| Rundschreiben zu aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk VA) | Erläuterungen der Anforderungen |
1. Zielsetzung des Rundschreibens
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| 1 Dieses Rundschreiben konkretisiert die Regelungen des § 64a und des § 104s VAG i.V.m. Artikel 9 der Richtlinie 2002/87/EG (sog. Finanzkonglomerate-Richtlinie) und gibt einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung des Risikomanagements der beaufsichtigten Unternehmen, Gruppen und Finanzkonglomerate vor. Es legt damit für die Aufsichtsbehörde verbindlich den § 64a und § 104s VAG aus und gewährt hierdurch eine konsistente Anwendung gegenüber allen Unternehmen/Gruppen. Das Rundschreiben basiert auf dem Ansatz, dass die Geschäftsleiter eines Versicherungsunternehmens ein Risikobewusstsein entwickeln müssen, das stetig gelebt wird. Um das risikoorientierte Verhalten der Unternehmen beaufsichtigen zu können, werden unter Berücksichtigung der Branchenvielfalt sowie unternehmensindividueller Gegebenheiten Mindestanforderungen aufgestellt, die es der Aufsichtsbehörde bzw. dem Unternehmen selbst ermöglichen, das Risikomanagement quantifizierbarer, qualifizierbarer und administrierbarer zu beurteilen bzw. auszugestalten. Das Rundschreiben setzt sich aus den prinzipienbasierten Mindestanforderungen und Erläuterungen zusammen. Der Übersichtlichkeit halber und um ein zielgerichtetes Lesen zu ermöglichen, wurden die wichtigsten Verwaltungsinterpretationen, die die Aufsicht zugrunde legt, in die linke Spalte aufgenommen. | Der Erläuterungsteil dieses Rundschreibens enthält neben Ausführungen allgemeiner Art, Erläuterungen zu den Anforderungen sowie Beispiele zum Umgang mit den Anforderungen in der Praxis.
Diese unverbindlichen Beispiele sollen gerade für kleine Unternehmen eine Hilfestellung, zum Aufbau und Betreiben eines prinzipienkonformen Risikomanagements darstellen.
Die Aufsicht sieht ein funktionierendes Risikomanagementsystem zur Verbesserung des Schutzes der Versicherungsnehmer als wesentlich an. Bei Mindestanforderungen, die auf eine Bewertung nach ökonomischen Maßstäben zielen (hauptsächlich 7.3.1 (2) Risikotragfähigkeit und 7.2.2 (2) Reservierung) ist das Rundschreiben so zu verstehen, dass die Unternehmen verpflichtet werden, zu prüfen, ob entsprechende Funktionen und Prozesse ihr gegenwärtiges Risikomanagement wesentlich verbessern. Es ist davon auszugehen, dass bei Einführung eines neuen risikoorientierten europäischen oder nationalen Solvenzsystems dies zukünftig umzusetzen ist.
Für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) gilt dies erst, wenn fest steht, dass auch hier neue Solvenzregeln eingeführt werden. Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorgung brauchen so lange, insbesondere bei der Umsetzung der im weiteren Rundschreiben folgenden Regelungen zu Limiten, zum Solvenzkapital und anderer quantitativer Größen, nicht auf eine Zeitwertbilanzierung abzustellen.
