BaFin untersagt der Glatt Sparkasse E. F. das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 19. September 2007 der Glatt Sparkasse E. F., mit satzungsmäßigem Sitz in Stockholm (Schweden), untersagt, das Einlagengeschäft zu betreiben. Ferner hat die BaFin die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte angeordnet.
Die Glatt Sparkasse E. F. bot Kunden in Deutschland verschiedene Spar- und Anlagekonten in Form eines "Mitgliedschaftsvertrags" an. Je nach Anlagesumme, Laufzeit und Kündigungsfrist konnten die Anleger zu unterschiedlichen Konditionen ein Konto eröffnen und Gelder darauf einzahlen. Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen wurden mindestens 77 solcher Vertrage geschlossen und ein Gesamtvolumen von rund 3,1 Mio. € eingezahlt.
Durch die Annahme der Anlegergelder auf Grundlage der Vereinbarungen betreibt die Glatt Sparkasse E.F. das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis zu besitzen.
Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die Glatt Sparkasse E. F., die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen. Die Glatt Sparkasse E. F. darf im Rahmen dieser Abwicklung keine Bearbeitungsgebühr von den Anlegern verlangen.
Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
- Bonn/Frankfurt a.M., den
- 26. September 2007
