Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum Verbot der Begründung oder des rechtsgeschäftlichen Eintritts in ein Kreditderivat, soweit keine nicht nur unwesentliche Risikoreduktion beim Sicherungsnehmer gegeben ist, vom 18. Mai 2010 (widerrufen mit Wirkung zum 27.07.2010)
- In der Fassung der Bekanntmachung vom:
- 18. Mai 2010
I. Die Begründung eines Kreditderivats im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 4 WpHG oder der rechtsgeschäftliche Eintritt in ein solches wird einem Sicherungsnehmer untersagt, soweit
1. im Rahmen eines solchen Geschäfts der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer bei Eintritt eines vorab spezifizierten Kreditereignisses eine Ausgleichzahlung zu leisten hat, unabhängig davon, ob die Ausgleichszahlung in Höhe des Nominalwertes gegen physische Lieferung eines Referenzfinanzinstruments, in Form eines Differenzausgleichs zu dem Restwert eines Referenzfinanzinstruments nach Eintritt des Kreditereignisses oder als fest vereinbarter Betrag erfolgt (Credit Default Swap), auch soweit dieser in eine Credit Linked Note oder einen Total Return Swap eingebettet ist; und
2. als Referenzverbindlichkeit zumindest auch eine Verbindlichkeit eines Mitgliedstaats der EU, dessen gesetzliche Währung der Euro ist, dient oder ein solcher Mitgliedstaat zumindest
auch Referenzschuldner ist.
II. Ausgenommen von der Untersagung nach Nummer I sind Geschäfte, bei denen durch den Abschluss des Kreditderivats nach Nummer I bei ökonomischer Betrachtungsweise eine nicht nur unwesentliche Reduktion des Kreditrisikos aus
1. einer bestehenden Position in einer Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats nach Nummer I oder
2. einer sonstigen bestehenden Position in einem anderen Finanzinstrument, die an Wert verliert, wenn sich die Bonität des Mitgliedstaats der EU, der Schuldner einer Referenzverbindlichkeit nach Nummer I, Ziffer 2 ist, verschlechtert,
bewirkt wird.
III. Ausgenommen von der Untersagung nach Nummer I sind ferner Geschäfte, die der Glattstellung von Positionen in einem Kreditderivat nach Nummer I dienen, aus denen dem Sicherungsnehmer schon vor Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung Rechte und Pflichten erwachsen sind sowie Geschäfte in bereits vor Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung emittierten Credit Linked Notes.
IV. Diese Allgemeinverfügung gilt bis zum 31.03.2011, 24:00 Uhr.
V. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 36 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz.
VI. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.
Begründung:
Die Verfügung beruht auf § 4 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz. Danach hat die BaFin Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels mit Finanzinstrumenten oder von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken können. Sie kann gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 Wertpapierhandelsgesetz Anordnungen treffen, um Missstände zu beseitigen oder zu verhindern.
Im Zusammenhang mit den jüngsten Entwicklungen an den weltweiten Kapitalmärkten ist eine außergewöhnliche Volatilität bei Schuldtiteln von Staaten der Europäischen Union, deren gesetzliche Währung der Euro ist, zu beobachten. Zudem sind die Renditen von Staatsanleihen in erheblichem Maß gestiegen, die Renditedifferenzen zu deutschen Staatsanleihen haben sich ebenfalls stark ausgeweitet. Ebenso haben sich die Spreads sogenannter Credit Default Swaps, bei denen das Ausfallrisiko von Staaten in die Preisbildung mit einfließt, erheblich ausgeweitet. Dies betrifft insbesondere das Kreditausfallrisiko von mehreren Staaten der Euro-Zone. Die Finanzmärkte der Euro-Zone sind in derartige Turbulenzen geraten, dass internationale, europäische und nationale Institutionen zu einer bisher beispiellosen Stützungsaktion gegriffen haben. Insgesamt betrachtet liegen damit außergewöhnliche Umstände vor, die in ihrer Gesamtheit erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken können. Insbesondere bei der derzeitigen Lage der Kapitalmärkte besteht die Gefahr, dass durch den Handel mit Credit Default Swaps bei gleichzeitiger unklarer Nachrichtenlage Auswirkungen auf die Marktpreise von Staatsanleihen von Ländern der Eurozone eintreten können, die bei Bewertung der Ausfallrisiken zu exzessiven Preisbewegungen führen können, welche die Stabilität des Finanzsystems insgesamt gefährden könnten und somit zu erheblichen Nachteilen für den Finanzmarkt führen können. Gleichzeitig kann die Funktion der Kapitalmärkte zur Bereitstellung angemessener Sicherungsinstrumente gegen Kreditausfallrisiken gefährdet werden.
Um die Absicherungsfunktion der Kapitalmärkte nicht zu gefährden und Missständen entgegenzuwirken, ist es erforderlich, die vertragliche Begründung solcher Credit Default Swaps auf Geschäfte zu beschränken, die – ökonomisch betrachtet - eine Absicherungsfunktion haben, bei der es zu einer tatsächlichen und nicht nur unwesentlichen Reduktion von Kreditrisiken kommt. Das Verbot ist daher auf solche Geschäfte beschränkt, bei denen kein oder nur ein untergeordneter Sicherungszweck angenommen werden kann.
Das Verbot ist geeignet und erforderlich, das Vertrauen der Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes zu erhalten und zu stärken und so den genannten Missständen entgegenzuwirken bzw. diese Missstände zu verhindern. Ein milderes, gleichermaßen wirksames Mittel ist nicht ersichtlich. Die gewählte Dauer ermöglicht es den Unternehmen, ihre Handelsaktivitäten über einen längeren Zeitraum mit hinreichender Sicherheit zu planen.
Die Ausnahmen tragen den berechtigten Interessen der Marktteilnehmer an der Nutzung von Sicherungsinstrumenten sowie dem Vertrauensschutz bei bereits eingegangenen Positionen und dem Handel mit bereits emittierten Credit Linked Notes Rechnung.
Durch den Widerrufsvorbehalt wird sicher gestellt, dass die BaFin zeitnah auf Marktveränderungen reagieren kann. Insbesondere wird es ermöglicht, die Verfügung im Falle einer weitgehenden Beruhigung der Märkte zeitnah aufheben zu können.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt am Main,
oder
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn,
schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