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| 2 Mit dem Rundschreiben legt die Aufsichtsbehörde aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen für das Risikomanagement der genannten Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen und Konzerne fest. Risikomanagement im Sinne dieses Rundschreibens umfasst die Festlegung einer angemessenen Risikostrategie, die konsistent zu der gewählten Geschäftsstrategie ist, adäquate aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen, die Einrichtung eines angemessenen internen Steuerungs- und Kontrollsystems, die Etablierung einer internen Revision und die Einrichtung von internen Kontrollen. Die Geschäftsleitung hat das gesellschaftsrechtliche Aufsichtsorgan ‑ soweit dieses rechtlich notwendig ist oder freiwillig gebildet wurde ‑ adäquat und regelmäßig über die Risikosituation zu informieren. Die in diesem Rundschreiben festgelegten Mindestanforderungen hindern Versicherungsunternehmen nicht, höhere Standards festzulegen. Das Rundschreiben ist prinzipienorientiert konzipiert, d.h. es ist den Unternehmen bzw. den Gruppen überlassen, im Rahmen der einzuhaltenden Mindestanforderungen zu entscheiden, welche konkrete Ausgestaltung des Risikomanagements für sie unter Berücksichtigung der unternehmensindividuellen Risiken, der Art und des Umfangs des Geschäftsbetriebes sowie des gewählten Geschäftsmodells für sie angemessen ist. Die Aufsichtsbehörde überprüft und beurteilt die Angemessenheit des Risikomanagements unter dem Gesichtspunkt der Proportionalität (vgl. 4 (1)). |
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| 3 Wenn auf der Ebene des einzelnen Unternehmens, der Versicherungsgruppe oder des Finanzkonglomerats die Mindestanforderungen nicht erfüllt sind, kann die Aufsichtsbehörde nach § 81 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 64a bzw. nach § 104s VAG gegenüber den jeweiligen verantwortlichen Unternehmen und Personen die geeigneten und erforderlichen Anordnungen erlassen, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu erreichen. | Auch Verstöße gegen andere, auf die Geschäftsorganisation bezogene Vorschriften können zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen führen. Dies gilt beispielsweise für § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes und für §§ 104d, 104e Abs. 4 VAG. |
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2. Anwendungsbereich
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1 In den Anwendungsbereich dieses Rundschreibens fallen die folgenden der Aufsicht unterliegenden Unternehmen:
• Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland einschließlich ihrer in- und ausländischen Niederlassungen im EU/EWR-Raum.
• Pensionsfonds.
• Versicherungsunternehmen im Sinne des § 105 VAG.
• Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 121i VAG.
• Versicherungsunternehmen im Sinne des § 110d VAG.
• Versicherungs-Holdinggesellschaften gem. § 1b Abs. 1 VAG, die übergeordnete Unternehmen einer Versicherungsgruppe sind.
• Gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 104q Abs. 3 Satz 8 VAG als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen eines Finanzkonglomerats bestimmt wurden, in dem die Versicherungsbranche am stärksten vertreten ist.
Es muss sichergestellt sein, dass auch auf Gruppen- bzw. Konglomeratsebene im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ein angemessenes Risikomanagement vorhanden ist.
| Um eine gleichartige Behandlung zwischen Einzelunternehmen, Versicherungsgruppen und Finanzkonglomeraten zu erzielen, werden die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, insbesondere an das Risikomanagement, einheitlich interpretiert. Jedoch ist zu beachten, dass auf Gruppenebene eine sinngemäße Umsetzung ausreichend ist, z.B. bezogen auf die aufbau- und ablauforganisatorischen Regelungen.
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| 2 Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung benutzt dieses Rundschreiben fortan den Begriff „Unternehmen“ als Synonym für alle in 2 (1) aufgeführten Unternehmungen. | |
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3. Verhältnis des Rundschreibens zu sonstigen Regelungen
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1 Die auf Grund anderer Rundschreiben geltenden speziellen Regelungen zur Aufbau- und Ablauforganisation, insbesondere im Bereich der Kapitalanlagen und der Rückversicherung, bleiben von diesem Rundschreiben unberührt. Dies gilt ‑ auch im Falle ihrer Überarbeitung und Ersetzung durch Nachfolgerundschreiben ‑ für
• das Rundschreiben über derivative Finanzinstrumente vom 19.10.2000 (R 3/2000 Teil A III),
• das Rundschreiben R 3/99 Teil A II 2 und 3 über Strukturierte Produkte, dem Rundschreiben R 1/2002 Teil B vom 12.04.2002 für Asset-Backed-Securities und Credit-Linked Notes,
• das Rundschreiben R 7/2004 (VA) Teil B vom 20.08.2004,
• das Rundschreiben R 15/2005 (VA) Teil IX vom 20.08.2005 über die Anlage des gebundenen Vermögens,
• die Verlautbarung vom 14.09.2005 über den Einsatz der dort genannten Finanzinstrumente (VerBaFin 11/2005),
• die Hinweise zur Solvabilität von Versicherungsunternehmen R 4/2005 (VA) vom 01.03.2005,
• die Hinweise zur Aufsicht über Rückversicherungsunternehmen R 6/2005 (VA) vom 02.06.2005,
• das Rundschreiben R 9/2007 (VA) Teil A zu Hinweisen zum Risikomanagement im Vermittlerbereich,
• das Rundschreiben R 1/1997 Hinweise zur Prüfung der Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft von Rückversicherungsunternehmen durch Zedenten.
