher beispiellosen Stützungsaktion gegriffen haben. Insgesamt betrachtet liegen damit außergewöhnliche Umstände vor, die in ihrer Gesamtheit erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken können. In dieser Situation hätte ein Einwirken auf die Kurse der erfassten Schuldtitel durch massive Leerverkäufe weitere exzessive Preisbewegungen zur Folge. Diese könnten die Stabilität des Finanzsystems zusätzlich gefährden und würden somit erhebliche weitere Nachteile für den Finanzmarkt nach sich ziehen.
Um der Gefahr dieser Missstände entgegenwirken zu können, ist es erforderlich, Leerverkäufe in den genannten Schuldtiteln zu untersagen. Das Verbot dient des Weiteren der Verhinderung von Marktmanipulationen durch Leerverkäufe. Ein Missstand wäre insoweit dann gegeben, wenn Leerverkäufe zu Zwecken der Marktmanipulation eingesetzt werden, z.B. indem unter Verwendung von Medien Gerüchte gestreut werden, nachdem zuvor eine entsprechende Transaktion eingegangen wurde und der damit bestehende Interessenskonflikt nicht offengelegt wurde (§ 20a Abs. 1 Nr. 3 WpHG i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 MaKonV).
Das Verbot ist geeignet und erforderlich, die genannten Missstände zu verhindern bzw. diesen entgegenzuwirken und damit das Vertrauen der Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes zu erhalten und zu stärken. Ein milderes, gleichermaßen wirksames Mittel ist nicht ersichtlich. Die gewählte Dauer ermöglicht es den Unternehmen, ihre Handelsaktivitäten über einen längeren Zeitraum mit hinreichender Sicherheit zu planen. Den berechtigten Interessen der Handelsteilnehmer an der Nutzung von Sicherungsinstrumenten wird durch die Ausnahmeregelungen der Verfügungen ausreichend Rechnung getragen, so dass die Beschränkungen des Handels mit Finanzinstrumenten auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben. Der Widerrufsvorbehalt ermöglicht es der BaFin, flexibel auf aktuelle Entwicklungen während des Geltungszeitraumes der Verfügung zu reagieren. Insbesondere wird es ermöglicht, das Verbot im Falle einer weitgehenden Beruhigung der Märkte zeitnah aufheben zu können.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt am Main,
oder
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn,
schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
