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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


Rundschreiben 9/2009 (GW)

Anwendungshinweise zu den Pflichten, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers an die Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten ergeben

Meldepflicht über regelmäßig mit unvollständigen Auftraggeberdaten eingehende Geldtransfers gemäß Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers ist seit dem 1. Januar 2007 in Kraft und von den Verpflichteten gemäß Artikel 2 Nr. 5, die Geldtransfers im Sinne von Artikel 2 Nr. 7 durchführen, zu beachten. Hierzu gehören nach gegenwärtiger Rechtslage Kreditinstitute sowie Finanzdienstleistungsinstitute, die das Finanztransfergeschäft betreiben, bzw. Zahlungsinstitute nach dem künftigen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz. Die Einhaltung der Pflichten, die seit dem 21. August 2008 teilweise bußgeldbewehrt sind (vgl. § 56 Abs. 4 KWG), ist auch Gegenstand der Jahresabschlussprüfung (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 KWG).

Artikel 8 und 9 der Verordnung enthalten dabei Pflichten für den Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten, wie dieser mit eingehenden Transfers umzugehen hat, die unvollständige Auftraggeberdaten enthalten.

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