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| 2 Unberührt bleiben auch die zum Zwecke der Verhinderung der Geldwäsche erlassenen Rundschreiben, soweit sie auf Versicherungsunternehmen Anwendung finden. | |
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4. Grundsatz der Proportionalität
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| 1 Die Anforderungen des § 64a und des § 104s VAG sowie die Mindestanforderungen dieses Rundschreibens sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Proportionalität zu erfüllen. Dieser besagt, dass Anforderungen konkret immer unter Berücksichtigung der unternehmensindividuellen Risiken, der Art und des Umfangs des Geschäftsbetriebes sowie der Komplexität des gewählten Geschäftsmodells des Unternehmens zu erfüllen sind. Die Aufsichtsbehörde geht deshalb davon aus, dass die Anforderungen dieses Rundschreibens von allen Unternehmen erfüllt werden können. | Bei Anwendung des Grundsatzes der Proportionalität ist der Grundsatz der Materialität zu berücksichtigen. Der Grundsatz der Materialität bedeutet hier, dass nur wesentliche Risiken in die Betrachtung einzustellen sind. Zur Definition der Wesentlichkeit siehe 5.1.
Die Anforderungen dieses Rundschreibens sind von allen Unternehmen zu erfüllen, auch von denjenigen, die nach den EU-Richtlinien unter die „Bagatellgrenze“ fallen. Die Mittel und Wege können aus Gründen der Proportionalität unternehmensindividuell verschieden sein. Abweichungen z.B. von einem Konzern- bzw. Gruppenstandard muss ein Unternehmen rechtfertigen (Darlegungslast).
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| 2 Die Besonderheiten von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind bei der Beurteilung des Risikomanagements zu berücksichtigen. | Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung haben in der Regel einen eingeschränkten Geschäftsbetrieb und ein weniger komplexes Geschäftsmodell. |
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5. Risiken
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| 1 Die Anforderungen des Rundschreibens beziehen sich auf das Risikomanagement von im folgenden Absatz beschriebenen wesentlichen Risiken. Als Risiko wird die Möglichkeit des Nichterreichens eines explizit formulierten oder sich implizit ergebenden Zieles verstanden. Alle von der Geschäftsleitung identifizierten Risiken, die sich nachhaltig negativ auf die Wirtschafts-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens auswirken können, werden als wesentlich erachtet. Zur Beurteilung der Wesentlichkeit hat sich die Geschäftsleitung einen Überblick über das Gesamtrisikoprofil des Unternehmens zu verschaffen. Die Bestimmung der wesentlichen Risiken ist das Ergebnis der unternehmensindividuellen Risikoidentifikation (7.3.2.1) sowie Risikoanalyse und ‑bewertung (7.3.2.2) und der unternehmensindividuellen Skalierung der Wesentlichkeit. Durch die Implementierung von wirksamen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen muss sichergestellt werden, dass keine wesentlichen Fehler auftreten, die zur Akzeptanz eines untragbaren Risikos durch das Unternehmen führen. Für Risiken, die als nicht wesentlich eingestuft werden, sind angemessene Vorkehrungen zu treffen. | Der Begriff Risiko wird hier wirkungsbezogen definiert. Der Risikobegriff ist im Zusammenhang mit den Zielsetzungen zu interpretieren. Es sind sowohl negative als auch positive Zielabweichungen möglich. Negative Zielabweichungen realisieren sich zumeist als Verluste. Dennoch ist es Aufgabe eines guten Risikomanagementsystems, unternehmerische Chancen und Risiken zu handhaben. Dieses Rundschreiben fokussiert auf die negativen Zielabweichungen.
Risikobewertung sollte in einem ersten Schritt immer qualitativ erfolgen. Hierbei hat das Unternehmen sowohl die bilanziellen als auch außerbilanziellen Auswirkungen von Risiken zu berücksichtigen. Letztere resultieren häufig aus schwer zuzuordnenden Risiken, die gleichwohl erfasst werden müssen, wie z.B. Risiken in Zweckgesellschaften, für die das Unternehmen haftet oder die sich negativ auf seine Wirtschafts-, Finanz- oder Ertragslage auswirken können. Erst nach Einschätzung auf einer Referenzskala des Unternehmens als wesentliches Risiko sollte eine Quantifizierung erfolgen.
