Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum Widerruf der Allgemeinverfügungen zum Verbot ungedeckter Leerverkäufe in bestimmten Aktien und Schuldtiteln sowie ungedeckter CDS vom 26. Juli 2010
- In der Fassung der Bekanntmachung vom:
- 26. Juli 2010
Die Allgemeinverfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 18. Mai 2010
a) zum Verbot ungedeckter Leerverkäufe in bestimmten Aktien,
b) zum Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Schuldtiteln von Mitgliedsstaaten der EU, deren gesetzliche Währung der Euro ist und
c) zum Verbot der Begründung oder des rechtsgeschäftlichen Eintritts in ein Kreditderivat, soweit keine nicht nur unwesentliche Risikoreduktion beim Sicherungsnehmer gegeben ist,
werden widerrufen.
- Die Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.
Begründung:
Die oben genannten Verbote wurden unter dem Vorbehalt des Widerrufs erlassen. Die vorliegende Verfügung setzt die Widerrufsvorbehalte der Allgemeinverfügungen um und beruht auf § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, § 49 Abs. 1 VwVfG. Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Widerruf u.a. im Verwaltungsakt vorbehalten ist, § 49 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. VwVfG.
Der Widerruf der Allgemeinverfügungen ist aufgrund der Änderung der Rechtslage erforderlich. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 945) werden Verbotsregelungen in Bezug auf ungedeckte Leerverkäufe in bestimmten Aktien und Schuldtiteln sowie bestimmte Kreditderivate in das Wertpapierhandelsgesetz eingefügt. Diese entsprechen weitgehend den bisherigen Regelungen der Allgemeinverfügungen der BaFin vom 18. Mai 2010, so dass insoweit der Regelungsbedarf für die Allgemeinverfügungen entfällt und diese auch rechtlich keinen weiteren Bestand haben können.
Der Widerruf der Allgemeinverfügungen ist geeignet, Unklarheiten in der Rechtslage nach Inkrafttreten der Neuregelungen zu beseitigen. Ein milderes, gleichermaßen wirksames und angemessenes Mittel ist nicht ersichtlich.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt am Main,
oder
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn,
schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
