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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


Allgemeinverfügung der BaFin vom 21. September 2008(ausgelaufen mit Ablauf 31.01.2010)

In der Fassung der Bekanntmachung vom:
21. September 2008
  1. Ausgenommen vom Verbot von Leerverkäufen im Sinne der Allgemeinverfügung der BaFin vom 19. September 2008 werden Transaktionen, welche Handelsteilnehmer zur Erfüllung eines zu einem festen oder bestimmbaren Preis abgeschlossenen Geschäftes in Aktien mit einem Kunden (Festpreisgeschäft) vereinbaren.
  2. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs gem. § 36 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz und wird verbunden mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.
  3. Die Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.

Begründung:

Die Allgemeinverfügung beruht auf § 4 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz und ergänzt die Verfügung vom 19. September 2008.

Zielrichtung der Allgemeinverfügung vom 19. September 2008 ist es, bestimmte Ausprägungen des Shortselling zu verhindern, da diese exzessive Preisbewegungen nach sich ziehen könnten. Diese könnten die Stabilität des Finanzsystems gefährden und somit zu erheblichen Nachteilen für den Finanzmarkt führen.

Die Marktgegebenheiten haben gezeigt, dass es erforderlich ist, für die oben genannten legitimen Geschäftspraktiken eine Ausnahme nach Ziffer 2 der Allgemeinverfügung der BaFin vom 19. September 2008 zuzulassen. Vergleichbare Regelungen bestehen auch in anderen Jurisdiktionen (z.B. den USA und dem Vereinigten Königreich).

Diese klarstellende Ausnahme trägt den berechtigten Interessen der Marktteilnehmer Rechnung und ist daher geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne angemessen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt am Main,
oder
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn,

schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Hinweis:

Sollten nach Erlass der Allgemeinverfügung vom 19. September 2008 Geschäfte, welche unter die o.g. Ausnahmeregelung fallen, bereits getätigt worden sein, so wird die BaFin dies nicht beanstanden.


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