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2 Aufsichtsrechtlich zur Erfüllung des Risikomanagements mindestens vom Unternehmen zu berücksichtigende Risikokategorien sind:
| Eine Risikokategorisierung stellt eine Komplexitätsreduktion dar. Die Aufsicht erwartet, dass Unternehmen sich in den nach § 55c VAG einzureichenden Risikoberichten inhaltlich zumindest mit den hier aufgelisteten Risiken auseinandersetzen. Unternehmen können auch eine andere Risikokategorisierung als die im Rundschreiben vorgeschlagene verwenden, soweit alle in dem Erläuterungsteil beschriebenen Risiken abgedeckt werden. |
• Versicherungstechnisches Risiko
| Das versicherungstechnische Risiko bezeichnet das Risiko, dass bedingt durch Zufall, Irrtum oder Änderung der tatsächliche Aufwand für Schäden und Leistungen vom erwarteten Aufwand abweicht. |
• Marktrisiko
| Das Marktrisiko bezeichnet das Risiko, das sich direkt oder indirekt aus Schwankungen in der Höhe bzw. in der Volatilität der Marktpreise für die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumente ergibt. Das Marktrisiko schließt das Währungskursrisiko und Zinsänderungsrisiko ein. |
• Kreditrisiko (einschließlich Länderrisiko)
| Das Kreditrisiko bezeichnet das Risiko, das sich aufgrund eines Ausfalls oder aufgrund einer Veränderung der Bonität oder der Bewertung von Bonität (Credit-Spread) von Wertpapieremittenten, Gegenparteien und anderen Schuldnern ergibt, gegenüber denen das Unternehmen Forderungen hat. |
• Operationelles Risiko
| Das operationelle Risiko bezeichnet das Risiko von Verlusten aufgrund von unzulänglichen oder fehlgeschlagenen internen Prozessen oder aus mitarbeiter- und systembedingten oder aber externen Vorfällen. Das operationelle Risiko umfasst auch Rechtsrisiken, jedoch nicht strategische Risiken und Reputationsrisiken. |
• Liquiditätsrisiko
| Das Liquiditätsrisiko bezeichnet das Risiko, dass ein Unternehmen auf Grund mangelnder Fungibilität nicht in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen. |
• Konzentrationsrisiko
| Das Konzentrationsrisiko bezeichnet das Risiko, das sich dadurch ergibt, dass das Unternehmen einzelne Risiken oder stark korrelierte Risiken eingeht, die ein bedeutendes Schaden- oder Ausfallpotenzial haben. |
• Strategisches Risiko
| Das strategische Risiko ist das Risiko, das sich aus strategischen Geschäftsentscheidungen ergibt. Zu dem strategischen Risiko zählt auch das Risiko, das sich daraus ergibt, dass Geschäftsentscheidungen nicht einem geänderten Wirtschaftsumfeld angepasst werden. Strategisches Risiko ist in der Regel ein Risiko, das im Zusammenhang mit anderen Risiken auftritt. Es kann aber auch als Einzelrisiko auftreten. |
• Reputationsrisiko
| Das Reputationsrisiko ist das Risiko, das sich aus einer möglichen Beschädigung des Rufes des Unternehmens infolge einer negativen Wahrnehmung in der Öffentlichkeit (z.B. bei Kunden, Geschäftspartnern, Aktionären, Behörden) ergibt. Ebenso wie das strategische Risiko ist das Reputationsrisiko in der Regel ein Risiko, das im Zusammenhang mit anderen Risiken auftritt. Es kann aber auch als Einzelrisiko auftreten. |
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6. Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung
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| 1 Alle Geschäftsleiter sind ‑ unabhängig von der internen Zuständigkeitsregelung ‑ für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Unternehmens verantwortlich (§ 64a Abs. 1 Satz 2, § 104s Satz 3 VAG). | Die Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung besagt, dass alle Geschäftsleiter über die Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, informiert sind, ihre wesentlichen Auswirkungen auf das Unternehmen beurteilen können und die erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung treffen müssen, d.h. alle Geschäftsleiter sind für die Implementierung eines funktionierenden Risikomanagements und dessen Weiterentwicklung verantwortlich. Risikomanagemententscheidungen (Entscheidungen über den Eingang und die Handhabung wesentlicher Risiken) liegen in der Verantwortung der Geschäftsleitung und sind nicht delegierbar. Unberührt bleibt die Möglichkeit, die Verantwortung für die laufende Durchführung einzelner Elemente der Geschäftsorganisation auf ein oder mehrere Mitglieder der Geschäftsleitung zu übertragen, sofern nicht andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen. |
