Häufige Fragen zu den Leerverkaufsverboten
- Bonn/Frankfurt a.M., den
- 23. September 2008
1. Sind vom Verbot auch Leerverkäufe umfasst, die mit einer Wertpapierleihe unterlegt sind?
Nein, die Allgemeinverfügung verbietet nur Transaktionen in den genannten Aktien, welche nicht durch eine Wertpapierleihe unterlegt sind. Erfasst werden somit nur Naked-Short-Geschäfte (ungedeckte Transaktionen).
2. Wann müssen die Wertpapierleihegeschäfte abgeschlossen worden sein?
Die Wertpapierleihegeschäfte müssen vor oder zumindest zeitgleich mit der jeweiligen Transaktion abgeschlossen werden. Hierbei ist es ausreichend, wenn zum Zeitpunkt der Transaktion ein unbedingter durchsetzbarer Anspruch auf die geliehenen Aktien besteht. Eine Einbuchung in das Depot muss hingegen noch nicht erfolgt sein.
3. Betrifft das Verbot auch untertägige Short-Positionen?
Ja.
4. Betrifft das Verbot von Leerverkäufen auch den Verkauf von Futures (short futures) und Kauf von Verkaufsoptionen (long put)?
Nein. Die Allgemeinverfügung stellt nur auf Naked-Short-Geschäfte in Aktien ab.
5. Erfasst die Allgemeinverfügung auch den Handel mit Short-Produkten, wie Short-Optionsscheinen oder Short-Zertifikaten?
Für den Handel von Short-Produkten können sich Einschränkungen ergeben, wenn die Absicherung der dadurch entstehenden Risikopositionen durch einen Aktien-Leerverkauf erfolgt. Erfolgt hingegen die Absicherung durch den Verkauf eines Futures oder eines ähnlichen Instruments, unterliegt dies nicht der Einschränkung von Leerverkäufen.
6. Inwieweit sind Market Maker von dem Verbot betroffen?
Market Maker sind im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht vom Verbot betroffen, sofern sie sich vertraglich zur Stellung von verbindlichen Kauf- und Verkaufsorder verpflichtet haben (Nr. 2 der Verfügung vom 19.09.2008). Dies gilt sowohl für die Kassa-Börsen als auch für die Terminbörsen (unter anderem Eurex, Scoach, Euwax). Damit sind unter anderem auch Designated Sponsors, Liquidity Providers und ähnliche erfasst.
7. Welche Geschäfte sind ebenfalls nicht vom Verbot umfasst?
Aufgabegeschäfte von Skontroführern im Sinne von § 95 HGB sowie Festpreisgeschäfte im Sinne der Allgemeinverfügung vom 21.09.2008.
8. Welche Finanzinstrumente sind von der Allgemeinverfügung erfasst?
Erfasst sind nur Aktien der in der Allgemeinverfügung genannten Unternehmen:
AAREAL BANK AG
ALLIANZ SE
AMB GENERALI HOLDING AG
COMMERZBANK AG
DEUTSCHE BANK AG
DEUTSCHE BÖRSE AG
DEUTSCHE POSTBANK AG
HANNOVER RÜCKVERSICHERUNG AG
HYPO REAL ESTATE HOLDING AG
MLP AG
MÜNCHENER RÜCKVERSICHERUNGS-GESELLSCHAFT AG
9. Für welche Geschäfte ergeben sich aus den Allgemeinverfügungen Einschränkungen?
Neuemissionen von Put-Instrumenten (Put-Optionsscheine, -Zertifikate) ab dem 20.09.2008 (0:00 Uhr), können nicht mehr durch eine Short-Aktienposition gesichert werden. Dies gilt entsprechend für den Abschluss von CfDs, sofern diese über Absicherungsgeschäfte, die zu einer Netto-Short-Position in Aktien führen, gesichert sind.
Entfernt der Käufer, wirtschaftlich betrachtet, Bestandteile aus einem Basket-Produkt mittels eines Leerverkaufs, ist dies ebenfalls nicht mehr zulässig, sofern es sich bei den Bestandteilen um die Aktien aus der Allgemeinverfügung vom 19.09.2008 handelt. Dies gilt entsprechend auch für Index-Produkte.
10. Fallen die Geschäfte an der Eurex in den Anwendungsbereich der Allgemeinverfügungen? Sind Hedgegeschäfte an Wertpapierbörsen zur Absicherung von Eurexgeschäften in Optionen oder Singlestock Futures zulässig?
Im Prinzip sind Geschäfte an der Eurex nach wie vor zulässig. Allerdings wäre die Absicherung eines Short Put durch einen ungedeckten Aktien-Leerverkauf (Naked Short) nicht zulässig. Möglich wäre hingegen die Absicherung des Short Put durch den Verkauf eines Future.
11. Unterfallen Short-Aktienpositionen, die durch die Ausübung von Optionsgeschäften entstehen, den Verbotsverfügungen?
Nein. Der Verkauf einer Kaufoption (Short Call) ist zwar eine Transaktion, sie führt aber noch nicht zu einer Short-Position in Aktien. Die Short-Position entsteht erst, wenn die Kaufoption ausgeübt wird. Erst zu diesem Zeitpunkt entsteht beim Stillhalter eine Lieferverpflichtung, die er zu erfüllen hat.
12. Können Positionen innerhalb eines Unternehmens saldiert werden?
Ja, eine Saldierung der Long- und Short-Positionen innerhalb eines Unternehmens, in Bezug auf einen der genannten Werte, ist möglich.
13. Besteht ein Bestandsschutz für bereits vor dem 20.09.2008 aufgebaute Positionen?
Ja, bereits vor dem 20.09.2008 bestehende Positionen sind vom Verbot nicht erfasst.
14. Besteht eine Verpflichtung von Banken zur Überwachung der Einhaltung des Verbotes durch ihre Kunden?
Eine zusätzliche Verpflichtung zur Überwachung des Verbotes durch die Banken besteht nicht. Die Pflicht zur Abgabe von Verdachtsanzeigen nach § 10 Abs. 1 WpHG bleibt hiervon unberührt. Die BaFin empfiehlt, die Kunden auf die Allgemeinverfügungen hinzuweisen.
15. Wie lange gilt das Verbot auf Grund der Verfügung vom 28.05.2009 weiter?
Das Verbot gilt bis zum 31. Januar 2010. Eine vorzeitige Aufhebung ist ebenso wie eine nochmalige Verlängerung möglich.
16. Ist die Verlängerung mit materiellen Änderungen verbunden?
Nein, die materiellen Regelungen der Verfügungen vom 19.09. und 21.09.2008 bleiben unverändert bestehen.
17. Warum erfolgte die Verlängerung der Regelungen der Allgemeinverfügungen?
Die zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügungen vom September bestehenden Missstände, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Wertpapierhandels und die Stabilität des Finanzsystems gefährden, bestehen weiterhin. Daneben dient das Verbot der Verhinderung von Marktmanipulationen in den erfassten Werten.
Hinweis:
Die BaFin aktualisiert diesen Fragenkatalog laufend. Zuletzt aktualisiert am: 2. November 2009
