Hinweis der BaFin zum vermehrten Auftauchen von Umtauschangeboten an Inhaber von Aktien, Zertifikaten und Fondsanteilen
Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterbreitet eine Gruppe von Personen über den elektronischen Bundesanzeiger verstärkt Angebote zum Umtausch in Aktien von durch sie beherrschte Gesellschaften. Die angebotenen Aktien werden in der Regel nicht börslich gehandelt. Adressaten dieser Angebote sind von der Finanzkrise verunsicherte Inhaber von Aktien, Zertifikaten und Fondsanteilen größerer Institute.
Die BaFin weist hierzu auf Folgendes hin:
Grundsätzlich steht es jedem Unternehmen frei, den Inhabern von Wertpapieren eines anderen Unternehmens Tauschangebote zu unterbreiten. Die depotführenden Kreditinstitute sind zudem vertraglich verpflichtet, ihren Kunden solche Angebote zu übermitteln.
Soweit die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) für solche Angebote einschlägig sind, ist eine Angebotsunterlage nach diesem Gesetz zu erstellen, deren Veröffentlichung durch die BaFin gestattet werden muss. Bei nicht börsengehandelten oder lediglich zum Handel in den Freiverkehr deutscher Börsen einbezogenen Wertpapieren sind die Vorschriften des WpÜG jedoch nicht einschlägig.
Ein öffentliches Umtauschangebot stellt regelmäßig ein öffentliches Angebot von Wertpapieren dar, für das die Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) einschlägig sind. Die der BaFin vorliegenden Umtauschangebote fallen unter eine Ausnahmevorschrift des WpPG, nach der dann auf einen Prospekt verzichtet werden kann, wenn der Verkaufspreis (oder der Umtauschwert) aller angebotenen Wertpapiere über einen Zeitraum von 12 Monaten weniger als 100.000 € beträgt.
Die BaFin rät allen Anlegern, vor der Annahme eines solchen Angebotes sowohl Anbieter als auch wirtschaftliche Substanz der Anlage genau zu prüfen und gegebenenfalls auf weitere Informationen über das Unternehmen und die angebotenen Wertpapiere zu bestehen.
- Bonn/Frankfurt a.M., den
- 19. Dezember 2008