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7. Elemente eines angemessenen Risikomanagements
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| 1 Unternehmen müssen ein Risikomanagement einrichten, welches die in § 64a Abs. 1 Satz 4 VAG genannten Elemente enthält. Die notwendigen Elemente des Risikomanagements stehen nicht unabhängig nebeneinander, sondern sind miteinander zu einem konsistenten und ineinander greifenden Ganzen zu verzahnen (ganzheitlicher Ansatz), so dass ein effektiver Umgang mit den unternehmensindividuellen Risiken möglich ist. | Der ganzheitliche Ansatz verlangt, dass die dem Gesamtrisikoprofil angemessene Risikostrategie von oben nach unten in notwendigem Umfang in das operative Tagesgeschäft umgesetzt wird und Risiken des operativen Tagesgeschäfts wiederum von unten nach oben berichtet werden (Gegenstromplanung), so dass ein Gesamtrisikoprofil erstellt werden kann. |
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7.1 Risikostrategie
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| 1 Die Festlegung der Geschäftsstrategie und der daraus abgeleiteten adäquaten Risikostrategie liegt in der nicht delegierbaren Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung und ist von dieser zu dokumentieren. | Unter Geschäftsstrategie versteht die Aufsicht die geschäftspolitische Ausrichtung, die Zielsetzungen und Planungen des Unternehmens über einen angemessenen Zeithorizont, unter Risikostrategie hingegen die Beschreibung des Umgangs mit den sich aus der Geschäftsstrategie ergebenden Risiken. Die Geschäftstrategie ist nicht Gegenstand von Prüfungshandlungen von Aufsicht oder interner Revision. Die Risikostrategie hingegen unterliegt der Prüfung durch die Aufsicht. Die Aufsicht zieht bei Überprüfung der Risikostrategie die Geschäftsstrategie unter dem Aspekt der Folgerichtigkeit heran, um die Konsistenz beider Strategien nachvollziehen zu können. Insbesondere schildert die Risikostrategie die Auswirkungen der Geschäftsstrategie auf die Risikosituation des Unternehmens und beschreibt den Umgang mit den vorhandenen Risiken und die Fähigkeit des Unternehmens, neu hinzugekommene Risiken zu tragen. Die Art und Weise der Dokumentation der Risikostrategie durch den Vorstand liegt im Ermessen des Unternehmens. Neben einer zusammenfassenden Darstellung in einem Dokument (z.B. für eine Gruppe) ist auch eine Darstellung über mehrere Dokumente möglich, soweit zwischen diesen Dokumenten ein konsistenter Zusammenhang besteht. |
2 Die Risikostrategie soll die sich aus der Geschäftsstrategie ergebenden Risiken darstellen und so gestaltet sein, dass sich die operative Steuerung der Risiken an diese anknüpfen kann. Die Risikostrategie muss auf
• die Art (welche Risiken sollen überhaupt eingegangen werden?),
• die Risikotoleranz (welche Höhe des Risikos wird gewählt?),
• die Herkunft (woher stammt das Risiko?),
• den Zeithorizont der Risiken (welche Risiken in welcher Zeitperiode sollen mit der vorhandenen Risikodeckung bewältigt werden?) und
• die Risikotragfähigkeit
eingehen.
| In der Geschäftsstrategie sind die nachhaltigen Geschäftserwartungen zu erfassen (z.B. Art des Geschäftes, anvisiertes Volumen, Gewinnerwartung, Kosten). In der Risikostrategie werden die sich daraus ergebenden Risiken bezüglich ihres Einflusses auf die Wirtschafts-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens dargestellt sowie daraus resultierende Leitlinien für den Umgang mit den Risiken. Dabei ist es existenziell, dass auf operativer Ebene daraus die Erwartungen/Risiken definiert werden, so dass Handlungsvorgaben für die Mitarbeiter im Tagesgeschäft entstehen.
Herkunft ist nicht zwingend geografisch zu verstehen, beispielsweise können auch Sparten oder Versicherungszweige gemeint sein.
