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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


Erweiterte Kompetenzen der BaFin durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz

Zum 1. Juli 2002 tritt das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz in Kraft. Seine Ziele sind insbesondere den Schutz der Anleger durch Erhöhung der Marktintegrität und Markttransparenz zu stärken, die Handlungsmöglichkeiten der Marktteilnehmer zu erweitern und zu flexibilisieren und Lücken im Abwehrsystem gegen die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung zu schließen.

Für die Finanzaufsicht ergeben sich in ihren drei Tätigkeitsbereichen, der Aufsicht über den Wertpapierhandel, der Banken- und der Versicherungsaufsicht, wesentliche Änderungen.

Kurs- und Marktpreismanipulation

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann nunmehr Kurs- und Marktpreismanipulationen verfolgen. Der neue § 20a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verbietet es, in Bezug auf Wertpapiere unrichtige Angaben über bewertungsrelevante Umstände, wie Ertrag oder Umsatz des Unternehmens, zu machen oder diese gesetzwidrig zu verschweigen, z.B. durch das Unterlassen von Pflichtmitteilungen. Verboten ist auch das Streuen von Gerüchten sowie Geschäfte, mit denen der Markt- oder Börsenpreis unlauter beeinflusst werden soll. Die Untersuchungskompetenzen der BaFin entsprechen denen der Insiderverfolgung, das Strafmaß beträgt ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die BaFin kann bei leichteren Fällen selbst Bußgelder in Höhe von bis zu 1,5 Mio. Euro verhängen.

Directors' Dealings

Die neuen Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten (§ 15a WpHG) sehen vor, dass Geschäfte in Wertpapieren der eigenen Gesellschaft von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und ihren Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnern und Verwandten ersten Grades unverzüglich zu veröffentlichen sind. Für die Marktteilnehmer entsteht mehr Transparenz darüber, wie die Unternehmensleitung die Entwicklung des eigenen Unternehmens einschätzt.

Interessenkonflikte bei Wertpapieranalysen

Wertpapierdienstleistungsinstitute müssen Analysen, die sie veröffentlichen, mit Sorgfalt erstellen und z.B. eine Beteiligung von mindestens einem Prozent oder die Teilnahme am Emissionskonsortium (§ 34b WpHG) offenlegen. Damit soll der Anleger mögliche Interessenkonflikte erkennen können. Ein abstrakter Hinweis in der Analyse, dass Interessenkonflikte möglich sind, reicht nicht aus. Auch Analysen in Rundfunk und Fernsehen sind erfasst, sofern nicht nur reine Empfehlungen ohne Begründungen gegeben werden. Die BaFin kann bei Verstößen Bußgelder bis 200.000 Euro verhängen. Zur weiteren Konkretisierung der Verhaltenspflicht wird es gegebenenfalls eine Veröffentlichung der BaFin geben, die einen internationalen Standard bei den Regelungen für Analysten befürwortet.

Investmentrecht

Kapitalanlagegesellschaften werden unter anderem mit den Änderungen im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) von nicht mehr erforderlichen Anlagebeschränkungen, z.B. im Bereich der offenen Immobilienfonds oder in Derivaten, befreit. Jetzt dürfen die Gesellschaften auch konzernfremde Fondsanteile vertreiben und Anlageberatung anbieten. Das ermöglicht dem Anleger den Erwerb von Anteilen verschiedener Anbieter aus einer Hand, wobei er bei der Beratung das Spezialwissen der Gesellschaften nutzen kann. Zugleich wird die Wettbewerbsgleichheit kleinerer und mittlerer Gesellschaften gegenüber großen Kapitalanlagegesellschaften verbessert.

Geldwäschebekämpfung - Automatisiertes Kundenkonten-Datenabrufverfahren

Die deutschen Regelungen zur Geldwäschebekämpfung sind nunmehr den internationalen Standards angepasst, die die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) und der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht aufgestellt haben. Die Kreditinstitute sind verpflichtet, bestimmte Informationen über Kundenkonten in einer gesonderten Datenbank vorzuhalten, auf die die BaFin über ein automatisiertes Datenabrufverfahren zugreifen kann (§ 24c Kreditwesengesetz/KWG). Bislang musste die BaFin diese Daten jeweils einzeln bei den Instituten abfragen, was bei rund 2.700 Instituten sehr aufwendig und zeitintensiv war. Durch die Neuregelung ist es der BaFin möglich, den Missbrauch der Institute durch Geldwäscher schneller zu erkennen.

Einrichtung interner Sicherungssysteme

Die Institute sind nunmehr gesetzlich verpflichtet, adäquate interne Sicherungssysteme hinsichtlich geldwäsche- und betrugsrelevanter Transaktionen im Massengeschäft, im Electronic Banking und im Zahlungsverkehr zu schaffen (§ 25a KWG). Damit wird die Überprüfung von Geschäftsbeziehungen nach Risikogruppen und Auffälligkeiten ermöglicht und bestehende Lücken hinsichtlich der Kundenidentifizierung bei bestimmten vertragsbezogenen Finanzdienstleistungsgeschäften geschlossen.

Aufsicht über das Kreditkartengeschäft

Unternehmen, die das Kreditkartengeschäft betreiben, benötigen jetzt eine Erlaubnis der BaFin und unterliegen ihrer laufenden Aufsicht (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 KWG). Durch die Erlaubnispflicht kann die BaFin sicherstellen, dass die Unternehmen Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche treffen.

Verschärfte Anteilseignerkontrolle

Die Zuverlässigkeit von Anteilseignern bzw. von Inhabern bedeutender Beteiligungen an Banken, Finanzdienstleistungsinstituten und Versicherungsunternehmen unterliegt nun einheitlichen und insgesamt verschärften Anforderungen (§ 2b KWG und § 104 Versicherungsaufsichtsgesetz/VAG). Neu ist die Beweislastumkehr zu Lasten des Anteilseigners, der im Zweifelsfall seine Finanzierungsquelle nachweisen muss. Außerdem kann die BaFin den Erwerb von Anteilen/bedeutenden Beteiligungen untersagen, wenn der zukünftige Unternehmensverbund durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder aber wirtschaftlich nicht transparent erscheint. Dadurch soll eine wirksame Beaufsichtigung des Instituts sichergestellt werden.

Erweiterte Aufsicht über Rückversicherungsunternehmen

Der Ausfall eines Rückversicherers kann die finanzielle Situation des Erstversicherers und damit die Interessen der Versicherungsnehmer in hohem Maße gefährden. Die BaFin ist erstmals in der Lage, verbindliche Anordnungen zu treffen, wenn die dauernde Erfüllbarkeit der Rückversicherungsverträge gefährdet ist oder Rückversicherer gegen geltendes Recht verstoßen. Geschäftsführer müssen ihre fachliche Eignung und Zuverlässigkeit zur Leitung eines Rückversicherers nachweisen. Nach einer Übergangzeit bis Januar 2005 haben die Rückversicherer definierte Sicherheitsstandards bei den Kapitalanlagen zu beachten sowie eine unter Haftungsgesichtspunkten geeignete Rechtsform (Aktiengesellschaft, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts) anzunehmen.

Bonn/Frankfurt a.M., den 
28. Juni 2002

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