Informationsblatt zum Millionenkreditmeldeverfahren für Factoring- und Finanzierungsleasinginstitute
Gemeinsames Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zum Millionenkreditmeldeverfahren für Factoring- und Finanzierungsleasinginstitute
Seit dem 25. Dezember 2008 sind das Factoring und das Finanzierungsleasing als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) qualifiziert.
Aufgrund einer Korrektur des § 14 Abs. 1 KWG im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie haben Factoring- und Finanzierungsleasinginstitute zukünftig quartalsweise zum jeweils 15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober[1] Millionenkreditmeldungen papierlos an die Evidenzzentrale der Deutschen Bundesbank abzugeben.
Mit Inkrafttreten der Änderung des § 14 Abs. 1 KWG sind erstmalig Millionenkreditmeldungen auf Basis des Meldestichtags 30.06.2009[2] zu erstellen und bis zum 15.07.2009 einzureichen.
Das gesetzgeberische Ziel im Jahressteuergesetz 2009 und der Rechtsgedanke des § 64j KWG, die Aufsicht möglichst schonend einzuführen und vor dem Hintergrund der gesamtwirtschaftlichen Lage die Belastungen für Factoring- und Finanzierungsleasinginstitute während der Einführungsphase möglichst gering zu halten, ist auch hier zu berücksichtigen.
Nach Rücksprache mit dem Bundesministerium der Finanzen halten es die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Deutsche Bundesbank für gerechtfertigt, im Sinne einer „Aufsicht mit Augenmaß“ die Nichtmeldung von Millionenkrediten erstmalig zum Einreichungstag 15.01.2010 zu rügen. Den betroffenen Instituten bleibt es jedoch freigestellt, bereits zu den Einreichungstagen 15.07.2009 und 15.10.2009 Millionenkreditmeldungen im Sinne des § 14 KWG abzugeben.
Aufgrund zahlreicher Nachfragen bezüglich der Bemessungsgrundlage der Meldungen wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 2 Ziffer 1 GroMiKV der Buchwert zu melden ist.
Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG, die bereits einer Meldepflicht unterliegen, können die vorgenannte Erleichterung nicht in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für bereits anzeigepflichtige gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des §14 Abs. 1 Satz 4 KWG.
[1] § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Erfassung, Bemessung, Gewichtung und Anzeige von Krediten im Bereich der Großkredit- und Millionenkreditvorschriften des Kreditwesengesetzes (GroMiKV).
[2] § 74 Abs. 2 Satz 2 GroMiKV.