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| 3 Bei Aufnahme neuer Geschäftsfelder oder der Einführung neuer Kapitalmarkt-, Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukte ist deren Auswirkung auf das Gesamtrisikoprofil zu bewerten. Das gleiche gilt für signifikante Veränderungen von Marktparametern und Risikoeinschätzungen. Änderungen der Risikostrategie können erforderlich werden, wenn sich das Gesamtrisikoprofil substantiell verändert. Dies ist fortlaufend durch die Geschäftsleitung des Unternehmens zu prüfen. Die Einbindung des Verantwortlichen Aktuars gemäß seiner aufsichtsrechtlichen Funktion ist ggf. zu prüfen. | Veränderungen im Gesamtrisikoprofil sollten nicht nur auf Kapitalanlageparameter beschränkt bleiben, sondern auch die Auswirkungen von Veränderungen in der Risikoeinschätzung insgesamt und speziell bezogen auf neue Risikoarten (vgl. z.B. Terrorismus, Pandemie, Asbest) berücksichtigen. |
| 4 Die Geschäftsleitung hat sowohl die Geschäftsstrategie als auch die Risikostrategie mindestens einmal im Geschäftsjahr zu überprüfen und ggf. anzupassen. Die Strategien sind an das Aufsichtsorgan des Unternehmens ‑ soweit vorhanden ‑ zu berichten und mit diesem zu erörtern. | Grundsätzlich sollte die Risikostrategie an jedes Mitglied des Aufsichtsorgans berichtet werden. Soweit das Aufsichtsorgan einen dafür zuständigen Ausschuss gebildet hat, kann die Risikostrategie auch an diesen berichtet und mit ihm erörtert werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein entsprechender Beschluss über die Einrichtung des Ausschusses besteht und der Vorsitzende des Ausschusses regelmäßig das gesamte Aufsichtsorgan informiert. Zusätzlich ist jedem Mitglied des Aufsichtsorgans das Recht einzuräumen, die Risikostrategie jederzeit einsehen zu können.
Insbesondere um strategischen Risiken vorzubeugen, empfiehlt die Aufsicht der Geschäftsleitung, die von ihnen vorgegebene Risikostrategie regelmäßig einer kritischen Qualitätsanalyse (sog. „Strategieaudit“) zu unterziehen oder schriftlich darzulegen, warum sie dies für entbehrlich hält. Das Strategieaudit könnte zum Beispiel in Zusammenarbeit mit der internen Revision oder dem Aufsichtsorgan durchgeführt werden.
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7.2 Organisatorische Rahmenbedingungen
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1 Das Unternehmen hat zur Umsetzung des § 64a VAG bzw. des § 104s VAG sicherzustellen, dass die mit wesentlichen Risiken behafteten Geschäftsaktivitäten auf der Grundlage von innerbetrieblichen Leitlinien betrieben werden. Die innerbetrieblichen Leitlinien haben die rechtlich, satzungsmäßig und strategisch definierten Grenzen der Geschäftstätigkeit zu berücksichtigen und die organisatorischen Rahmenbedingungen festzulegen, innerhalb derer das Unternehmen tätig wird, insbesondere
• die Aufbauorganisation
• die Ablauforganisation, mit
a) der organisatorischen Einbindung von neuen Geschäftsfeldern und neuen Kapitalmarkt-, Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukten,
b) betrieblichen Anreizsystemen und Ressourcen,
c) der Organisationsentwicklung,
• die Einrichtung eines geeigneten internen Steuerungs- und Kontrollsystems mit
a) einem Risikotragfähigkeitskonzept,
b) einer Risikoidentifikation, Risikoanalyse, ‑bewertung, ‑steuerung und ‑überwachung,
c) einer unternehmensinternen Kommunikation,
d) einer aussagefähigen Berichterstattung.
