BaFin untersagt der WES GmbH & Co. KG das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der WES GmbH & Co. KG am 13. Dezember 2006 untersagt, das Einlagengeschäft zu betreiben. Zudem hat die BaFin der WES GmbH & Co. KG aufgegeben, die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.
In ihrem als "WES GmbH & Co. KG Garantiefonds" bezeichneten Emissionsprospekt bot die Gesellschaft Anlegern eine Beteiligung als Kommanditist an. Dabei erweckte die WES GmbH & Co. KG den Anschein, dass den Anlegern ein unbedingter Rückzahlungsanspruch zusteht. Laut Emissionsprospekt sollte der Garantiefonds Anlagegelder bis insgesamt etwa 30 Mio. € annehmen.
Die WES GmbH & Co. KG betreibt damit das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.
Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
| Aktualisiert (26. November 2007): Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 20. März 2007 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der WES GmbH & Co. KG gegen die Untersagungsverfügung und Abwicklungsanordnung vom 13. Dezember 2006 angeordnet beziehungsweise wiederhergestellt. In der Begründung des Beschlusses hat das Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass es die Beurteilung der BaFin nicht teile, wonach die WES GmbH & Co. KG nach dem Gesamtbild ihres Angebots im Emissionsprospekt den Eindruck vermittle, die angenommenen Gelder seien unbedingt rückzahlbar. Vielmehr könne ein verständiger Anlageinteressent nach Auffassung des Gerichts erkennen, dass es sich bei dem Beteiligungsangebot nicht um ein bankähnliches Einlagengeschäft handele, sondern Risikokapital zur Verfügung gestellt werden solle. Aufgrund dieses Beschlusses hat die BaFin ihren Bescheid vom 13. Dezember 2006 wieder aufgehoben. |
- Bonn/Frankfurt a.M., den
- 6. Februar 2007