• Aufgaben und Funktion der internen Revision
• interne Kontrollen
• Entscheidungen über Funktionsausgliederungen im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 4 VAG
• Notfallplanung
• angemessene Information und Dokumentation
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| 2 Materiell bedeutsame Einzelentscheidungen und Anweisungen von Führungsebenen unterhalb der Geschäftsleitung, die gegen die innerbetrieblichen Leitlinien verstoßen, sind schriftlich zu begründen, zu dokumentieren und der Geschäftsleitung zur Kenntnis vorzulegen. | Damit sind nicht die Einzelentscheidungen des operativen Tagesgeschäftes gemeint, sondern Entscheidungen von Vorgängen, die für das Unternehmen von wesentlicher Bedeutung sind und die von den in der Aufbauorganisation festgelegten Führungsebenen getroffen wurden. |
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7.2.1 Aufbauorganisation
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| 1 Die Aufbauorganisation ist auf die Unterstützung der wichtigsten Strategieziele des Unternehmens auszurichten. Grundsätzlich hat eine klare Funktionstrennung bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung zwischen unvereinbaren Funktionen zu erfolgen. Wer für den Aufbau von Risikopositionen verantwortlich ist, darf nicht gleichzeitig und auch nicht mittelbar mit deren Überwachung und Kontrolle betraut sein. | Eine Funktion ist die administrative Kapazität zur Übernahme bestimmter Aufgaben. Sofern nichts anderes bestimmt ist, hindert die Festlegung einer bestimmten Funktion das Unternehmen nicht daran, frei darüber zu entscheiden, wie diese Funktion in der Praxis organisiert wird. |
| 2 Soweit es aufgrund der Größe eines Unternehmens nicht zumutbar ist, unvereinbare Funktionen vollständig voneinander zu trennen, muss die Vermeidung von Interessenkonflikten auf andere Weise angemessen gewährleistet sein. Die Konsistenz zur gewählten Risikostrategie muss dabei sichergestellt sein. | Grundsätzlich ist das beschriebene Prinzip der Funktionstrennung z.B. zwischen operativer Risikosteuerung und Risikocontrollingfunktion bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung notwendig. Das Prinzip der Funktionstrennung muss hierarchisch abgesichert sein, damit es funktioniert. Bei Unternehmen, bei denen auf Grund der geringen Anzahl von Mitarbeitern eine personelle Funktionstrennung nicht möglich ist, darf ausnahmsweise die gemeinsame Wahrnehmung unterschiedlicher unvereinbarer Funktionen erfolgen, wenn durch flankierende Maßnahmen (Transparenz durch aussagekräftige Dokumentation, separate Berichtslinie außerhalb der fachlichen Weisungsbefugnis, Vier-Augen-Prinzip) sichergestellt ist, dass Interessenkonflikte vermieden werden. |
| 3 Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb der Aufbauorganisation sind klar zu definieren und aufeinander abzustimmen. Hinsichtlich der Festlegung der Verantwortlichkeiten sind die folgenden Vorgaben für nachfolgende Funktionsträger zu beachten: | Die für die Funktionen verwendeten Begriffe sind nicht zwingend. Eine unternehmensindividuelle Gestaltung ist möglich. Insbesondere sind abweichende Bezeichnungen für die geforderten Funktionen innerhalb des Risikomanagements zulässig, entscheidend ist die inhaltliche Ausgestaltung. Alle geforderten Funktionen sind nicht mit den zuständigen Geschäftsbereichen gleichzusetzen. |
a) Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für
• die Festlegung einheitlicher Leitlinien für das Risikomanagement unter Berücksichtigung der internen und externen Anforderungen,
• die Festlegung der Geschäfts- und Risikostrategie,
• die Festlegung der Risikotoleranz und die Einhaltung der Risikotragfähigkeit,
• das Treffen wesentlicher risikostrategischer Vorgaben,
• die laufende Überwachung des Risikoprofils und die Einrichtung eines Frühwarnsystems sowie die Lösung wesentlicher risikorelevanter Ad-hoc-Probleme.
| Die Risikotoleranz ist abhängig von der individuellen Risikobereitschaft der Geschäftsleitung, diese spiegelt sich auch in der Risikostrategie wider. Die Risikotragfähigkeit ist hingegen objektiv bestimmbar und bildet die Obergrenze.
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b) Die unabhängige Risikocontrollingfunktion koordiniert und ist verantwortlich für
• die Identifikation, Bewertung und Analyse von Risiken mindestens auf aggregierter Ebene,
• die Entwicklung von Methoden und Prozessen zur Risikobewertung und –überwachung,
• die Risikoberichterstattung über die identifizierten und analysierten Risiken und die Feststellung von Risikokonzentrationen,
• den Vorschlag von Limiten,
• die Überwachung von Limiten sowie von Risiken auf aggregierter Ebene, die Überwachung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung,
• die Beurteilung geplanter Strategien unter Risikoaspekten,
• die Bewertung von neuen Produkten als auch des aktuellen Produktportfolios aus Risikosicht,
• die Validierung der ggf. von den Geschäftsbereichen vorgenommenen Risikobewertungen.
Personen oder Geschäftsbereiche, die diese Funktion ausüben, müssen ihre Aufgaben objektiv und unabhängig erfüllen können. Sie muss nicht zwingend auf Ebene der Geschäftsleitung angesiedelt sein. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist der Risikocontrollingfunktion ein vollständiges und uneingeschränktes Informationsrecht einzuräumen.
Die unverzügliche Berichterstattung gegenüber der unabhängigen Risikocontrollingfunktion ist notwendig, wenn wesentliche Mängel zu erkennen oder wesentliche finanzielle Schäden aufgetreten sind oder ein konkreter Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht.
Das Aufsichtsorgan ‑ soweit vorhanden ‑ hat die Möglichkeit, sich direkt an die unabhängige Risikocontrollingfunktion zu wenden, um weitere Informationen einzuholen. Diese Möglichkeit findet ihre Grenzen in den für das Aufsichtsorgan bestehenden gesetzlich oder vertraglich vereinbarten Informationsrechten und –pflichten.
| Die Risikocontrollingfunktion ist dann unabhängig, wenn sie nicht für das Eingehen von Risiken oder die Steuerung von Risiken auf operativer Ebene verantwortlich zeichnet (siehe auch 7.3.2.4 (3)). Durch eine abgestimmte Verfahrensweise im Sinne einer Gesamtkoordination gegenüber der Geschäftsleitung hat die unabhängige Risikocontrollingfunktion auch für eine unternehmensweite, einheitliche Aggregation und Plausibilisierung der Risiken, deren Berichterstattung sowie die Unterbreitung von Vorschlägen zur Risikobegrenzung gegenüber der Geschäftsleitung zu sorgen. Unter abgestimmter Verfahrensweise ist z.B. die Hoheit über die Festlegung von Formaten, Inhalten, Schnittstellen, Methoden, Software-Nutzung etc. zu verstehen.
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| c) Die operativen Geschäftsbereiche sind für die Umsetzung der Identifikation, die Analyse und insbesondere Steuerung aller wesentlichen Risiken ihres Bereiches zuständig. Die Geschäftsbereiche haben die Möglichkeit, die von der Geschäftsleitung vorgegebenen Limite für ihren Geschäftsbereich detaillierter aufzuteilen. Die Aufgaben, Verantwortlichkeiten, Vertretungsregelungen und Kompetenzen für den Geschäftsbereich im Umgang mit Risiken sind zu definieren und zu dokumentieren. | |
| d) Die interne Revision prüft selbständig, (prozess-) unabhängig und objektiv risikoorientiert alle Geschäftsbereiche, Abläufe, Verfahren und Systeme. Dadurch kann sie frühzeitig Risiken, Gefahren und Mängel erkennen und diese an die Geschäftsleitung berichten. |
Die konkreten Aufgaben der internen Revision sind in 7.4 Interne Revision dargelegt.
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7.2.2 Ablauforganisation
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1 Die Ablauforganisation hat im Einklang mit der Risikostrategie die wesentlichen Funktionen der Aufbauorganisation zu unterstützen. Die Ablauforganisation ermöglicht es, alle mit wesentlichen Risiken behafteten Geschäftsabläufe sowie die Verantwortlichkeiten festzulegen. Die Ablauforganisation ist klar zu definieren. Für jeden mit wesentlichen Risiken behafteten Geschäftsablauf einschließlich der Übergabe von Daten und Ergebnissen sind entsprechende Verantwortlichkeiten zu definieren.
Die Ablauforganisation setzt eine adäquate Personalausstattung voraus. Die Personalausstattung hat sich u.a. an den betriebsinternen Erfordernissen, den Geschäftsaktivitäten und der Risikosituation zu orientieren. Mitarbeiter sind so zu schulen, dass sie Risiken identifizieren und angemessen auf diese reagieren können.
| Alle mit wesentlichen Risiken behafteten Geschäftsabläufe und deren Schnittstellen sind so zu steuern, dass sie die Geschäftsziele unterstützen und Abweichungen hiervon gering halten. |
| 2 Alle mit wesentlichen Risiken behaftete Geschäftsabläufe sind adäquat zu steuern und zu überwachen. Zu diesen Geschäftsabläufen zählen zumindest das versicherungstechnische Geschäft, die Reservierung, das Kapitalanlagemanagement (einschließlich Asset-Liability-Management) und das passive Rückversicherungsmanagement. |
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